Ingeborg!
Sponsor
Guten Abend!
Wg. der Unfallschadenfolgen eines klar definierten Arbeitsunfalls wurde ich vor einiger Zeit von zwei Ärzten begutachtet. Den Gutachtenauftrag des Sozialgerichtes erhielt ich erst sehr lange Zeit nach den Begutachtungen auf intensive Nachfrage hin. Ich wurde, wie ich jetzt weiß, entgegen diesem Auftrag 'mal eben' zu allen Arbeitsunfällen begutachtet (es gab mehrere mit unterschiedlichen Schadenfolgen). Die entsprechende Klage bezieht sich auf die Folgen eines bestimmten Arbeitsunfalles.
Beide Gutachter kannten meine Unfallschadenfolgen (angebl.) nicht in der bei mir gesehenen Form, äußerten sich jedoch dahingehend, daß es sich in keinem Fall um Unfallfolgen handele...! Diagnosen ohne Wissen - von beiden würde ich mir nicht einmal ein Pflaster aufkleben lassen!
Nun hatte ich dem LSG (nach der Entscheidung des SG) meine Beschwerde formuliert: Gutachter sind verpflichtet, sich streng an den Beweisbeschluss des Gerichtes zu halten (siehe auch § 404a/§ 407a ZPO).
Auf meine umfangreich formulierte Beschwerde geht das LSG erst garnicht ein, sondern fordert mich nun dazu auf, daß ich die Klage abschließend begründen soll.
Nun wollte und will ich immer noch wissen, wer den Gutachtern - entgegen dem klar definierten Auftrag zur Begutachtung - meine gesamten Unfallakten zugeschickt hat, damit sie sich umfassend für die Verwaltung einbringen konnten!
Kennt jemand die Rechtslage, die hier ggf. ein Sozialgericht dazu berechtigt, über den schriftlichen Beweisbeschluss zu einer Klage hinaus meine allerpersönlichsten Sozialdaten an die äußerst willfährigen Gutachter (einer ist ehemaliger Vertrags-Beratungsarzt der Beklagten!!!) weiterzugeben?
Ist es üblich, dem LSG diese Fragen vor Abgabe weiterer Klagebegründungen zu stellen?
Ich komme schlecht weiter, wenn rechtlich mangelhafte Gutachten sooo gerne zur Begründung einer Leistungsablehnung verwendet werden..., denn Mängel eines Gutachtens führen zu einer eingeschränkten oder ggf. völlig entfallenden Verwertbarkeit des Gutachtens!
Jaaa, ich weiß..., aber in meinem Fall wurde der Gutachtenauftrag von beiden Gutachtern rechtswidrig übererfüllt um das Verfahren im Sinne der BG zu fördern - behaupte ich.
Grüße von
Ingeborg!
Wg. der Unfallschadenfolgen eines klar definierten Arbeitsunfalls wurde ich vor einiger Zeit von zwei Ärzten begutachtet. Den Gutachtenauftrag des Sozialgerichtes erhielt ich erst sehr lange Zeit nach den Begutachtungen auf intensive Nachfrage hin. Ich wurde, wie ich jetzt weiß, entgegen diesem Auftrag 'mal eben' zu allen Arbeitsunfällen begutachtet (es gab mehrere mit unterschiedlichen Schadenfolgen). Die entsprechende Klage bezieht sich auf die Folgen eines bestimmten Arbeitsunfalles.
Beide Gutachter kannten meine Unfallschadenfolgen (angebl.) nicht in der bei mir gesehenen Form, äußerten sich jedoch dahingehend, daß es sich in keinem Fall um Unfallfolgen handele...! Diagnosen ohne Wissen - von beiden würde ich mir nicht einmal ein Pflaster aufkleben lassen!
Nun hatte ich dem LSG (nach der Entscheidung des SG) meine Beschwerde formuliert: Gutachter sind verpflichtet, sich streng an den Beweisbeschluss des Gerichtes zu halten (siehe auch § 404a/§ 407a ZPO).
Auf meine umfangreich formulierte Beschwerde geht das LSG erst garnicht ein, sondern fordert mich nun dazu auf, daß ich die Klage abschließend begründen soll.
Nun wollte und will ich immer noch wissen, wer den Gutachtern - entgegen dem klar definierten Auftrag zur Begutachtung - meine gesamten Unfallakten zugeschickt hat, damit sie sich umfassend für die Verwaltung einbringen konnten!
Kennt jemand die Rechtslage, die hier ggf. ein Sozialgericht dazu berechtigt, über den schriftlichen Beweisbeschluss zu einer Klage hinaus meine allerpersönlichsten Sozialdaten an die äußerst willfährigen Gutachter (einer ist ehemaliger Vertrags-Beratungsarzt der Beklagten!!!) weiterzugeben?
Ist es üblich, dem LSG diese Fragen vor Abgabe weiterer Klagebegründungen zu stellen?
Ich komme schlecht weiter, wenn rechtlich mangelhafte Gutachten sooo gerne zur Begründung einer Leistungsablehnung verwendet werden..., denn Mängel eines Gutachtens führen zu einer eingeschränkten oder ggf. völlig entfallenden Verwertbarkeit des Gutachtens!
Jaaa, ich weiß..., aber in meinem Fall wurde der Gutachtenauftrag von beiden Gutachtern rechtswidrig übererfüllt um das Verfahren im Sinne der BG zu fördern - behaupte ich.
Grüße von
Ingeborg!