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LSG SH - L 5 KR 64/13 B, 03.05.2013 - Krankengeld, aufschiebende Wirkung

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
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1,114
Zum aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes vom 03.05.2013, L 5 KR 64/13 B,

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161239&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

ist kritisch anzumerken, dass es für die Leistungsart Krankengeld weder einen ‚Selbstvollzug des Gesetzes' noch den vom LSG angenommenen Rechtsgrundsatz der „abschnittsweisen Bewilligung“ gibt. Stattdessen ist der Inhalt der Bewilligung im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Im Einzelnen:

Die Dauerwirkung von Krankengeld-Bewilligungen ist bisher nicht befriedigend geklärt. Statt – wie vom BSG ausdrücklich vorgegeben und vom Bundesversicherungsamt gemeint – den Inhalt der Bewilligung im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, verneinen das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 17.06.2011, L 4 KR 76/11 B ER) und nun auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Beschluss vom 03.05.2013, L 5 KR 64/13 B) die Dauerwirkung schon über die Leistungsart (Krankengeld). Während der Inhalt der Bewilligungsentscheidung (Verwaltungsakt) für das Bayerische LSG völlig unerheblich ist, hat das Schleswig-Holsteinische LSG bei seiner (summarischen) Prüfung ergänzende Überlegungen angestellt, ob „eine Ausnahme von diesem Grundsatz“ ersichtlich ist.

Das Schleswig-Holsteinische LSG hat dabei jedoch verkannt, dass es das von ihm angenommene Regel- / Ausnahme-Verhältnis nicht gibt; das gilt ebenso für den unterstellten Grundsatz, dass Krankengeld nicht per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sondern nur „abschnittsweise“ gewährt wird. Stattdessen lautet der allgemeinverbindliche und auch vom 1. Senat des BSG geprägte Rechtsgrundsatz: „Der Inhalt der Bewilligung ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln“.

Eine ins Gegenteil verkehrte rechtliche Ausgangsbasis muss zwangsläufig zu falschen Ergebnissen führen.

Im Übrigen hat das Schleswig-Holsteinische LSG selbst festgestellt, dass mit Abhilfebescheid vom 17. Dezember 2012 Krankengeld bis auf Weiteres – also bedingungslos und unbefristet – gewährt (bewilligt) wurde. Lediglich die Überweisung wurde vom ausgefüllten und eingereichten Zahlschein abhängig gemacht. Diese Auflage / Bedingung ist erfüllt, eine abschnittsweise Befristung auf den Zeitpunkt der Krankengeld-Einstellung ist nicht erkennbar.

Zudem wird der Antrag auf Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit bereits beim ersten Kontakt mit der Krankenkasse (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Zahlschein) zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht. Daran ändert sich durch abweichende Hinweise in Zahlscheinen nichts.

Insoweit ist nachrangig, dass durch den Abhilfebescheid zum Widerspruch gegen die Krankengeldeinstellung die frühere Krankengeld-Bewilligung wieder auflebte und hilfsweise deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln gewesen wäre, zumal per Abhilfebescheid nicht in die frühere Bewilligung eingegriffen werden konnte.

Somit spricht somit von vornherein mehr für einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, womit ein Widerspruch gegen die Krankengeld-Einstellung aufschiebende Wirkung hat.

Gruß!
Machts Sinn
 
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