An Unfallfolgen liegen zur Überzeugung des Gerichts seit Juni 2006 vor: Die Knie-TEP links, eine Beugungseinschränkung im linken Kniegelenk von 0-0-115°, eine partielle Lähmung des Nervus femoralis, ein Tiefstand der Kniescheibe, eine Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk und im Hüftgelenk links, eine deutliche Muskelminderung und eine Kraftminderung des linken Beins sowie ein linkshinkendes Gangbild. Die Knie-TEP links liegt nach den sachverständigen Feststellungen regelgerecht und reizlos ein, die Bandverhältnisse sind stabil. Es zeigen sich keine Reizerguss- oder Lockerungszeichen der TEP.
Anders als die Beklagte meint, hält das Gericht eine MdE von 30 v.H. allein für die korrekt und reizlos einliegende Knie-TEP hier für gerechtfertigt. Richtig ist, dass insofern im unfallversicherungsrechtlichen Schrifttum unterschiedliche Erfahrungswerte angegeben werden. So nennt etwa Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage, S. 169, für eine schmerzfreie Totalprothese am Kniegelenk eine MdE von 20 v.H., während in Schönberger/Mehrtens/Valtentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 724, eine MdE von 30 v.H. für eine regelgerecht funktionierende TEP angegeben wird. Allerdings hat auch der Sachverständige Dr. E. die MdE allein wegen der TEP auf 30 v.H. geschätzt und sich dabei auf entsprechende Erfahrungswerte berufen. Das lässt das Gericht annehmen, dass die Einschätzung mit 30 v.H. trotz medizinischer Fortschritte auf dem Gebiet des künstlichen Kniegelenkersatzes weiter angemessen ist. Zumindest gilt dies im Fall des Klägers. Auch wird in relativ aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung für eine reizlos einliegende Knie-TEP weiter eine MdE von 30 v.H. angenommen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2009, L 3 U 315/08).
Dazu kommen noch weitere funktionelle Beeinträchtigungen: Die Beugebehinderung im linken Kniegelenk mit 0-0-115°, eine leichte Gangbehinderung, die Bewegungseinschränkungen im linken Sprunggelenk und im Hüftgelenk links, die deutliche Muskel- und Kraftminderung am Bein und vor allem die Läsion des Nervus femoralis mit daraus folgendem Patellatiefstand. Diese weiteren Einschränkungen rechtfertigen es, die MdE insgesamt mit 40 v.H. anzusetzen. Denn wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ist durch die veränderte Stellung die Kniegelenkskinematik deutlich gestört. Die Muskel- und Kraftminderung am Bein beeinträchtigen die Geh- und Stehfähigkeit. Zusätzlich ist der Kläger in seiner Beweglichkeit durch die Beugeeinschränkung im linken Kniegelenk, im Sprunggelenk und im Hüftgelenk beeinträchtig