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LSG NRW und verlorengegangene Briefe

fliedertiger

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
717
Hallo allerseits

das Landessozialgericht NRW hat eine merkwürdige Einstellung und widerspricht gängiger Rechtssprechung.

Der Fall ist für mich aus dem Grund ein Aufhänger, weil auch bei mir ein Brief ans SG Dortmund nicht angekommen sein soll und mir deshalb ein großer finanzieller Schaden entstanden ist. Eine Beschwerde darüber beim LSG NRW gipfelte in dem Satz:

Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche.

Diesbezügliche Briefe erreichten mich dann auch mit Zustellungsurkunde, diese gelben halben DIN A4 Umschläge, die NUR in den Briefkasten eingelegt werden.

Also es geht weiter abwärts ... der Aufschwung ist angekommen ...

fliedertigerische Grüße :p:p:p

http://www.aufrecht.de/urteile/arbe...ertretenmuessen-bei-fristueberschreitung.html

Neues zur beliebten Erklärung, der "Brief müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein": Kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs einer Erklärung des Mitarbeiters beim Arbeitgeber an, etwa bei der Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft, so kann der Verlust des bewiesenermaßen auf den Postweg gebrachten Briefes der Mitarbeiterin nicht angelastet werden.

BAG, Urteil vom 16. Mai 2002, AZ.: 2 AZR 730/00 - Mitteilung über Schwangerschaft (Vertretenmüssen bei Fristüberschreitung)


http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/03_07_2008/index.php

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Hartz-IV-Leistungen nur auf Antrag

03.07.2008
Essen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Dies hat das LANDESSOZIALGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN mit Urteil vom 17.04.2008 (Aktenzeichen: L 9 AS 69/07) in Essen entschieden.
Die Klägerin lebt im Kreis Heinsberg und bezog bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen. Dies lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für den Kreis Heinsberg ab und bewilligte Hartz-IV-Leistungen erst ab dem 28.02.2006: In der Zeit vom 01. bis 27.02.2006 bestehe kein Anspruch, weil die Klägerin den Verlängerungsantrag 27 Tage zu spät gestellt habe.
Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, sie habe den Verlängerungsantrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE versandt. Der Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.
Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Grundsicherungsleistungen seien nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Maßgeblich sei der Tag, an dem der ARGE das Gesuch zugehe. Dabei müsse die Klägerin im Streitfall beweisen, dass ihr Antrag bei der Behörde tatsächlich angekommen sei. Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche. Zwar müsse die ARGE jeden Hartz-IV-Empfänger darauf hinweisen, dass er vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag stellen müsse, damit Grundsicherungsleistungen nahtlos gezahlt werden könnten. Diese Hinweispflicht habe die ARGE aber erfüllt, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe. Der Antrag, auf dessen Grundlage die Klägerin bis Januar 2006 Leistungen erhalten hatte, sei mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.01.2006 verbraucht gewesen.
Den Volltext des Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
 
Hallo Filedertiger,

zwischenzeitlich werden diese Zustellurkunden in den Briefkasten des Empfängers eingelegt. Der Zusteller (Postbote) bestätigt mit seiner Unterschrift auf einem Formblatt (Urkunde), dass diese Zustellurkunde ordnungsgemäß in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde. Das Formblatt wird danach wieder an die zuständige Behörde versandt und gilt somit als Nachweis für eine ordnungsgemäße Zustellung.

Gleiches gilt für Einwurfeinschreiben, welches jedoch wesentlich günstiger ist.

Das Problem ist nur, dass Zustellurkunden oder Einwurfeinschreiben auch gern mal im Briefkasten des Nachbarn landen, statt beim eigentlichen Empfänger.

Als die Post noch Behörde war, wurde um diese Zustellurkunde ein großen Bohai gemacht.

Der Zusteller musste an der Wohnungstür klingeln und die Zustellurkunde dem Empfänger oder einer anderen volljährigen Person überreichen. Auf dem Formblatt mit Unterschrift bestätigen wann er wem diese Urkunde ausgehändigt hatte.

Wurde niemand angetroffen, wurde der Empfänger benachrichtigt, dass ein amtliches Schriftstück per Niederlegung zugestellt wurde und dieses Schriftstück auf dem Postamt zur Abholung bereit ist.

Es war genau festgelegt, WEM unter welchen Voraussetzungen, dieses Schriftstück ausgehändigt werden darf. Bei der Abholung musste der Name des Abholenden, die Personalausweisnummer (oder Reisepassnummer), das Ausstellungsdatum des Ausweises und die Ausstellende Behörde in ein "Postzustellungsurkundebuch" eingetragen werden.

Bei der Niederlegung eines Schriftstückes mussten sowohl der Postbote, als auch der Schalterbeamte dies auf dem Formblatt mit Unterschrift bestätigen.

Die Zustellung einer Zustellurkunde in der heutigen Form, kann wohl kaum dem Nachweis dienen, dass diese den Empfänger ordnungsgemäß erreicht hat!

Aber für Behörden war es schon immer einfacher als für Privatpersonen. Bei einem Verkehrsverstoss beispielsweise reicht schon die Behauptung der Behörde, dass ein Anhörungsbogen versandt wurde, um die Verjährung eines Bußgeldverfahrens zu unterbrechen, auch wenn dieser Anhörungsbogen niemals bei dem Betroffenen angekommen ist.


Aber gerade das LSG NRW hatte schon immer eine merkwürdige Rechtsauffasung vertreten.

Liebe Grüsse

Petra
 
Hallo allerseits,

bei mir hier wird die immer noch direkt mit klingeln an der Wohnungstür abgegeben. So unterschiedlich sind die Länder und Städte.

viele Grüße
 
Hallo,

es ist bei Behörden normal, dass selbst wichtige Briefe (wegen Terminen) per einfachen Brief versandt werden und als zugestellt gelten. Umgekehrt kann man sich nicht genug absichern. Selbst eingeschriebene Briefe, auch mit Rückschein sind nicht sicher. Die sicherste Zustellung ist die per Gerichtsvollzieher. Das Problem ist es dabei, wenn man in Zeitdruck ist. Meiner Erfahrung nach kann die Zustellung bis 2 Wochen dauern.

Beim Einschreiben mit Rückschein ist man in Beweisnot, wenn man bei einem Gerichtsverfahren vom Richter gefragt wird, ob man beweisen kann, dass das bewußte Schriftstück auch im Kuvert war. Da ist zur Beweisführung gut, wenn man beim Einkuvertieren und bei der Abgabe bei der Post einen Zeugen hat. Dies gilt auch bei persönlicher Zustellung oder durch Boten

Ich hatte schon mal gepostet, dass ich einen normalen Brief schreibe, und unter der Anschrift den Vermerk: „Versand per Telefax und als einfachen Brief“ setze. Mein früherer Anwalt machte es immer so, denn dass Telefax und Brief „verloren“ gehen ist höchst unwahrscheinlich. Das geht natürlich nur, wenn Telefax beim Empfänger vorhanden ist.

Genau beschrieben ist der sichere Versand von Willenserklärungen unter folgendem Link:

http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellung_von_Willenserklaerungen-40.htm

Vielleicht kann man Ähnliches seperat ins Forum stellen.

Grüße von
IngLag
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo alle zusammen,

wenn ich einen Brief an eine Behörde oder Kasse etc. schreibe, wird dieser mittlerweile immer gescannt und dann zusätzlich als "zur Kopie" oder "im Voraus" an die entsprechende Stelle gemail.

Dabei kann man dann natürlich auf Eingang bestätigen klicken, passiert auch manchmal.

Was das Gute ist, wenn keine Fehlermeldung zurückkommt kannst du davon ausgehen es ist angekommen und ich weiß nicht genau seit wann aber es gilt vor Gericht als zugestellt!

Falls ganz sicher dann nochmal per Fax übern PC an das Faxgerät und auch das gilt und ist dann sogar noch besser nachweisbar. Also ähnlich wie IngLag es schreibt.

viele Grüße
 
Hallo,

ich habe von Zustellung durch E-Mail nichts geschrieben, weil ich erfahren mußte, dass da was schiefgehen kann. Je nachdem wer am Computer sitzt, kann diese E-Mail ungelesen löschen. Unabsichtlich aber auch mit Absicht, wenn die Person den Absender sieht. Wenn zu dem Computer mehrere Personen Zugriff haben, ist der Beweis schwierig, dass die angeschriebene Person das Schreiben zu Gesicht bekommt. Er kann es wirkungsvoll bestreiten. Für verschiedene Sachen ist sie unwirksam, weil keine Unterschrift vorhanden ist. Ich würde wenn, mir den Empfang auf jeden Fall bestätigen lassen.

Im Regelfall ist die Zustellung per E-Mail nur wirksam, wenn der Empfänger damit einverständen ist.

So weit meine Kenntnis dazu.

Grüße von
IngLag
 
Hallo zusammen,

also bei mir hat es bisher bestens geklappt.

Wenn ich mal nicht sicher bin kommt eben noch als drittes das Fax hinterher. Hat bisher das Gericht hier anerkannt und auch die entsprechenden Behörden.
Wenn ich freundlich drauf bin kündige ich die mail vorher noch an und schreibe mir auf wann und wen. Leider gilt ja eine Aufnahme nicht vor Gericht.
Bisher gings gut.

Am Anfang habe ich auch noch die Sachen selbst vorbeigebracht mich mit Rolli direkt hinbemüht und dann bestätigen lassen, was genau erhalten wurde.
Am Besten dann noch mit Kopie.

Da mir das nicht mehr möglich ist finde ich die Lösung mit der mail und Brief ganz gut. Oder ersatzweise mail und Fax.

viele Grüße
 
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