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KV und PV Beiträge bei Nebeneinkommen

Mellum

Neues Mitglied
Registriert seit
3 Juni 2016
Beiträge
15
Hallo, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?!

Erhalte Rente von der DRV, somit werden Beiträge an die Gesetzliche Krankenversicherung und PV abgeführt.
Von der Verdienstausfallentschädigung brauchen keine Beiträge abgeführt werden, soweit ich gelesen habe.

Nebenbei habe ich noch seit der Zeit vor dem Unfall Nebeneinkünfte aus einer Beteiligung, die als Gewerbeeinnahme gilt, obwohl ich nicht tätig bin.
Die Rente von der DRV wurde somit gekürzt, weil ich gerade über der Hinzuverdienstgrenze liege.

Wer kann mir sagen, ob in solchen Fällen weitere Beiträge von den Gewerbeeinnahmen an die GKV abgeführt werden müssen?

Ich war angestellt und vor dem Unfall wurden die Beiträge somit an die GKV durch den Arbeitgeber abgeführt, Höchstgrenze war erreicht und aus der Beteiligung wurden keine Beiträge gezahlt.

Über Anworten wäre ich dankbar, da dann ein Vorbehalt beim Vergleich, Gericht sehr wichtig wäre.

Viele Grüße

Mellum








Entwurf
 
Hallo Mellum,

bist Du Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig versichertes Mitglied?

Gruß Tamtam
 
Hallo Tamtam,

Ich bin Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner.

Gruß Mellum
 
Hallo Mellum

ich hab keine Ahnung

Krankenversicherung der Rentner – Wikipedia


Sonstige Einkünfte
Haben KVdR-pflichtversicherte Rentner noch weitere Einkünfte, z. B. aus einer betrieblichen Altersversorgung (keine private Rentenversicherung, keine Riester-Rente), oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, so sind auch für diese Bezüge Beiträge an die KVdR abzuführen. Dabei zahlt der Rentner für diese Einkünfte selber den vollen Beitragssatz und teilt sich den Beitrag nicht mit der Zahlstelle der betrieblichen Altersversorgung oder der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 249a SGB V). Ist ein weiterhin berufstätiger Rentner in der Künstlersozialkasse pflichtversichert, teilt er sich den Beitragssatz mit der Künstlersozialkasse und ist direkt bei seiner entsprechenden Krankenkasse versichert.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

Vielen Dank!
Ok, demnach zahlt man von den Nebeneinkünften, sprich Gewerbebetieb Beiträge an die KV.
Wenn man vorher den Höchssatz im Job, Angestelltenverhätnis an die KV gezahlt hat, müsste die Haftpflichtversicherung die zu zahlenden Beiträge an die GKV, die durch Nebeneinkünfte entstehen, ersetzen, da der Schaden ohne Unfall nicht entstanden wäre.

Wie wäre das denn bei Mieteinnahmen, warscheinlich genauso?

Gruß Mellum
 
Hallo Mellum,

vielleicht solltest Du mal einen Steuerberater fragen.

Wenn mutmaßlich es hier um Mieteinnahmen geht, so bin ich mir ziemlich sicher,
das es die Möglichkeit gibt, völlig legal so zu rechnen, dass zusätzliche Abgaben entfallen.

VG-D
 
Hallo Mellum,

ist der Gewerbetrieb, an dem Du jetzt beteiligt bist, eine GmbH oder hat dieser eine andere Rechtsform. Das ist wichtig bei der Beantwortung Deiner Frage.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Mellum,

für deine Fragen, benötigst du einen guten Steuerberater!
Das Ergebnis würde ich einmalig von einem 2 SB überprüfen lassen!
Bei dir kommen ja mehrere Baustellen aus unterschiedlichen Fachrichtungen zusammen!
 
Hallo Mellum,

ich vermute mal, dass du entweder stiller Teilhaber bist oder an einem Fond beteiligt bist. Danach musst du nach § 206 SGB V Änderungen in deinen Verhältnissen angeben, die für die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht durch Dritte gemeldet werden.

Da der Umfang der Tätigkeit in einer solchen Konstellation keine hauptberufliche Tätigkeit ausfüllt, wirst du weiterhin Mitglied der KVdR bleiben, aber den vollen Beitragssatz auf die Nebeneinkünfte zahlen müssen.

Für Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 226 Abs. 2 SGB V aber nur ein Krankenkassenbeitrag zu zahlen, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (ggf. zuzüglich anderer Versorgungsbezüge als der Rente) insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.

Gruß
tamtam
 
Hallo zusammen,
Die Beteiligung bezieht sich auf eine GmBH.
Und entsprechend euren Tips gehe ich am besten zu einem Steuerberater, der sich auch mit Steuerrecht auskennt.
Bis man am Ziel ankommt, ist eine zweite Meinung leider oft notwendig.
Viele Grüße von Mellum

Hallo Tamtam,

Deinen Beitrag hatte ich gerade noch nicht gelesen, vielen Dank dafür.

Du schreibst:
Für Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 226 Abs. 2 SGB V aber nur ein Krankenkassenbeitrag zu zahlen, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (ggf. zuzüglich anderer Versorgungsbezüge als der Rente) insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.

Verstehe ich leide nicht, die monatliche Bezugsgröße, was wäre das?

Gruß Mellum
 
Hallo Mellum,

die Bezugsgröße für 2017 ist 2.975 EUR pro Monat.

Gruß
tamtam
 
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