oerni
Erfahrenes Mitglied
Hierzu die Auskunft direkt aus Bonn Referat IVa 4 "Gesetzliche Unfallversicherung
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hat in seiner Sitzung vom 14. September 2021 eine wissenschaftliche Begründung „Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich oder Hand-Arm-Schwingungen“ beschlossen.
Die Empfehlung ist veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe 63-64 vom 14.12.2021 S. 1411ff. und ist auf der Homepage des BMAS abrufbar:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Ges...aktuelles-aus-dem-berufskrankheitenrecht.html
Wie in dem erläuternden Artikel auf der Homepage dargestellt, können sich Betroffene jetzt an die Unfallversicherungsträger wenden und damit eine Prüfung nach § 9 Absatz 2 SGB VII über die Anerkennung als sog. „Wie-Berufskrankheit“ veranlassen. Mit der wissenschaftlichen Empfehlung besteht eine Grundlage für diese Prüfung, in der die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zusammengefasst und bewertet sind. Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen hat nach der gesetzlichen Regelung eine Anerkennung zu erfolgen. Die zu erbringenden Leistungen sind mit den Leistungen bei Anerkennung einer in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Krankheit identisch.
Eine Aussage darüber, wann ein Verfahren zur formellen Aufnahme der Krankheit „Läsion der Rotatorenmanschette“ in die BKV eingeleitet werden wird, ist mir zur Zeit nicht möglich. Die Interessen der Versicherten sind über § 9 Absatz 2 SGB VII gewahrt.
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hat in seiner Sitzung vom 14. September 2021 eine wissenschaftliche Begründung „Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich oder Hand-Arm-Schwingungen“ beschlossen.
Die Empfehlung ist veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe 63-64 vom 14.12.2021 S. 1411ff. und ist auf der Homepage des BMAS abrufbar:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Ges...aktuelles-aus-dem-berufskrankheitenrecht.html
Wie in dem erläuternden Artikel auf der Homepage dargestellt, können sich Betroffene jetzt an die Unfallversicherungsträger wenden und damit eine Prüfung nach § 9 Absatz 2 SGB VII über die Anerkennung als sog. „Wie-Berufskrankheit“ veranlassen. Mit der wissenschaftlichen Empfehlung besteht eine Grundlage für diese Prüfung, in der die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zusammengefasst und bewertet sind. Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen hat nach der gesetzlichen Regelung eine Anerkennung zu erfolgen. Die zu erbringenden Leistungen sind mit den Leistungen bei Anerkennung einer in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Krankheit identisch.
Eine Aussage darüber, wann ein Verfahren zur formellen Aufnahme der Krankheit „Läsion der Rotatorenmanschette“ in die BKV eingeleitet werden wird, ist mir zur Zeit nicht möglich. Die Interessen der Versicherten sind über § 9 Absatz 2 SGB VII gewahrt.
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