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Mein Anwalt lies Verjährungsfrist verstreichen

hallo, hwageli

soweit stimmen ja hier in Deutschland die Gesetze überein, mit dem, was Du schreibst.
nur
wir reden hier über Verletzungsfolgen!, die nicht anerkannt werden, als Ergebnis des Unfalls

wir sind hier ein Forum für Unfallopfer.

mfg
pussi

Körperverletzung:


Dann noch die Unerlaubte Handlung im BGB:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gruß Jens


hallo, j e n s

ist dieser §823 BGB,

1.anwendbar in Verbindung mit Körperverletzung?
2. gelten hier auch die 30 Jahre?
3. welche Rechte haben wir, als UO, nach diesem §823
4. wie könnten wir ihn nutzen

bt. ,falls Du Antwort darauf geben kannst, würde es mir sehr helfen

gruss
pussi
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo pussi,

sorry, dass es etwas gedauert hat. Direkte Anfragen bitte per PN schicken, da ich nicht immer alles weiter lese wo ich mal was dazu geschrieben habe. Trotzdem will ich es noch kurz versuchen auf deine Fragen zu antworten (Paragrafen bitte selbst nachschlagen, dass sprengt hier sonst den Rahmen)
  1. so wie ich es lese – ja –
  2. sofern die Verletzungen die aus dem § 199 Abs. 2 angesprochenen berühren – ja –
  3. siehe z. B. §§ 249, 252, 253, 276 BGB
  4. Auslegungs- und Begründungssache, da gibt es kein Patentrezept. Ist auch in jedem Fall anders zu bewerten
Auch zum Thema öffentliches Interesse hab ich noch was.

Öffentliches Interesse:

Körperverletzung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt. D. h., es wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Ausnahme: Es liegt an einer Verfolgung öffentliches Interesse vor. Dann wird es quasi zu einem Offizialdelikt. Das bedeutet: Verfolgung von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft. Bei Körperverletzung im Straßenverkehr ist es gängige Praxis, dass Strafanzeige gestellt wird und die Staatsanwaltschaft zunächst öffentliches Interesse bejaht und ermittelt. Zu einem Gerichtsverfahren muss es dabei nicht notwendigerweise kommen, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren z. B. wegen Geringfügigkeit, geringer Schuld o.ä. auch wieder einstellen kann.

Ob in diesem Fall der Geschädigte auf einen Strafantrag verzichtet, ist unerheblich. Stellt der Geschädigte einen Strafantrag, ist er Nebenkläger. Verzichtet er auf einen Strafantrag, klagt alleine die Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung, ob Verfolgung oder nicht, liegt ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft.

Vielleicht hilft dir das etwas weiter.

Gruß Jens

PS: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt (bin kein RA und will auch keiner sein :) ). Dies ist lediglich selbst angeeignetes Wissen.
 
hallo, jens
erst einmal vielen Dank, für Deine Antwort.
ich muss erst begreifen, was alles bedeutet, ist nicht leicht für mich, aber ganz sicher betrifft es viele hier im Forum.

ich persönlich sehe es als eine grosse Möglichkeit,
Rechte durchzusetzen.

ich wünsche mir aber auch, dass andere UO sich hieran beteiligen.

wenn schon ich nicht alle meine 7 Geislein zusammen hab, aber , andere haben doch auch welche?

nochmals vielen Dank
und gute Nacht
pussi
 
Betreff Unfallforum

Hallo Pussi,

Mir ist wohl bekannt wo ich hier bin. Habe selber Unfallfolgen die folgend aussehen von einer Heckkollision:


Diskushöhenminderung C2/3 bis C6/7 mit Osteochondrose,Unkarthrose und Diskushernien C3/4 bis C6/7
C3/4 lediglich geringgradige Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes ohne Kontakt zum Myelon oder Nervenwurzeln.
C4/5 mit rechts betonter, nach neuroforaminal rechts reichender Diskushernie mit Kompresion der Nervenwurzel C5 rechts.
C5/6 mit ebenfalls rechts betonter,breitbasiger Diskushernie,wobei sich hier keine Nervenwurzelkompression abgrenzen lässt.
C6/7 mit breitbasiger,links betonter Hernie ohne Kompression der Nervenwurzel C7 links. Keine Myelonkompression oder Myelopathie cervical.

Massive Elongation (Dehnung) und Schleifenbildung der Arterie vertebralis bds auf Höhe C3/4 mit potentieller Verlagerung und Kompression der NW C4 bds ( 6 Ima 2,3; 6 Ima 10,11 )

An der BWS lediglich ein Schmorlschem Knoten in der Bodenplatte BWK 11,weitere Auffälligkeiten thoracal zeigen sich nicht.
Osteochondrose L1/2 mit breitbasiger Diskushernie ohne Kompression einer Nervenwurzel. Geringe Spondylarthrose beidseits.
L2/3 mit Osteochondrose und Schmorlschem Knoten in der Deckplatte LWK3. Auch hier geringgradig ausgeprägte Spondylarthrose beidseits.
L3/4 mit breitbasiger Diskushernie bei Osteochondrose ohne Kompression einer Nervenwurzel. Leichte,bis mittelgradige Spondylarthrose beidseits.
Breitbasige Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkontakt. Links betonte Spondylarthrose.
Nebenbefundlich einfache Nierenzyste rechts kortikal auf Höhe der Pars intermedia.
eine leichte recht-links Asymmetrie zwischen Dens (C2) und Massa lateralis vom Atlas (C1).“

Gruss und nichts für ungut
 
hallo, hwaegeli,

entschuldige bt, ich wollte Dir nicht auf den Schlips treten

Du hattest in Deinem Beitrag weiter oben u.a.
ausgeführt

...bei einem Schleudertrauma ohne Verletzung folgendes ..

das hat mich doch sehr irretiert.
gruss
pussi
 
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