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Mein Anwalt lies Verjährungsfrist verstreichen

Hallo Leute
Ich danke euch für die Interesse
Ich habe alles versucht zu lesen und zu verstehen, aber irgendwie komme ich immer mehr durcheinander.ja es existiert glaub ich schriftverkehr im 2005 wofür ist es aber notwendig.
ich wollte gerade heute auf euren anraten ein fachanwalt auswendig machen durch diese kammer,aber ihr sagt was von sozialrecht und so.Da bleib ich erstmal bei dem termin am mittwoch und schau mal was der sagt.
Ich weiss nicht ob das eine gute idee ist mit dem namen nennen,das werd ich erstmal lassen,aber ihr habt recht er ist spezialisiert auf verkhehrsrecht...und ein sehr guter,deshalb denk ich jetzt auch etwas darüber nach ob ...ob nicht?,weil bei meinem Fall auch verdienstausfall usw auch besprochen wurde und im erfolgsfall von unsummen die rede war.ich hätte glaub ich diese informationen von euch eher gebraucht.
Ich habe mir diesen europarecht ding angeschaut und verstehe sowiel wie bahnhof,trotzdem vielen dank,ich werde mal das ansprechen beim termin.
und wie soll ich das mit mandantschaft entziehen formulieren,soll ich das lieber von dem neuen anwalt machen lassen weiss ich nicht.

Gruss an alle
 
Bringt es doch ganz einfach auf den Punkt!
Wenn du dich von deinem Anwalt verar....t fühlst, solltest du ihn so schnell wie möglich wechseln.
Ob er, wie du angibst ein super Anwalt in seinem Gebiet ist oder nicht, laß mal dahin gestellt.
Tritt er nicht in dem Maße für dein Recht ein wie du es dir wünschst, oder dir vorstellst wende dich an die Anwaltskammer und laß dich persönlich beraten welchen Anwalt in welcher Richtung für dich der richtige sein könnte.
Lege diesem deine Unterlagen vor und laß ihn für dich die Papiere für den Mandatsentzug ausarbeiten.
Dies ist der einfachste Weg und bei mir hat es viel gebracht.
 
Ja Kriss
Du hast Recht,bin schon dabei,nur hau mich nicht!
Dich liest man ja so als müsste man sich entschuldigen, sich etwas nach hilfe umzuschauen.
Danke trotzdem
 
Anwaltswechel

Wir haben den Anwalt auch gewechselt, ist überhaupt kein Problem. Unser Sohn hat dem Anwalt persönlich gesagt, dass er das Mandat entzieht. Danach haben wir die Handakte abgeholt, und den Rest hat der neue Anwalt gemacht. Da die Rechtsschutz ja nur einen Anwalt pro Verfahren zahlt, mussten wir natürlich einen Anwalt privat bezahlen! Ist nicht so kompliziert wie man denkt. Man muss sich nur trauen! Gruß Anna-Maria
 
Du solltest dir eine Fachanwalt für Verkehrsrecht suchen.
Das sind die Spezialisten, die du brauchst.

Zu der Verjährungsproblematik:
Du hast ja sicherlich nach 2001 Geld vom gegnerischen KH Versicherer erhalten, oder?
Wenn ja, dann läuft die Verjährung nach dem Pflichtversicherungsgesetz erst wenn der gegnerische KH Versicherer endgültig die Einstandspflicht ablehnt.
Lediglich der Hinweis auf die Verjährung durch den gg. KH Versicherer heißt nichts!

Wenn du über den Fall nicht Bescheid weißt, kündige dem RA das Mandant, fordere die Unterlagen und eine Kopie der Handakte heraus und geh zu einem FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT!
 
Du bist vielleicht ne Nase! :D
Als ob ich das böse gemient hätte!
Sorry, habe gerade mit fiesesten Kopf und Nackenschmerzen vorm PC gesessen, deshalb vielleicht der etwas barsche Ton.
War aber echt nicht böse gemeint.;)
 
Verjährung

hallo, j e n s
hallo, alle

ich hatte in irgend einem Gerichtsurteil gelesen, das bei einem Unfall mit Körperschaden
.."der Tatbestand der Körperveletzung gegeben .."
sei.

das würde doch heissen, dass auf uns alle der
"Tatbestand der Körperverletzung" zutreffen würde.

damit gelten doch andere Verjährungsfristen, oder

mfg
pussi
 
verjährungsfrist

Hallo Pussi, bei uns in der Schweiz ist dieses 10 Jahre :), ansonsten 2 :eek:
 
hallo, hwaegeli,

bt. könntest Du Deinen Nicknamen einfacher umwandeln? sehr schwierig.

m.E. ist die Fristverjährung bei Körperverletzung in Deutschland 30 Jahre.

nur, wo steht geschrieben, wann es eine Körperverletzung darstellt.
ausser, in einem gerichtsurteil.

ich persönlich glaube, dass wir unterschiedlichen Gesetzen unterliegen.

gute nacht
pussi
 
Hallo pussi,

Köperverletzung steht im StGB:

Körperverletzung:

Körperverletzung ist gemäß §§ 223, 229 StGB ein Straftatbestand. Eine Körperverletzung liegt vor bei einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Handelt der Täter vorsätzlich wird er nach § 223 StGB handelt er fahrlässig nach § 229 StGB bestraft.Die Körperverletzung ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Wird kein Strafantrag gestellt, kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses vornehmen. Wird ein Antrag gestellt, nimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nur bei Vorliegen des öffentlichen Interesses auf (Meyer-Goßner StPO, § 374 Rn. 3).

Dann noch die Unerlaubte Handlung im BGB:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gruß Jens
 
hallo, j e n s

das muss ich , glaub 10 x lesen, um es zu verstehen.
kannst Du es auch in Deinen Worten ausdrücken?

natürlich fährt Dir niemand absichtlich hinten auf oder um u.a.

also, fahrlässig.

Bt., wo ist das öffentliche Interesse, damit der Staatsanwalt es überhaupt verfolgt.
ich bin ihm doch schnurz-piepe.

wie kann man auf die 30-Jahresfrist kommen, denn 3 Jahre sind schnell um.

bt.hab ein wenig Verständnis für meine Fragen.

wie kann man den § 823 anbringen, gelten da auch diese 30 Jahre?

mfg
pussi
 
Zu Deinen Fragen

Hallo Pussi,

Denke auch das wir sehr Unterschiedliche Gesetze haben, bei und muss man bei einem Schleudertrauma ohne Verletzung folgendes erfüllen damit das Gericht zu Deinen gunsten entscheidet:

1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- (körperliche) Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Mindestens eines dieser Kriterien muss bei uns erfüllt sein.

Gruss
 
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