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LSG Richter Dr. Kainz und der Oberstaatsanwalt

Status
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Nun den Justizminister Georg Eisenreich habe ich schon mal kontaktiert.
MdB Frau Kerstin Schreyer ist leider Sozialministerin geblieben.

Ich bleibe schon am Ball, auch wenn es jetzt wieder anders aussieht.

Suche neue Beweise gegen den Gutachter Dr. Glatzmaier zur Befangenheit.

War heute im LSG zur Akteneinsicht und was da für Akten zu finden waren, verschlägt einem echt die Sprache.
Akten die mit absoluter Sicherheit in dem jetzigen Verfahren nichts zu suchen haben, aber mit der Berichterstatterin Fr. Richterin Lilienfald zusammen hängen.
Ein Foto meiner alten Firmen Web Seite mit Bild, ein Webseiten Auszug meines damaligen Anwaltes.

Der Clou mir wurde angeblich am 5.11. ein Schreiben zugeschickt, bis heute war es nicht im Briefkasten (Postfach)!
 
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Richter Hofmeister hatte z.b. in MEDICUS - Medizi und Recht geschrieben:
Schutz des ärztlichen Sachverständigen.

Würde die Datei hoch laden, die ist aber zu groß
 
wenn du

Carl Hoffmeister
Richter am Bayerischen Landessozialgericht

meinst, da kann ich ja mal versuchen sie in meinem offenen lit.verz zu finden oder einzustellen. der text ist jedenfalls verfügbar und bei mir 136 kb gross.

PS:
habe mal nachgeschaut. das dok habe ich aus dem offenen bereich herausgenommen, weil es nicht (mehr) öffentlich zugänglich sein soll. ursprüngliche quelle war https://mein.sanofi.de/Themen/Mediz...hung/Schutz-des-aerztlichen-Sachverstaendigen die es aber auch entfernt hat.

ein zitat:

Dem Gericht kompetent zur Seite stehen

Bereits auf dem interdisziplinären Begutachtungsforum „Heidelberger Gespräch 1998“1 ist das allgemeine
Schutzbedürfnis ärztlicher Sachverständiger vor dem Hintergrund diskutiert worden, dass aufgrund
gesellschaftlicher Veränderungen die allgemeine Akzeptanz von medizinischen Gutachten mehr und mehr
durch ein kritisches Hinterfragen ersetzt wird.


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo oerni, hallo Sekundant,

ich suche mal - ich habe mal was ausgedruckt
Gruß Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
der Richter Carl Hoffmeister ist dann auch schon mal als Autor in einschlägiger Sache in Erscheinung getreten.
Hier ein Auszug aus einer Veröffentlichung zum Thema Sachverständiger:

Schutz des ärztlichen Sachverständigen
Gerichtlich bestellte Sachverständige nehmen mit ihren gutachterlichen Voten wesentlich Einfluss auf den Ausgang des jeweiligen Verfahrens. Eine menschliche Reaktion der Beteiligten ist, ein für sie günstiges Gutachten positiv zu bewerten. Negative Gutachten werden vielfach nicht akzeptiert.

Die Reaktion auf ungünstige Gutachten erfolgt leider nicht immer in der sachlich gebotenen Form. Die Kritik an ärztlichen Gutachten reicht von einfachen verbal abfälligen Äußerungen bis hin zur Schmähkritik im Internet, aber auch dem Bestreben den ärztlichen Sachverständigen unmittelbar haftbar zu machen.

Medicus-Autor Carl Hoffmeister erläutert die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Gericht als Auftraggeber, dem ärztlichen Sachverständigen und dem Probanden als Prozessbeteiligten. Hierbei werden im Folgenden die Grundzüge der möglichen Hilfeleistung durch das auftraggebende Gericht aufgezeigt, dass von dem Sachverständigen zu tragende Berufsrisiko als Gutachter dargestellt und praktische Hinweise für typische Verhaltensmuster Betroffener Kläger gegeben.

Bereits auf dem interdisziplinären Begutachtungsforum „Heidelberger Gespräch 1998“ ist das allgemeine Schutzbedürfnis ärztlicher Sachverständiger vor dem Hintergrund diskutiert worden, dass aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen die allgemeine Akzeptanz von medizinischen Gutachten mehr und mehr durch ein kritisches Hinterfragen ersetzt wird.

Hierbei wird von Prozessbeteiligten bei für sie ungünstigen Gutachten (häufig emotional) übersehen, dass der ärztliche Sachverständige nicht der Gegner ist, gegen den man den Rechtsstreit führt, sondern der Gerichtsgutachter durch seine besondere Fachkunde dem Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung medizinischer Fragen kompetent zur Seite steht. Dabei hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 50 Jahren das Verhältnis zwischen dem Gericht als Auftraggeber und dem ärztlichen Sachverständigen eindrucksvoll beschrieben: „der verfahrensrechtliche Ausgangspunkt für die Beurteilung liegt darin, dass der Tatrichter zu einem eigenen Urteil auch in schwierigen Fachfragen verpflichtet ist. Er hat die Entscheidung auch über diese Frage selbst zu erarbeiten, ihre Begründung selbst zu durchdenken. Er darf sich dabei von dem Sachverständigen nur helfen lassen. Je weniger sich der Richter auf die bloße Autorität des Sachverständigen verlässt, je mehr er den Sachverständigen nötigt, ihn -den Richter- über allgemeine Erfahrungen zu belehren und ihm mit möglichst allgemein verständlichen Gründen zu überzeugen, desto vollkommener erfüllen beide ihre verfahrensrechtliche Aufgabe. Sowohl vom Gericht als auch besonders vom Sachverständigen wird das leider oft verkannt. Es ist ein häufig vorkommender Verfahrensfehler, dass der Richter den Sachverständigen kurzerhand nach dem Ergebnis seiner Beurteilung fragt. Diesen Verfahrensfehler geht (ebenfalls nicht selten) in einen sachlich rechtlichen Fehler über, wenn der Tatrichter nur feststellt, zu welchem Ergebnis der Sachverständige gekommen ist, ohne zuvor sagen, ob das Gericht sich dieses Ergebnis überhaupt zu eigen macht, und deshalb. Der Richter darf sich eine solche fachliche Entscheidung nicht einfach vom Sachverständigen abnehmen lassen.“

Der Sachverständige ist nicht der Gegner, gegen den man den Rechtsstreit führt, sondern der fachkundige Helfer des Gerichts, der diesem kompetent zur Seite steht.

Hierbei hat das Gericht den Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Bei streitigen Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige zugrunde legen soll. Er kann auch beauftragt werden zu alternativen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Beispiel: Bei einer Massenschlägerei auf einem Faschingsball sind einem der Kontrahenten zwei Schneidezähne ausgeschlagen worden. Nachdem durch Einvernahme von Zeugen nicht geklärt werden konnte, wer Täter und wer Opfer gewesen ist, ist der Sachverständige gebeten worden, von den Verletzungsfolgen nach Möglichkeiten auf den Tatablauf zurück zu schließen.-Nachdem das Gericht den Sachverständigen „zu leiten“ hat, bedingt dies, dass die Prozessbeteiligten nicht unmittelbar an den Sachverständigen mit eigenen Vorstellungen herantreten können, sondern dies gegebenenfalls über das Gericht veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Zulassung einer Begleitperson zur ärztlichen Begutachtung problematisch und je nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Zum Beispiel ist bei der Begutachtung kindlicher Kläger die Anwesenheit eines Elternteils vielfach sachdienlich, keinesfalls aber die des Rechtsbeistandes.

Gutachterbestellung durch das Gericht - Befangenheitsantrag
bereits nach Bestellung zum ärztlichen Sachverständigen durch das Gericht kann es zu Differenzen kommen, weil ein Beteiligter ihn ablehnt. Liegen Ablehnungsgründe (vermeintlich oder tatsächlich) vor, muss der Ablehnungsantrag regelmäßig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung erfolgen.-Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte auch von sich auf darauf verweisen, dass eine sachgerechte Begutachtung im konkreten Einzelfall wegen Voreingenommenheit der Klagepartei ihm gegenüber nicht zu erwarten ist, zum Beispiel weil eine vergewaltigte Frau wegen psychischer Ververarbeitung keinen männlichen Gutachter mehr akzeptiert. In Fällen wie diesem wird das Gericht dann regelmäßig einen anderen Gutachter respektive eine Gutachterin bestellen, auch wenn objektiv kein Ablehnungsgrund vorliegt.-Nachträglichen Ablehnungsanträgen, vor allem nach Vorlage eines für den Betroffenen ungünstigen Gutachtens, wird selten und nur in gravierenden Fällen stattgegeben, zum Beispiel wenn der ärztliche Sachverständige durch die Wortwahl in seinem Gutachten eine Voreingenommenheit erkennen lässt (zum Beispiel abfällige Bemerkungen über die Herkunft des Klägers oder gar seine Religionszugehörigkeit).

Der gerichtliche Beschluss, mit dem ein Befangenheitsantrag abgelehnt wird, stellt zugleich einen Schutz für den betreffenden Gutachter dar. Dies gilt besonders für sozialgerichtliche Verfahren, wenn das Votum des von dem Gericht ausgewählten Gutachters von dem Gutachter eigener Wahl des Klägers abweicht. Hierzu das bayerische Landessozialgericht: Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen als niedergelassener Arzt liegt denn nicht vor, wenn dieser auch Gutachten für diverse Sozialleistungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit fertigt. Er steht nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu der hiesigen Beklagten (einer Berufsgenossenschaft) und ist somit unabhängig. Hatte sich der Sachverständige lediglich kritisch mit der gegenteiligen gutachterlichen Auffassung des Gutachters eigener klägerische Wahl auseinandergesetzt, begründet dies weder eine Befangenheit des einen noch des anderen Gutachters aus der Sichtweise eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger und objektiver Betrachtungsweise.

Verlangen nach einer Änderung oder Rücknahme des Gutachtens
Sachgerechten kritischen Fragen, die von den Prozessbeteiligten über das Gericht an den Gutachter herangetragen werden, muss sich der Sachverständige stellen, zum Beispiel, wenn Zweifel an der Befunderhebung bestehen (zum Beispiel ob die Beweglichkeit von Gliedmaßen aktiv oder passiv gemessen wurde, oder ob der erhobene Befund eine Momentaufnahme oder ein Dauerzustand darstellt). Gleiches gilt, wenn in der ärztlich-wissenschaftlichen Literatur medizinische Probleme unterschiedlich diskutiert werden.-Sollte dem Sachverständigen hierdurch bewusstwerden, dass der Sachverhalt auch anders beurteilt werden kann oder sogar anders beurteilt werden muss, ist dies mit geeigneten Worten einzuräumen. Beispiel: „nach meiner pflichtgemäßen Überprüfung ihres Vorbringens weisen Sie zu Recht darauf hin, dass …“ Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass Gerichte ein entsprechendes einräumen nicht negativ beurteilen, sondern honorieren. Wendet sich jedoch einer der Prozessbeteiligten unmittelbar an den Sachverständigen mit dem Verlangen das Gutachten abzuändern oder sogar zu widerrufen, ist dieser an das Gericht als (verantwortlichen) Auftraggeber zu verweisen. Auch sollte der Sachverständige das Gericht entsprechend informieren. Damit trägt der Gutachter auch selbst zur Respektierung seiner Interessen bei, bzw. bewirkt einen eigenen Schutz, da er im Allgemeinen davon ausgehen kann, dass das Gericht unberechtigte Begehren zurückweist und eine korrekte Sachverständigenarbeit bestätigen wird.

Mehr oder minder schwere Polemik

Problematisch sind jedoch die Fallkonstellationen, in denen keine sachlichen kritischen Fragen gestellt werden, sondern in mehr oder minder starker Form polemisiert wird. In diesen Fällen ist es zu empfehlen nach einem abgestuften Schema zu handeln: oftmals handelt es sich um eine in der Sache und Form übersteigerte Reaktion, die zu dem typischen Berufsrisiko eines Arztes als Gutachter gehört, und die lediglich zur Kenntnis genommen werden sollte. Auch wenn ein Gericht als Auftraggeber nur in beschränktem Maß Schutz bieten kann, ist es auf Ersuchen des Sachverständigen bei deutlichen unsachlichen Äußerungen nicht gehindert, zu dessen Schutz einzuschreiten (in einer mündlichen Verhandlung zum Beispiel durch Androhung oder Verhängung eines Ordnungsgeldes, außerhalb der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch eigene Missbilligung und Zurechtweisung). Als Beispiel aus der Praxis für eine angemessene Reaktion auf überzogene Kritik von Seiten eines Rechtsanwaltes sei folgende Stellungnahme des Betroffenen Gerichtsgutachters wiedergegeben: „bei allem Verständnis, dass der Bevollmächtigte des Klägers hier nicht mit elegantem Florett, sondern mit schweren Säbel ficht, ist aus ärztlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass …“ Der Rechtsanwalt hat sich in diesem konkreten Fall anschließend entschuldigt.

Allgemein gilt jedoch, sich auch bei einer deutlich unsachlichen Äußerung nur zurückhalten zu äußern, zum Beispiel durch Formulierungen wie folgt: „zu der Art und Weise ihrer Kritik immer an meinem Gutachten will ich mich nicht äußern. Soweit sie einen sachlichen Gehalt aufweist, möchte ich auf folgendes hinweisen: …“ Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte sich seiner Professionalität bewusst sein und sich nicht auf das Niveau des polemisieren Probanden herab begeben.

Überschreitet die Polemik jedoch die Grenze zur beleidigenden Äußerungen muss der Gutachter selbst entscheiden, ob er strafrechtliche Schritte gegen den Probanden einleitet. Hierbei wird auch dessen Hintergrund oder dessen psychische Verfassung zu beachten sein. Vielfach überwiegen dann die Gesichtspunkte dafür, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Öffentliche Schmähkritik im Internet
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Prozesspartei ihre Schmähkritik veröffentlicht und vor allem auf entsprechenden Internetplattformen publiziert. Diese Art der Rufschädigung kann und darf im eigenen Interesse nicht hingenommen werden. Unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist dann zuerst gegenüber dem Betreiber der Internetplattform ein Löschungsanspruch geltend zu machen, der gegebenenfalls zivilrechtlich durchgesetzt werden muss.-Nach der Erfahrung des Autors kommen Betreiber entsprechender Internetplattform einem Löschungsanspruch jedoch meist unverzüglich nach und übernehmen auch die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts.
......
Allem die Gerichte als Auftraggeber im Rahmen der Entscheidung über Befangenheitsanträge aufgerufen. - Überreaktion enttäuschter Kläger sollten in einem gewissen Rahmen toleriert werden, bzw. man sollte Ihnen mit professioneller Zurückhaltung entgegentreten.-Bei Schmähkritik im Internet ist unter Einschaltung Rechtsanwaltschaft Hilfe ein Löschungsanspruch gegenüber dem Betreiber der Plattform durchzusetzen.

So Carl Hoffmeister, Richter am Bayerischen Landessozialgericht

Gerade diese Ausführungen sollten jedem helfen, der sich mit der Ablehnung eines Schlechtachters beschäftigen muß.
Der Beitrag wurde uns dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt.

Gruß von der Seenixe
 
hallo,

wie gesagt liegt der text bei mir vor und die publikation ist auch gelistet (s. BibBase). da eine öffentlich verfügbare version mittlerweile aus dem netz genommen wurde (ursprung ist bekannt), hatte ich bewusst auf eine weitgehend vollständige zitierung verzichtet. aber das bedeutet ja nicht, dass der text damit aus der welt wäre ;)


gruss

Sekundant
 
Danke an Seenixe zum Einstellen.

Wenn man jetzt bedenkt, dass nicht die Verunfallten oder Berufserkrankten oder Verletzte geschützt werden müssen,
obwohl die Gesetze gerade den Personen Schutz gibt, sollte sich jeder Kläger/in überlegen, wie sinnvoll Klagen sind.

Ich habe beim 3`ten Senat des LSG München in meiner Klage gegen die BG ETEM mit den Richtern
- Dr. Kainz
- Hoffmeister
- Lilienfeld
zu tun und bezweifle ernsthaft eine Chance zu haben.
Noch dazu wo auch Gutachter Dr. med Uwe Glatzmaier mit allen Mitteln durch das Gericht geschützt wird.

Aber ich werde Kämpfen und mich nicht zum Narren halten lassen, egal wer da vorne am Richterpult sitzt.
 
Das LSG schreibt den Gutachterauftrag an Dr. med Uwe Glatzmaier, Krankenhaus Barmherzige Brüder, Romanstraße 93, 80639 München an.
Der hat sein Gutachtenbüro in Inning am Ammersee, Schornstraße 22

Der Datenschutz bleibt auf der Strecke oder?
 
Es gäbe aus meiner Sicht noch sehr, sehr viel über den 3`ten Senat des LSG München zu berichten,
aber ich habe versprochen das an anderer Stelle zu tun.
 
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