Hallo,
zu Beginn 2005 hatte meine Frau einen schweren, offiziell selbstverschuldeten Verkehrsunfall mit erheblichen Folgen für Ihre Gesundheit. Sie erlitt u.a. einen Trümmerbruch des linken Schultergelenkes sowie eine Fraktur der Halswirbelsäule im Bereich des 6./7. Halswirbels. Die Halswirbel Nr. 4 und 5 wurden gegeneinander verschoben und mittlerweile wurden alle betroffenen Halswirbel miteinder versteift und das Metall im Schultergelenk entfernt. Die Traumabehandlung ist leider immer noch nicht abgeschlossen und wird wohl auch noch einige Zeit dauern.
Ein Dauerschaden wurde von der PUV bereits anerkannt, wobei die Begutachtung erst im Januar 2007 durch die ursprünglich behandelnde Klinik erfolgen soll.
So weit zur Vorgeschichte und nun zum Topic:
Wir haben u.a. eine private Unfallversicherung nach AUB 2002 die für die Folgeschäden dieses Unfalls haftet. Gemäß den AUBs sind gewisse Voraussetzungen für den in vielen Unfallversicherungen meistens "kostenlos " mit versicherten Leistung einer Kurkostenbeihilfe erforderlich, wie da wären
Kurdauer 3 Wochen
Aufgrund eines Unfalls
medizinisch notwendig, allerdings darf die ärztliche Behandlung nicht im Vordergrund stehen
innerhalb eines Jahres.
Ich sah die gesamten Voraussetzungen erfüllt und beantragte die Kurkostenbeihilfe bei der PUV. Es erfolgte eine Ablehung ohne Begründung, der von uns begründet Widersprochen wurde. Erneut erfolgte Ablehnung des Anspruches diesmal mit dem Hinweis das eine Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung keine Kur sei. Daraufhin erfolgte unsererseits ein erneuter Widerspruch mit der Begründung das im SGB der Begriff Kur eben genau durch die Begriffe Rehabilitation/Anschlussheilbehandlung ersetzt wurden und das weder im VVG noch in den AUBs der Begriff Kur definiert wurden. Desweiteren wiesen wir darufhin, das wir im erneuten Ablehungsfalls der Versicherungsombudmann in Berlin einschalten würden. Auch dies hinderte die Versicherung nicht daran erneut abzulehen, woraufhin wir den Versicherungsombudsmann in Berlin mit allen Unterlagen zu unserem Fall versorgten. Es dauerte ca. 1 Woche bis wir einen Bríef des Ombudsmannes erhielten der den Eingang unserer Unterlagen bestätigte und uns mitteilte das er die PUV zu einer Stellungnahme auffordern würde.
Knapp eine Woche später erhielten wir von der PUV einen Anruf in dem man uns mitteilte man hätte nun noch einmal unsere Briefe gelesen und selbstverständlich würden wir nun die Leistung der Kurkostenbeihilfe erhalten. Allerdings sollten wir nicht annehmen das dies etwas damit zu tun hätte, das wir den VO eingeschaltet hätten und Sie würden den VO informieren, das Sie die versicherte Leistung erbringen. Der VO informierte uns ebenfalls dann entsprechend und das Geld landete auf unserem Konto. Allerdings haben wir nie einen Bescheid der Versicherung erhalten, das sie uns die Kurkostenbeihilfe auszahlen, sie haben einfach nur gezahlt.
Die Kurkostenbeihilfe ist meistens bei Unfällen mit Personenschaden nur ein relativ geringer Betrag von ein paar Tausendeuro aber sie können trotzdem erstmal weiterhelfen und stehen gemäß AUB 2002 einem Unfallopfer auch ohne Dauerschaden zu.
Viele Grüße
Sentinel
zu Beginn 2005 hatte meine Frau einen schweren, offiziell selbstverschuldeten Verkehrsunfall mit erheblichen Folgen für Ihre Gesundheit. Sie erlitt u.a. einen Trümmerbruch des linken Schultergelenkes sowie eine Fraktur der Halswirbelsäule im Bereich des 6./7. Halswirbels. Die Halswirbel Nr. 4 und 5 wurden gegeneinander verschoben und mittlerweile wurden alle betroffenen Halswirbel miteinder versteift und das Metall im Schultergelenk entfernt. Die Traumabehandlung ist leider immer noch nicht abgeschlossen und wird wohl auch noch einige Zeit dauern.
Ein Dauerschaden wurde von der PUV bereits anerkannt, wobei die Begutachtung erst im Januar 2007 durch die ursprünglich behandelnde Klinik erfolgen soll.
So weit zur Vorgeschichte und nun zum Topic:
Wir haben u.a. eine private Unfallversicherung nach AUB 2002 die für die Folgeschäden dieses Unfalls haftet. Gemäß den AUBs sind gewisse Voraussetzungen für den in vielen Unfallversicherungen meistens "kostenlos " mit versicherten Leistung einer Kurkostenbeihilfe erforderlich, wie da wären
Kurdauer 3 Wochen
Aufgrund eines Unfalls
medizinisch notwendig, allerdings darf die ärztliche Behandlung nicht im Vordergrund stehen
innerhalb eines Jahres.
Ich sah die gesamten Voraussetzungen erfüllt und beantragte die Kurkostenbeihilfe bei der PUV. Es erfolgte eine Ablehung ohne Begründung, der von uns begründet Widersprochen wurde. Erneut erfolgte Ablehnung des Anspruches diesmal mit dem Hinweis das eine Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung keine Kur sei. Daraufhin erfolgte unsererseits ein erneuter Widerspruch mit der Begründung das im SGB der Begriff Kur eben genau durch die Begriffe Rehabilitation/Anschlussheilbehandlung ersetzt wurden und das weder im VVG noch in den AUBs der Begriff Kur definiert wurden. Desweiteren wiesen wir darufhin, das wir im erneuten Ablehungsfalls der Versicherungsombudmann in Berlin einschalten würden. Auch dies hinderte die Versicherung nicht daran erneut abzulehen, woraufhin wir den Versicherungsombudsmann in Berlin mit allen Unterlagen zu unserem Fall versorgten. Es dauerte ca. 1 Woche bis wir einen Bríef des Ombudsmannes erhielten der den Eingang unserer Unterlagen bestätigte und uns mitteilte das er die PUV zu einer Stellungnahme auffordern würde.
Knapp eine Woche später erhielten wir von der PUV einen Anruf in dem man uns mitteilte man hätte nun noch einmal unsere Briefe gelesen und selbstverständlich würden wir nun die Leistung der Kurkostenbeihilfe erhalten. Allerdings sollten wir nicht annehmen das dies etwas damit zu tun hätte, das wir den VO eingeschaltet hätten und Sie würden den VO informieren, das Sie die versicherte Leistung erbringen. Der VO informierte uns ebenfalls dann entsprechend und das Geld landete auf unserem Konto. Allerdings haben wir nie einen Bescheid der Versicherung erhalten, das sie uns die Kurkostenbeihilfe auszahlen, sie haben einfach nur gezahlt.
Die Kurkostenbeihilfe ist meistens bei Unfällen mit Personenschaden nur ein relativ geringer Betrag von ein paar Tausendeuro aber sie können trotzdem erstmal weiterhelfen und stehen gemäß AUB 2002 einem Unfallopfer auch ohne Dauerschaden zu.
Viele Grüße
Sentinel