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Mehr Datenschutz für Patienten nach Reha

Hallo Kasandra,

nicht ganz richtig. Der G-BA ist für die gesetzlich versicherten zuständig. Wer privat versichert ist, muß dies mit seiner privaten Krankenkasse ausmachen ;-)
Allerdings sollte schon immer ein Schreiben des Patienten an die Reha-Einrichtung mit einem Hinweis auf die Verweigerung einer Schweigepflicht entmindung für einen anderen als den Hausarzt das gleich bewirken.

Aber die Umsetzung durch den G-BA bedeutet, dass man sich inzwischen der Tragweite bewußt ist.

Gruß von der Seenixe
 
Verstoß gegen datenschutzrechtliches Übermittlungsverbot

Hallo,
Datenschutz ist wichtig, aber wie sieht es aus, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden und gegen Übermitlungsverbote verstoßen wird, daraus erhebliche negative Folgen erwachsen.
Hat jemand Erfahrung mit der Durchsetzung seiner Rechte nach den Datenschutzrechtlichen Bestimungen bei Vorliegen von nachweisbaren Verstößen und /oder entsprechenden Schadenersatzklagen gegen die Verantwortlichen?

Für jeden Tip und Erfahrung dankbar - gruß Max 66
 
Hallo,

ich will erst noch mal zum Ausgangsthema zurück, da ich erst jetzt darauf gestossen bin.

Ich habe bei einer privaten KV noch nie erlebt, dass - von wem auch immer: Arzt, Klinik, Reha - etwas an die KK ging. Das habe erst einmal ich erhalten, oder bei Veranlassung/Nachfrage der Hausarzt.

Zu

... Durchsetzung seiner Rechte nach den Datenschutzrechtlichen Bestimungen bei Vorliegen von nachweisbaren Verstößen und /oder entsprechenden Schadenersatzklagen gegen die Verantwortlichen?

Es kommt darauf an, welcher Art die Verstösse sind und durch wen sie erfolgt sind. Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Zu einer Schadensersatzklage kann es natürlich kommen, wenn ein Verstoss nachgewiesen und ein Schaden eingetreten ist.


Gruss

Sekundant
 
hallo Sekundant, danke erst mal für die Antwort,

Zugrundezulegen wären hier folgende Sachverhalte:

Eine Reha-Klinik übermittelt einen Entlassungsbericht an den Leistungsträger ohne auf das wirksam ausgesprochene Übermittlungsverbot in Bezug auf den Entlassungsbericht an den vormals behandelnden Arzt hinzuweisen oder die insoweit schriftlich dokumentierte Widerspruchserklärung ebenfalls dem Leistungsträger mit zu übermitteln. Möglich ist auch, dass die Reha-Klinik zwar selbst den Leistungsträger auf das bestehende Übermittlungsverbot hingewiesen hat, dieser selbst jedoch dieses Übermittlungsverbot nicht beachtet hat und seinerseits sodann auch die weiteren Übermittlungsempfänger dieses Entlassungsberichtes nicht auf das in Bezug auf den vormals behandelnden Azrt ausdrücklich bestehende Übermittlungsverbot hingewiesen hat Bzw. die schriftliche Widerspruchserklärung nicht zugleich ebenfalls mit dem Entlassungsbericht und Akten übersandt hat.

Wer hier letztlich die Ursache setzte kann ggf. nicht mehr aufgeklärt werden, da dazu Auskünfte verweigert werden.
M.E. kommt es daher zu einer gesamtschuldnerischen Haftung im Hinblick auf Schadensersatzansprüche.

Jedenfalls legte der Leistungsträger die Akten dem Sozialgericht vor, ohne die schriftliche Widerspruchserklärung oder einen entsprechenden hinweis darauf. Das SG übersendet alle Unterlagen- einschl. des mit dem Übermittlungsverbot behafteten Entlassungsbericht an diesen vorbehandelnden Arzt und bestellt ausgerechnet diesen zum Gutachter.
Dies hat bereits nicht nur zu erheblichen Rechtsnachteilen und nicht sachgerechten Verfahrensverlauf geführt, sondern auch zu anderweitigen erheblichen Schäden. Über einen Antrag auf Nichtverwertbarkeit dieses Gutachtens wegen Verstoßes gegen das bestehende Übermittlungsverbot bei der Gutachterbeauftragung und gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht ist noch nicht entschieden worden.

Nach den einschlägigen Bestimmungen ist bei einem bestehenden Übermittlungsverbot jeder weitere Übermittlungsempfänger gleichermaßen zur Beachtung dieses Übermittlungsverbotes verpflichtet und damit auch verpflichtet den nachfolgenden Übermittlungsempfänger auf dieses Übermittlungsverbot hinzuweisen. Unterläßt er dies, trägt er die Verantwortung für eine daraufhin erfolgte unbefugte Offenbarung.
Eine strafrechtliche Relevanz dürfte also ebenfalls in Betracht kommen.

Soweit die Sachverhalte.

vielleicht kann dazu nun eher was Näheres gesagt werden?

Gruß Max 66
 
Hallo Sekundant,

ja, weil hier die "private" KV der ausschlaggebende Punkt ist.
Bei gesetzlich Versicherten gibt es da schon Einschränkungen.

Viele Grüße

Abendsonne
 
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