1. Instanz Sozialgericht Detmold S 11 AS 88/07 ER 21.06.2007
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 185/07 AS ER 25.10.2007 rechtskräftig
1. Während der Kurmaßnahme angebotene bzw. gewährte Verpflegung stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar. Es handelt sich nicht um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, da die freie Kost nicht als Einnahme in Geldeswert zu qualifizieren ist. Dazu ist es nach herrschender Meinung erforderlich, dass die Einnahme einen Marktwert besitzt (Gregor Kochhan, info also 2007, S. 65 m.w.N.; Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 11 f.). Hierzu zählt die Verpflegung während der Kur nicht, denn diese Leistung ist nicht jederzeit in Geld einzutauschen (streitig SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007 - S 24 AS 189/07 - m.w.N; a. A. Bayerisches LSG, Entscheidung vom 19.06.2007 - L 11 AS 4/07 - m.w.N.; Revisionsaktenzeichen B 14 AS 22/07 R). Denn der Nicht- oder nur teilweise Verbrauch führt weder beim Sozialleistungsträger noch bei dem Betroffenen zu einem jederzeit nutzbaren geldwerten Vorteil. Des Weiteren existiert für derartige Verpflegungsleistungen kein Markt (vgl. auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06 -).
2. Bei der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II handelt es sich um einen in pauschalierter Form gewährten monatlichen Betrag, dessen Höhe exakt bestimmt ist und der dem Empfänger als Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird. Diese Pauschalierung der Leistungen für die bei Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe zählt zu den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers, stellt somit eine der Säulen des SGB II dar. Eine Abweichung hiervon ist nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen möglich (BT-Drucks. 15/1516, S. 46, 55). Da weder eine in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung im SGB II enthalten ist noch eine Verweisung auf diese Vorschrift erfolgt, ist eine abweichende Regelung der Bedarfe bei anderweitiger Bedarfsdeckung im Sinne einer Kürzung nicht möglich.
Nachzulesen unter:
http://www.sozialticker.com/forum/viewtopic.php?t=10191
anaconda
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 185/07 AS ER 25.10.2007 rechtskräftig
1. Während der Kurmaßnahme angebotene bzw. gewährte Verpflegung stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar. Es handelt sich nicht um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, da die freie Kost nicht als Einnahme in Geldeswert zu qualifizieren ist. Dazu ist es nach herrschender Meinung erforderlich, dass die Einnahme einen Marktwert besitzt (Gregor Kochhan, info also 2007, S. 65 m.w.N.; Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 11 f.). Hierzu zählt die Verpflegung während der Kur nicht, denn diese Leistung ist nicht jederzeit in Geld einzutauschen (streitig SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007 - S 24 AS 189/07 - m.w.N; a. A. Bayerisches LSG, Entscheidung vom 19.06.2007 - L 11 AS 4/07 - m.w.N.; Revisionsaktenzeichen B 14 AS 22/07 R). Denn der Nicht- oder nur teilweise Verbrauch führt weder beim Sozialleistungsträger noch bei dem Betroffenen zu einem jederzeit nutzbaren geldwerten Vorteil. Des Weiteren existiert für derartige Verpflegungsleistungen kein Markt (vgl. auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06 -).
2. Bei der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II handelt es sich um einen in pauschalierter Form gewährten monatlichen Betrag, dessen Höhe exakt bestimmt ist und der dem Empfänger als Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird. Diese Pauschalierung der Leistungen für die bei Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe zählt zu den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers, stellt somit eine der Säulen des SGB II dar. Eine Abweichung hiervon ist nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen möglich (BT-Drucks. 15/1516, S. 46, 55). Da weder eine in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung im SGB II enthalten ist noch eine Verweisung auf diese Vorschrift erfolgt, ist eine abweichende Regelung der Bedarfe bei anderweitiger Bedarfsdeckung im Sinne einer Kürzung nicht möglich.
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