• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

MdE immer = GdB?

max366

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
17 Jan. 2013
Beiträge
106
Ort
MV / SH
Hallo,
mir wurde nach SHT ein MdE von 50% zuerkannt.
Das Versorgungsamt hat diesen übernommen.
Ich bin der Meinung, dass ich nur auf meine Fähigkeiten während meines Arbeitsaltags getestet worden bin, also für 8 Stunden. Die übrigen 16 Stunden sind ebenfalls sehr belastend, aber unberücksichtigt.
Das Versorgungsamt schreibt, dass es ausreichend ist, wenn eine Behörde die Feststellung macht.
Wird Grundsätzlich der MdE dem GDB gleichgesetzt? Auch bei Hirnschäden, wo die Belastungen in Abhängigkeit der Zeit linear oder sogar logarritmisch steigt?
Hat jemand Erfahrungen?
Gruß
max
 
Hallo Max,

das machen die Versorgungsämter sehr gerne, einfach den MdE Wert übernehmen und die restlichen Stunden des Lebens einfach unter den Tisch zu kehren.

Das hat nicht nur Praxis mit SHT - sondern auch mit Arthrosen (oder allg. orthopädischen Problemen) zu tun, auch bei einer Sehschwäche z. B. - die Probs hat man nicht nur bei der Arbeit - sondern auch zuhause (Fernsehen, Nachrichten, Zeitung, Schriftverkehr lesen, Verträge lesen....).

Egal auf welches Defizit oder auf welche Erkrankung dieses Du beziehst.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Max,
ich weiß nicht, ob das einheitlich geregelt ist,
ich lese jetzt nicht nach, ob für dich zB Regeln d. öffentl. Diensts oder andere mögliche Sonderbereiche gelten.
In "meinem" Bereich der Beamten oder beim Versorgungsamt, ich weiß nicht mehr, las ich, dass ...

... (sinngemäß) Wenn MdE festgelegt ist, schließt sich GdB dem an. ...

Wenn du so etwas für deinen "Bereich" nicht findest und sie dir so einen §en nicht nennen können, dann: Widerspruch.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo max,

es wurde ja mehrfach verneint, aber nochmal deutlich

Wird Grundsätzlich der MdE dem GDB gleichgesetzt?

Du liegst da definitiv richtig. Wie ja schon die Bezeichnung sagt MdE - Erwerbsfähigkeit, also Betätigung zur Erzielung vom Einkünften. Das enthält nicht zB Teilhabe am gesellsch. Leben u.v.a.
Widerspruch, darauf hinweisen, dass das nicht berücksichtigt wurde u. daher nicht sämtl. Bereiche des tägl. Lebens umfasst. Dazu detailliert die auch kleinen Einschränkungen, Behinderungen u. Defizite im tägl. Ablauf genau schildern. Dazu findest du hier o. im Web sicherl. genug Hinweise u. Anleitungen auch bei entsprechenden Vereinigungen.


Gruss Sekundant
 
Super, danke für die vielen Antworten.
Mein Widerspruch wurde abgeschmettert, so dass nur noch die Klage bleibt.
Das ist mir zu heftig und wohl auch aussichtslos.
Gruß
Max
 
Hallo Max

das war ziel der ablehnung.

ein widerspruch hat heute seinen eigentl. sinn verloren, das ist nur die ankündigung o. mitteilung, dass man nicht einverstanden ist.
du solltest evtl. über einen verband - vdk o.ä. - weiter über eine klage nachdenken, wenn es dir selbst zu viel ist.


gruss Sekundant
 
Hallo Gemeinde,
wäre hier nicht ein Verschlechterungsantrag der mit allen vorhandenen Diagnosen eingereicht wird das Mittel der Wahl.Hier muss das Versorgungsamt dann doch wieder ermitteln oder liege hier falsch?
Gruß Beinmodel
 
Hallo Beinmodel,

es wäre zumindest eine Möglichkeit, an die man noch denken kann. Nur ist es so, dass der Antrag erst nach Ablauf von - was waren's? - 6 Monaten gestellt werden kann. Und dann sollten auch Verschlechterungen angegeben werden können, sonst -> Ablehnung weil gleiches Vorbringen.

Aber du hast recht, es ist eine Möglichkeit.


Gruss Sekundant
 
Hallo zusammen,
ich War ein paar Tage offline,.Also das Amt bezieht sich auf den Paragraphen 69 Abs 2 SGB IX...eine andere Behörde hat geprüft ( MdE) also gilt diese Feststellung.
Nach Überprüfung entspricht er den gesetzlichen Vorschriften. So die Begründung.
Falls jemand schon mal geklagt haben sollte, wäre ich für eine Info dankbar - natürlich bin ich auch für die bisherigen Hinweise dankbar!
max
 
Hallo Max,

ich für meinen Teil lese es aus den gesetzlichen Bestimmungen genauso raus, wie es in Deinem Bescheid drinnen steht.

Es sei denn, das sich die MdE - Schädigungen auch auf andere Teile des Körpers auswirken, die nicht direkt mit den Feststellungen der BG zusammen hängt.

http://www.medizinfo.de/pflege/behinderung/gutachten.shtml


(1) MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal(nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann
 
Hallo Max,
Du berichtest, dass das Versorgungsamt sich auf den Paragraphen 69 Abs 2 SGB IX bezieht und ausführt, eine andere Behörde hat geprüft ( MdE), also gelte diese Feststellung. Da macht es sich das Versorgungsamt unter Umständen etwas zu einfach.

Ich habe mal in der Suchfunktion im Forum den Begriff § 69 Abs 2 SGB IX eingegeben, und bin auf folgenden Beitrag gestoßen „Was hat das Versorgungsamt mit der BG zu tun?“

Dort findest Du einen sehr interessanten Beitrag von Seenixe genau zum entsprechenden Paragraphen, die Kommentierung ist besonders interessant und belegt sehr deutlich, dass das Versorgungsamt sehr wohl eine eigene Prüfung vornehmen muss, falls folgendes zutrifft: „Die Bindungswirkung des Abs. 2 besteht aber nicht, soweit ein berufsgenossenschaftliches Verfahren nur einen Einzel-GdB betrifft. Bei der Einschätzung des Gesamt-GdB kann die Behörde nicht darauf verzichten, in eine eigene Prüfung der durch die Unfallfolgen verursachten Funktionsbehinderungen einzutreten (SG Aachen Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2005 – S 18 SB 212/04, zit. nach JURIS). Zitat aus dem Beitrag von Seenixe.
Unter folgendem Link findest Du den gesamten Beitrag, musst nur ein wenig nach unten scrollen: www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=11696&highlight=69+Abs+SGB+IX&page=2

Liebe Grüße
Mady
 
Top