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LSG München Urteile nur zu Gunsten der BG?

Hallo Kasandra,

ich habe bereits in der von Dir angegebenen Adresse www.sozialgerichtsbarkeit.de die Entscheidungen des LSG München in Sachen BG und speziell Berufskrankheiten durchgesehen. Ich konnte nicht ein Urteil finden welches für den Versicherten ausgefallen ist. Die Richter entscheiden stets für die BG, also im Namen der BG ergeht folgendes Urteil. Ja und immer die Revision wird nicht zugelassen. Heißt - die Richter lassen es nicht zu dass jemand Ihre Entscheidungen prüft. Inzwischen sehe ich mir auch die Entscheidungen anderer Bundesländer an. Es war ein sehr guter Hinweis.

In der Sendung Report wundert sich der Richter des BSG Prof. Spellbrink dass so wenige BK anerkannt werden.
Wäre ein guter Zeitpunkt der ARD zu berichten was aus Sicht der Betroffenen verkehrt läuft, auch mit dem Hinweis in www.sozialgerichtsbarkeit.de zu recherchieren.
Ob es etwas bringt weiss man natürlich nicht, aber zumindest ist die Information an einer guten Stelle angekommen.

Grüße

Sonnenschein56
 
Meiner Meinung nach könnten gerade BSG Richter sehr viel Einfluss auf Berufskrankheitsverfahren nehmen, als sie das tatsächlich machen.
Sie können doch in den bei ihnen liegenden Verfahren ohne Probleme die Ermittlung- und Verarbeitspraxis der gesetzlichen. UV-Träger rügen.
Sie könnten ein Statement heraus geben.

Nochmals beim LSG München und nicht nur dort geschehen Dinge die man mit Worten nicht mehr beschreiben kann.
Alle Organe der bayrische Regierung decken die Vorgehensweise der Richterinnen und Richter.
Teilweise wird strafbares Handeln z.b. RiLSG Dr. Kainz gedeckt.

Wie schon vor über 10 Jahren als der Rechtsanwalt Dr. Lanz eine Veröffentlichung machte.
"Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf"
Südbayerische Sozialgerichte haben jahrelang einen Arzt mit einer Vielzahl von Gutachten bedacht, obwohl über diesen Gutachter schon groß in der Presse zu lesen war, daß er wegen falscher Gutachten rechtskräftig bestraft und vom Dienst suspendiert war. Gerüchten, daß er seinen Professorentitel zu Unrecht trug 30 und daß er seine Gutachtertätigkeit dazu mißbrauchte, die Kassenärztliche Vereinigung zu schädigen, gingen die Richter nicht nach31. Die gleichen Gerichte beschäftigten gleichzeitig einen weiteren Mediziner, der zu Unrecht einen Professorentitel führte 32. Gerichte haben auch mehrmals entschieden, daß bei Gutachtern, die laufend für eine der Parteien Privatgutachten erstellen, keine Besorgnis der Befangenheit besteht, solange sie auch ohne diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können 33. In die gleiche Richtung geht die Ansicht, die beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften seien in deren- Prozessen nicht befangen 34.

Ich schüttle nur noch die Schulter über das was alles geschieht im "Names des Volkes" in Bayern, wobei auch faire, freie und anständige Menschen der 3`ten Gewalt ohne Zweifel gibt.
 
wie ich schon mehrfach andeutete: ein problem erkennen ist das eine, aber mit jammern und wehklagen verschwindet es nicht.

ich habe seit einiger zeit die grundlagen dazu gesucht, man findet sie ja relativ einfach wie zb

https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Tabellen/sozialgerichte.html
oder besonders für
https://www.statistik.bayern.de/statistik/bildung_soziales/rechtspflege/index.html
(Ttätigkeit der Sozialgerichte auf der seitenmitte, hier von 2010-2017 als pdf- und xls-dateien)

und auch auffällige vergleiche der jahres- und fallzahlen.
aber statistik alleine sagt nicht alles. es fehlen inhaltliche fakten, wenn zb richter einseitig argumentieren oder manipulieren, betroffene vorzeitig aufgeben, unrichtige gutachten unerkannt oder unangegriffen bleiben.

wer mit elan anprangert wäre aufgerufen, diese energie in produktives handeln umzusetzen. brainstorming gefällig ...?


gruss

Sekundant
 
wer mit elan anprangert wäre aufgerufen, diese energie in produktives handeln umzusetzen.
Mal sehen wie das JL sieht, nur dass man nicht meint, es wird nichts getan und nur rumgejammert!
Inzwischen wurde das siebte Aktenzeichen neben dem Hauptverfahren eröffnet, selbst die zuständigen Richter wissen schon nicht mehr was zu was gehört, aber dem Grunde nach gehört alles zusammen.
 
Hallo ,
ich möchte über Neuigkeiten berichten. Wie ich ja mitgeteilt habe wurde meine BK 2112 vom LSG München durch den Richter Randak abgelehnt.
Da die Urteile nicht überprüft werden sollen wird wie immer die Revision BSG nicht zugelassen.

Dagegen habe ich versucht Beschwerde einzulegen. Da keine Verfahrensfehler zu erkennen waren ist die Revision nicht möglich.
Meine Beweise wurden vom LSG nicht anerkannt, meine Fragen zum Gutachten nicht hinreichend beantwortet. Der Sachverständige der DEKRA Herr Slavic wollte sein Gutachten nicht abändern.

Jetzt habe ich leider erst erfahren, dass ich Antrag auf Überprüfung bezüglich der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte stellen müssen, und im Gespräch in der Verhandlung muss auch noch einmal der Richter darauf hingewiesen werden dass dies geprüft werden muss, da man mit dem Gutachten so nicht einverstanden ist.

In meinem Fall wurde zwar ständig auf das fehlerhafte Gutachten verwiesen, auch die Fehler angesprochen , doch das interessiert die Richter nicht.
Erst wenn ein Antrag vorliegt und der Richter nicht tätig wird wäre dies ein Verfahrensfehler.
Meine Rechtsvertretung hat es leider versäumt mich davon zu unterrichten.

Ich muss nun wieder neu Antrag auf Überprüfung der BK stellen.
Das Gutachten habe ich inzwischen prüfen lassen mit der Feststellung dass dieses nie für die Urteilsfindung verwendet hätte dürfen, die Berechnungen wären auch für Laien erkennbar falsch. Leider hilft es in meinem Fall nichts mehr.

Für alle die im Forum lesen ist es eventuell eine Hilfe das zu erfahren.

Grüße

Sonnenschein56
 
hallo sonnenschein,

danke - von wem hast du dies jetzt im Nachhinein erfahren?

Hast du den Rechtsanwalt damit konfrontiert?

Keine Ahnung, aber weil Urteil da ist - kommt evtl. eine Wiederaufnahmeklage in Frage - was meinst du?

Ist das ein Verfahrensfehler oder Verfahrensmangel - weißt du den Unterschied davon oder ist beides gleich?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Sonnenschein,

gibt es dies schriftlich?

In meinem Fall wurde zwar ständig auf das fehlerhafte Gutachten verwiesen, auch die Fehler angesprochen ,

Du schreibst, "verwiesen" - dies wäre dann für mich schriftlich und auch "Fehler angesprochen" - dies wäre dann innerhalb einer Verhandlung.
Hier ist dann auch die Mitschrift des Gerichtsschreibers wichtig.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Rolandi,

die Information habe ich von einem anderen Anwalt, der wegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG geprüft hat.
Den Anwalt habe ich schon damit konfrontiert. Leider nur Ausreden, nun dürfte ich mich auch noch mit dem Anwalt streiten.
Ob eine Wiederaufnahmeklage in Frage kommt weiss ich jetzt nicht, da muss ich mich erst erkundigen. Das wäre natürlich eine Möglichkeit, denn
einfach so aufgeben werde ich nicht. Ich denke ich sollte auch Klage gegen die DEKRA bzw. den Mitarbeiter Herrn Slavic einreichen, da das
Gutachten so viel wert ist wie das Blatt Papier auf das es geschrieben ist.

Hallo Kasandra,

ja auch Fehler angesprechen , die Mitschrift des Gerichtsschreibers ist wichtig. Als erstes aber bereits vor der Verhandlung Antrag zu stellen , damit das Gutachten auf Schlüssigkeit geprüft wird.
Schriftlich wird es das sicher geben, müsste mal im Netz suchen ob zu den Thema etwas steht.

Grüße

Sonnenschein56
 
hallo sonnenschein56,

das Problem ist, dass womöglich die Mitschrift des Gerichtsschreibers allein durch den Richter bestimmt werden kann

Falls dies zutrifft,
hast du die Gefahr, dass die Mitschrift deine Anträge nicht wiedergibt bzw. auch andere Tatsachen

Also wie wehrt man sich gegen womögliche unzutreffende Mitschriften des Gerichtsschreibers?

Ich glaube die Protokollberichtigung hat meistens und fast nie Erfolg, oder?


Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi,
es ist immer wieder interessant, zu sehen, mit welchen Vorschlägen Du kommst. Im Sozialrecht und Verwaltungsrecht gibt es keine Wiederaufnahmeklage. Allerdings gibt es den §
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Dies ist ja so ähnlich.
Der Vorwurf gegen den Rechtsanwalt zeigt mir, dass Sonnenschein56 eventuell sich selbst zu wenig im Verfahren eingebracht hat. Gegen jedes Gutachten und nichts anderes kann die Berechnung der Dekra sein, kann mit Ablehnung vorgegangen werden.
Wenn aber die Berechnung und damit das Gutachten nachweislich falsch ist, sollte man auch unten wieder anfangen.

Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts kann außer durch Rücknahme und Widerruf durch die Verwaltung selbst auch durch „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ nach § 51 VwVfG auf Antrag des Betroffenen durchbrochen werden. Anders als bei Urteilen genügen dafür schon eine neue Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel. Auf diese Wiederaufnahmegründe kann sich der Betroffene allerdings nur berufen, wenn er dazu im früheren Verfahren ohne grobes Verschulden außerstande war. Zudem muss er eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds einhalten.

Bei Entscheidung über das Wiederaufgreifen hat die Behörde zwei Möglichkeiten: sie kann eine wiederholende Verfügung erlassen oder aber einen Zweitbescheid.

Lehnt die Behörde ein Wiederaufgreifen ab, so erläßt sie eine wiederholende Verfügung. Diese trifft eine (neue) Sachentscheidung nur insoweit, als dass Gründe für ein Wiederaufgreifen verneint werden. (Nur) insoweit ist die wiederholende Verfügung mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage anfechtbar.

Greift die Behörde hingegen das Verfahren wieder auf, so ergeht ein Zweitbescheid, mit dem nicht nur über den Wiederaufgreifensantrag positiv entschieden wird, sondern insbesondere eine neue Sachentscheidung ergeht. Diese neue Sachenentscheidung ist wie ein Erstbescheid anfechtbar.
Zitat aus Wikipedia

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Sonnenschein,

man kann natürlich LSG Urteile/Beschlüsse mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Verbindung mit Anhörungrüge angreifen,
allerdings werden die RiLSG alles ablehnen.
Ich habe in meiner Sache 11 Beschlüsse (L 3 SF .... /AB zu 11 Rügen und alle wurden mit schier unglaublicher Frechheit und
zum Teil Unwürdigen, vielleicht auch strafrechtlichen Lügen, abgelehnt.
Wo man keinen Weg aus dem Schlamassel gefunden hat, wurden Staatsanwälte beeinflusst und Richter in andere Gerichte
kurzfristig versetzt.
Gutachter werden mit allen Mitteln geschützt und RiLSG können keine Fehler machen ggf. haben sie eben Gedächtnislücken!

Für mich ist das LSG München ein korrupter, den gesetzlichen UV-Trägern gehorsamer Apparat und keine unabhängige, neutrale
Einrichtung der 3`ten Staatsgewalt.

Aber auch hier wird es eines Tages den betroffenen Bürgern zu bunt und es werden Dinge geschehen, die diesen Richtern die Luft abschnürt
und zwar ohne das die Gesetze eines funktionierenden Rechtsstaates gebrochen werden.
Wie heißt es so schön: Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht!

Im Senat L3 gibt es jetzt neue Richter (Doktoren) und in meiner Angelegenheit einen neuen Gutachter, von dem ich jetzt nur weis,
dass er Operateur in der Wohlfahrtklinik ist und in seiner ehem. Praxis mitarbeitet (Praxis hat D-Arzt Zulassung).
 
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