Hallo,
von den Grundlagen der Begutachtung neu:
"
Wie das Sozialgericht ist auch der UV-Träger nicht an Gutachten gebunden, sondern muss eine eigene Entscheidung treffen"
Aha
"3.7.3 Mitnahme einer Begleitperson Die Frage, ob Versicherte einen Anspruch auf eine Begleitperson (z.B. Verwandte, Ehegatten, Rechtsbeistand) bei der ärztlichen Begutachtung haben, sollte im Sozialrecht vor allem
wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens großzügig gehandhabt werden. Unabhängig vom rechtlichen Anspruch steht hinter dem Wunsch oftmals das Wissen um die entscheidende Weichenstellung für etwaige Sozialleistungsansprüche sowie eine Skepsis gegenüber einer objektiven Durchführung des Begutachtungsprozesses. Diese S
orge wird bei Ablehnung der Begleitperson verstärkt und damit die Akzeptanz des Begutachtungsergebnisses geschwächt. Dem Wunsch nach einer Begleitperson sollten Sachverständige deshalb
aufgeschlossen gegenüberstehen. Begleitpersonen haben nur eine beobachtende Funktion. Wird dies missachtet und kommt es zu nicht hinnehmbaren Störungen, dürfen Sachverständige die Untersuchung abbrechen. Die versicherten Personen sind dann auf die Folgen der Nichtfeststellbarkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen hinzuweisen. Wegen ihres eigenen vorrangigen Persönlichkeitsrechts brauchen sie Ton- oder Foto-/Videoaufnahmen bei der Untersuchung selbstverständlich nicht zu dulden"
Quelle Link oben:
12372 „Grundlagen der Begutachtung von Arbeitsunfällen – Erläuterungen für Sachverständige –“ (dguv.de)
Grundlagen der Begutachtung von Arbeitsunfällen – Erläuterungen für Sachverständige alt:
"3.7.3 Mitnahme einer Begleitperson Die Frage, ob Versicherte einen Anspruch auf eine Begleitperson (Verwandte, Ehegatten, Rechtsbeistand) bei der ärztlichen Begutachtung haben,
dürfte im Sozialrecht vor allem wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens allgemein zu bejahen sein. Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung steht hinter diesem Wunsch oftmals das Wissen um das Bevorstehen einer entscheidenden Situation für die Feststellung eines Sozialleistungsanspruchs bzw. Skepsis über deren objektive Durchführung. Diese Sorge wird bei grundloser Ablehnung einer Begleitperson nur verstärkt und damit die Akzeptanz des Begutachtungsergebnisses von
vorneherein unnötig geschwächt. Dem Wunsch nach einer Begleitperson sollten Gutachter und Gutachterinnen deshalb offen gegenüberstehen. Selbstverständlich haben Begleitpersonen aber nur eine beobachtende und keine aktive Funktion. Wird dies missachtet und kommt es zu nicht hinnehmbaren Störungen, kann die Untersuchung abgebrochen werden. Die Versicherten sind dann auf die Folgen der Nichtfeststellbarkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen hinzuweisen. Selbstverständlich brauchen Gutachter/innen wegen ihres eigenen, vorrangigen Persönlichkeitsrechts keine Ton oder Foto-/Videoaufnahmen bei der Untersuchung zu dulden. Der UV-Träger ist über die Teilnahme einer Begleitperson und die damit zusammenhängenden Begleitumstände zu informieren (z.B. Unterstützung bei der Anamnese- oder Beschwerdeschilderung, Hilfe bei der Übersetzung)".
Quelle:
Grüße