fliedertiger
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Hallo allerseits
das Landessozialgericht NRW hat eine merkwürdige Einstellung und widerspricht gängiger Rechtssprechung.
Der Fall ist für mich aus dem Grund ein Aufhänger, weil auch bei mir ein Brief ans SG Dortmund nicht angekommen sein soll und mir deshalb ein großer finanzieller Schaden entstanden ist. Eine Beschwerde darüber beim LSG NRW gipfelte in dem Satz:
Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche.
Diesbezügliche Briefe erreichten mich dann auch mit Zustellungsurkunde, diese gelben halben DIN A4 Umschläge, die NUR in den Briefkasten eingelegt werden.
Also es geht weiter abwärts ... der Aufschwung ist angekommen ...
fliedertigerische Grüße
http://www.aufrecht.de/urteile/arbe...ertretenmuessen-bei-fristueberschreitung.html
Neues zur beliebten Erklärung, der "Brief müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein": Kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs einer Erklärung des Mitarbeiters beim Arbeitgeber an, etwa bei der Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft, so kann der Verlust des bewiesenermaßen auf den Postweg gebrachten Briefes der Mitarbeiterin nicht angelastet werden.
BAG, Urteil vom 16. Mai 2002, AZ.: 2 AZR 730/00 - Mitteilung über Schwangerschaft (Vertretenmüssen bei Fristüberschreitung)
http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/03_07_2008/index.php
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Hartz-IV-Leistungen nur auf Antrag
03.07.2008
Essen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Dies hat das LANDESSOZIALGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN mit Urteil vom 17.04.2008 (Aktenzeichen: L 9 AS 69/07) in Essen entschieden.
Die Klägerin lebt im Kreis Heinsberg und bezog bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen. Dies lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für den Kreis Heinsberg ab und bewilligte Hartz-IV-Leistungen erst ab dem 28.02.2006: In der Zeit vom 01. bis 27.02.2006 bestehe kein Anspruch, weil die Klägerin den Verlängerungsantrag 27 Tage zu spät gestellt habe.
Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, sie habe den Verlängerungsantrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE versandt. Der Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.
Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Grundsicherungsleistungen seien nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Maßgeblich sei der Tag, an dem der ARGE das Gesuch zugehe. Dabei müsse die Klägerin im Streitfall beweisen, dass ihr Antrag bei der Behörde tatsächlich angekommen sei. Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche. Zwar müsse die ARGE jeden Hartz-IV-Empfänger darauf hinweisen, dass er vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag stellen müsse, damit Grundsicherungsleistungen nahtlos gezahlt werden könnten. Diese Hinweispflicht habe die ARGE aber erfüllt, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe. Der Antrag, auf dessen Grundlage die Klägerin bis Januar 2006 Leistungen erhalten hatte, sei mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.01.2006 verbraucht gewesen.
Den Volltext des Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
das Landessozialgericht NRW hat eine merkwürdige Einstellung und widerspricht gängiger Rechtssprechung.
Der Fall ist für mich aus dem Grund ein Aufhänger, weil auch bei mir ein Brief ans SG Dortmund nicht angekommen sein soll und mir deshalb ein großer finanzieller Schaden entstanden ist. Eine Beschwerde darüber beim LSG NRW gipfelte in dem Satz:
Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche.
Diesbezügliche Briefe erreichten mich dann auch mit Zustellungsurkunde, diese gelben halben DIN A4 Umschläge, die NUR in den Briefkasten eingelegt werden.
Also es geht weiter abwärts ... der Aufschwung ist angekommen ...
fliedertigerische Grüße
http://www.aufrecht.de/urteile/arbe...ertretenmuessen-bei-fristueberschreitung.html
Neues zur beliebten Erklärung, der "Brief müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein": Kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs einer Erklärung des Mitarbeiters beim Arbeitgeber an, etwa bei der Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft, so kann der Verlust des bewiesenermaßen auf den Postweg gebrachten Briefes der Mitarbeiterin nicht angelastet werden.
BAG, Urteil vom 16. Mai 2002, AZ.: 2 AZR 730/00 - Mitteilung über Schwangerschaft (Vertretenmüssen bei Fristüberschreitung)
http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/03_07_2008/index.php
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Hartz-IV-Leistungen nur auf Antrag
03.07.2008
Essen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Dies hat das LANDESSOZIALGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN mit Urteil vom 17.04.2008 (Aktenzeichen: L 9 AS 69/07) in Essen entschieden.
Die Klägerin lebt im Kreis Heinsberg und bezog bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen. Dies lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für den Kreis Heinsberg ab und bewilligte Hartz-IV-Leistungen erst ab dem 28.02.2006: In der Zeit vom 01. bis 27.02.2006 bestehe kein Anspruch, weil die Klägerin den Verlängerungsantrag 27 Tage zu spät gestellt habe.
Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, sie habe den Verlängerungsantrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE versandt. Der Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.
Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Grundsicherungsleistungen seien nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Maßgeblich sei der Tag, an dem der ARGE das Gesuch zugehe. Dabei müsse die Klägerin im Streitfall beweisen, dass ihr Antrag bei der Behörde tatsächlich angekommen sei. Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche. Zwar müsse die ARGE jeden Hartz-IV-Empfänger darauf hinweisen, dass er vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag stellen müsse, damit Grundsicherungsleistungen nahtlos gezahlt werden könnten. Diese Hinweispflicht habe die ARGE aber erfüllt, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe. Der Antrag, auf dessen Grundlage die Klägerin bis Januar 2006 Leistungen erhalten hatte, sei mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.01.2006 verbraucht gewesen.
Den Volltext des Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de