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Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall

  • Ersteller des Themas Deleted member 5316
  • Erstellungsdatum
D

Deleted member 5316

Guest
Jetzt wird es schwierig, ich versuche es so gut wie möglich zu erklären:
1. Arbeitsunfall mit Krankschreibung
Frage 1: Muß der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall auch die 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten, oder tritt gleich die BG ein ( Beginn der Frist von 78 Wochen) ?
Wenn ich eine Antwort habe kommt Frage 2.
.
 
Hallo Dani mache sofort Anspruch auf Entgeldfortzahlung bei der BG geltend .
dafür gibt es ein formblatt bitte alles schriftlich per einschreiben.

Zumindest zahlung von Verletztengeld steht dir bis 4 jahre zu.
Der Arbeitgeber muß natürlich 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten in spezielen fällen länger Lohnersatzleistungen.

Beantrage das formular, darauf muß dein AG auch unterschreiben.

Und bitte mache eine schriftliche Meldung bei der KK und gehe zun D-Arzt sonst blüht Ärger.

vg natascha
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Dani,

Auch bei einem Arbeitsunfall muß der Arbeitgeber in die 6-Wochen Lohnfortzahlung, auch bei späteren Krankschreibungen....Es gelten die Grundsätze wie bei Krankschreibung.


@ Natascha,
woher hast du die Info mit den vier Jahren her? Diese Info stimmt nicht. Die Lohnfortzahlung ist auch gesetzlich geregelt. Wenn es einen haftbar zu machenden Schädiger gibt, dann kann der Arbeitgeber seine Lohnfortzahlung von diesem zurückholen. (z.Bsp. Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfall -Wegeunfall)

Gruß von der Seenixe
 
hallo, seenixe,

habe versucht, als Arbeitgeber, versteht sich, die Lohnfortzahlung von der Haftpflichtversicherung zurückzuholen.weisst Du was die Antwort war?

"die Lohnfortzahlung steht dem Arbeitnehmer zu und nicht mir"

nur, ich hatte ja die 6 Wochen bezahlen müssen.
mir hats doch glatt die Sprache verschlagen. bis heute.
allerdings verstehe ich meinen RA nicht.

mfg
pussi
 
Nun habt Ihr die erste Frage beantwortet.
-Der Arbeitgeber muß 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten.
Aber !
Der Arbeitgeber war schon seit 2 Monaten zahlungsunfähig. Freundlicherweise hat die BG die 6 Wochen mit übernommen, also gleich vom ersten Tag an Verletztengeld gezahlt.( Vorfinanzierung)
Dies liegt nun schon sehr lange zurück.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anfang 2007 bis zum Bescheid auf Zahlung von Insolvensgeld verging über 1 Jahr.
Frage 2:
Wer muß die 6 Wochen Lohnfortzahlung nun übernehmen ?
Zum jetzigen Zeitpunkt hat das AA nur meine Arbeitszeit bezahlt, mit der Begründung das mein Krank ja schon von der BG bezahlt wurde. Der Haken ist, das die BG mir die 6 Wochen Lohnfortzahlung von meinen 78 Wochen abgezogen hat.
Frage 3:
Die vorfinanzierten 6 Wochen müßte sich die BG doch eigentlich vom AA zurückholen und mir die 6 Wochen wieder gutschreiben ?
.
 
Dazu kann auf die Übergangsregelung § 43 41 Abs.2 SGB III i.V von §147a und §127 sowie gängiger Rechtssprechung verwiesen werden.

vg natascha
 
Hallo Natascha,
die aufgeführten § beziehen sich auf Grundsatzleistungen in Verbindung mit Ansprüchen aus Arbeitslosigkeit.
Bei mir ist es aber nur eine Frage der Kostenübernahme bei Zahlung von Insolvenzgeld.
MfG .
 
Hallo Dani,

die Lohnfortzahlung ist hier geregelt Schau Dir das an. Die Wochen der Entgeltfortzahlung werden auch auf die Dauer der 78 Wochen Krankengeld angerechnet.
SGB V § 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Auf eine Verlängerung der Dauer Krankengeld um die Wochen der Entgeldzahlung hast Du also keinen Anspruch. Allerdings liegt Dein Fall hier anderes, aber darüber haben wir ja schon gesprochen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,
genau hier liegt die Zwickmühle.
gegebener Sachverhalt: ,,,Nr.3 im übrigen mit Ablauf der 78.Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Tag 0 Arbeitsunfall
6 Wochen angenommene Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (100%)
jetzt entweder; und das als Frage:
72 Wochen Verletztengeld durch die BG
- jetzt sind 78 Wochen erreicht ab dem Tag des Unfalls -
oder:
78 Wochen Zahlung von Verletztengeld durch die BG
- jetzt sind aber 84 Wochen seit dem Arbeitsunfall vergangen -
davon ist der Arbeitgeber 6 Wochen in Leistung gegangen und die BG 78 Wochen
Gruß .
 
Hallo Dani,

ist doch keine Zwickmühle.

Die BG lässt die Patienten gern im Irrglauben, dass das Verletztengeld nach der 78. Woche endet. Dem ist aber nicht so. Die Beschränkung mit den 78 Wochen gilt nur für die Krankenkassen. Zur Verdeutlichung hab ich mal Teile unterstrichen:

§ 46
Beginn und Ende des Verletztengeldes

(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder deren Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
(3) Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

Also, sobald medizinisch noch die Möglichkeit besteht, dich wieder arbeitsfähig zu bekommen, bekommst du bis dahin Verletztengeld. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind z. B. Umschulungen. Die werden nicht erbracht, wenn du z. B. nicht schulbar bist.

Habe selbst weit über 78 Wochen Verletztengeld bekommen. Hier im Forum tummeln sich welche, die das Verletztengeld (nach eigenen Aussagen) schon mehrere Jahre beziehen.

Gruß Jens
 
Hallo Jens,
das Problem war bei Dani aber, dass die einfach nach 78 Wochen den Sack zugemacht haben und jetzt die Arge zahlt, auf welcher Grundlage ist mir allerdings schleierhaft.
Seinen Anspruch muß er notfalls einklagen.

Gruß von der Seenixe
 
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