hallo Sekundant, danke erst mal für die Antwort,
Zugrundezulegen wären hier folgende Sachverhalte:
Eine Reha-Klinik übermittelt einen Entlassungsbericht an den Leistungsträger ohne auf das wirksam ausgesprochene Übermittlungsverbot in Bezug auf den Entlassungsbericht an den vormals behandelnden Arzt hinzuweisen oder die insoweit schriftlich dokumentierte Widerspruchserklärung ebenfalls dem Leistungsträger mit zu übermitteln. Möglich ist auch, dass die Reha-Klinik zwar selbst den Leistungsträger auf das bestehende Übermittlungsverbot hingewiesen hat, dieser selbst jedoch dieses Übermittlungsverbot nicht beachtet hat und seinerseits sodann auch die weiteren Übermittlungsempfänger dieses Entlassungsberichtes nicht auf das in Bezug auf den vormals behandelnden Azrt ausdrücklich bestehende Übermittlungsverbot hingewiesen hat Bzw. die schriftliche Widerspruchserklärung nicht zugleich ebenfalls mit dem Entlassungsbericht und Akten übersandt hat.
Wer hier letztlich die Ursache setzte kann ggf. nicht mehr aufgeklärt werden, da dazu Auskünfte verweigert werden.
M.E. kommt es daher zu einer gesamtschuldnerischen Haftung im Hinblick auf Schadensersatzansprüche.
Jedenfalls legte der Leistungsträger die Akten dem Sozialgericht vor, ohne die schriftliche Widerspruchserklärung oder einen entsprechenden hinweis darauf. Das SG übersendet alle Unterlagen- einschl. des mit dem Übermittlungsverbot behafteten Entlassungsbericht an diesen vorbehandelnden Arzt und bestellt ausgerechnet diesen zum Gutachter.
Dies hat bereits nicht nur zu erheblichen Rechtsnachteilen und nicht sachgerechten Verfahrensverlauf geführt, sondern auch zu anderweitigen erheblichen Schäden. Über einen Antrag auf Nichtverwertbarkeit dieses Gutachtens wegen Verstoßes gegen das bestehende Übermittlungsverbot bei der Gutachterbeauftragung und gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht ist noch nicht entschieden worden.
Nach den einschlägigen Bestimmungen ist bei einem bestehenden Übermittlungsverbot jeder weitere Übermittlungsempfänger gleichermaßen zur Beachtung dieses Übermittlungsverbotes verpflichtet und damit auch verpflichtet den nachfolgenden Übermittlungsempfänger auf dieses Übermittlungsverbot hinzuweisen. Unterläßt er dies, trägt er die Verantwortung für eine daraufhin erfolgte unbefugte Offenbarung.
Eine strafrechtliche Relevanz dürfte also ebenfalls in Betracht kommen.
Soweit die Sachverhalte.
vielleicht kann dazu nun eher was Näheres gesagt werden?
Gruß Max 66