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LSG und ein Gutachtenauftrag...

hallo ingeborg,

du machst weiter - ist auf jeden Fall meiner Meinung nach gut.

Jedoch was machst du mit dem dir vorgeschlagenen Gutachter?
Oh mei......wäre es eine mögliche Lösung einen anderen Gutachter dem Gericht vorzuschlagen?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

wie ich weitermache? Wie sonst auch immer: § 178a SGG - § 178a SGG - dejure.org.

Ich verrate hier der Gegenseite nichts Neues. Das kennen die schon von mir. Dauert zwar länger, kostet auch meine Lebenszeit, aber es gibt immer noch eine Möglichkeit.

Und wenn mir in diesem sog. Sozialstaat (isser nicht, weiß ich) ständig die Arbeitsweise aller Verwaltungen vor Augen geführt wird, es gibt auch noch den EGMR. Es bleibt spannend...


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo ingeborg,

leider aus meiner Meinung heraus glaube ich, dass auch der § 178 a zwar zugelassen aber abgeschmettert wird.

Dennoch würde ich es an deiner Stelle machen.

lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

davon gehe ich aus. Man müßte sonst zugeben, daß auch der Kläger recht haben könnte.

Dafür gibt's dann den nächsten Schritt. Traurig, daß dieses Land, in dem ich zufällig wohne - nicht lebe -, diese Methoden nötig hat.
Offen für die ganze Welt, aber nicht für die, die alles erst erarbeitet haben...!

Fällt irgendwem sonst noch etwas ein?



Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

nachdem das Gericht jetzt unanfechtbar den Befangenheitsantrag abgelehnt hat, folgt der nächste Antrag um Übermittlung der Gutachterfragen und der Zustimmung des Gerichts eine neutrale Begleitperson bei der Begutachtung anwesend zu haben. Dann schaust Du das Gutachten nach Erstellung an und machst wegen der Befangenheit, so sie nachweisbar ist, den nächsten Antrag.
Während der Begutachtung würde ich beim kleinsten Anzeichen eines nicht-objektiven Verhaltens des Gutachters aufstehen und gehen und entsprechende Mitteilung und Begründung ans zuständige Gericht.
Keinesfalls alleine zu dieser Begutachtung.

Gruß von der Seenixe
 
Guten Tag!

Das zuständige Sozialgericht lehnte meinen Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wg. Besorgnis der Befangenheit ab, in dem es mir u.a. mitteilte, daß mein (m.E. umfangreiches) Vorbringen ersichtlich keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertige - ohne, daß das Gericht diesen Behauptungen nachgehen müßte!

Danach könnte ich mir was-auch-immer wg. einer Begründung ausreißen, ohne daß eine auch nur rudimentäre Amtsermittlung stattfände?
Erst die Ausführungen (das fertige Gutachten) eines Sachverständigen, die das Gericht jetzt schon mit dem Hinweis auf Kompetenz, Überzeugung und Schlüssigkeit versieht, wäre demnach Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs...!?
Meine schwere Besorgnis (ich bin schon bei Befürchtung...), daß der hier im Forum bekannte Sachverständige nicht unvoreingenommen sein könnte, ergäbe keine Gesichtspunkte für dieses Gericht.

Meine Frage: Gibt es im Vorfeld einer Begutachtung im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes/der Amtsermittlungspflicht keine Gründe, die der Kläger zur Wahrung seiner Rechte vorbringen könnte, weil das Gericht diesen Behauptungen/dieser Begründung nicht nachgehen muß um sie rundweg ablehnen zu können?

Das Recht ist so verworren, daß sich keine klare Linie abzeichnet - vielleicht hat jemand im Forum bereits eigene Erfahrungen gesammelt, die er/sie hier einbringen könnte. Es kann doch - eigentlich/offiziell - nicht sein, daß alle Mittel gegen den Kläger gerichtet sind: Recht muß möglich sein!


Grüße von
Ingeborg!
 
Naja, Theorie und Praxis, ich hab auch mal eine Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hab irgendwie 10 Seiten oder so darüber zurückbekommen, warum dem nicht stattgegeben wird. Recht steht manchmal auch einfach nur in Büchern :-(
 
Ich habe inzwischen nicht nur Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter Dr. U. Glaxxxxxer vorgebracht,
sondern gegen den 3`ten Senat des LSG (Dr. K...z, Ho.......er, Lil....ld) diesen vorgebracht.
Der Vorsitzende Richter (Dr. K...z) hat in seiner dienstlichen Stellungnahme schlicht und ergreifen die Unwahrheit geschrieben,
so dass jetzt Feuer untern Dach beim LSG in München ausgebrochen ist und gleichzeitig die Staatsanwaltschaft per Anzeige
eingeschaltet wurde.

Sollte das alles Absurdum geführt werden, bezweifle ich das wir in einem Rechtsstaat leben!
 
Hallo oerni,

ich drücke dir alle Daumen, dass da etwas durchgeht und der Laden mal gründlich aufgeräumt wird.

Es kann doch nicht angehen, das wir UOs und BKler sobald wir irgendwo Anträge stellen und das Recht theoretisch auf unseren Seite sein sollte, wir dann auch noch ganz frech und dreißt angelogen werden. Nartürlich zum "Krönenden Schluß" um unsere Rechte geprellt werden.

Typische Pauschalbehauptungen sind dann immer wieder, dass sind alles nur Einzelfälle, na klar. Selbst wenn man die Lügen schwarz auf weiß hat, stellt die Staatsanwaltschaft alles ein. Amtsermittlungspflicht, habe ich ehrlich gesagt noch nie gesehen, dass sich da einer wirklich bemüht.

Jedoch wenn sich der kleine Bürger irgendwas, eine Kleinikeit zu Schulden kommen lässt, wird er behandelt wie der letzte Schwerverbrecher.

Die Herrschaften werden wieder irgendeine "Faule" Ausrede finden, um sich aus der ganzen Sache herauszuwinden.

Es hat sich leider bei uns so eingebürgert, das zb. ein Richter sich das Recht M.E. so auslegen kann, wie er will und nicht so wie es im Gesetzt drin steht. Nach gleichen Prinzip verfahren sämtliche BGs und Kostenträger, kein Wunder wenn Sie es beim SG genau so vorgemacht bekommen.

Das wir M.E. mittlerweile nicht mehr in einem Rechtsstaat befinden, weil sämtliche Verwaltungen und Gerichte diese Rechtssystem erst gar nicht mehr ausüben tun, weil Kostenreduktion wichtiger ist wie Rechtsprechen, habe ich schon lange geschnallt.

Wenn es um Entscheidungen geht, mit denen keine Kosten verbunden sind, können die auch ganz anders.

Gruß
Isswasdoc
 
hallo ingeborg,

hast du den § 178 a SGG angewandt und wenn ja hat es Erfolg?

Lg. Rolandi
 
Guten Morgen!

Nein, ich bin einen anderen Weg gegangen. Es hat sich... von selbst erledigt!
Nun sind noch einige Punkte zu klären, allerdings nicht von mir.


Grüße von
Ingeborg!
 
Guten Tag!

Es geht weiter. Wieder der selbe Gutachter, obwohl der in der Zwischenzeit die Akten zurückgegeben hatte. Hatte mich zu früh gefreut...

Nun zu meiner Frage, die immer noch drängt: Müssen die rechtswidrigen Vorgutachten (denn das sind sie m.E. auch für das LSG, sonst wäre kein weiterer Gutachter beauftragt worden) aus den Akten entfernt werden? Da mir das LSG meine wiederholte schriftliche Nachfrage nicht beantwortet, wäre ein rechtlicher Hinweis sehr hilfreich, damit ich meiner Forderung Nachdruck verleihen kann. Ich will vermeiden, daß der nächste GA sich daran hochzieht, damit die für die BG so wertvolle 'Vorarbeit' nicht verlorengeht... - man kennt das: Inertia-Effekt.

Ich bin mir fast sicher, daß er die rechtswidrigen und falschen GA schon gesehen hat - sonst könnte mir das Gericht diese ganz einfache Frage mit einem 'Ja' beantworten.


Grüße von
Ingebrog!
 
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