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Krankheitsverzeichnis der KK bei PUV-Begutachtung

es wäre dringend angebracht, verschiedene ausgangslagen und damit verbundene rechte und pflichten auseinanderzuhalten.

"Die BG hat auch das Recht, Dich vorab zu durchleuchten." (Zitat Silko)

Stimmt so nicht, nur das für die BG Erforderliche, um ihre Aufgaben im jeweiligen Fall zu erledigen.

wenn ich den ausgangsbeitrag lese, geht es dem TE hier darun, dass er "Leistungen bei seiner PUV anmeldet", nicht um eine BG-sache. vertragsrechtrecht wie zb PUV hält sich der staat weitgehend mit regelungen zurück. es kann daher erst mal nur auf die vertraglichen vereinbarungen abgestellt werden. da kommen idR auch nicht anderweitige rechtliche bestimmungen zum tragen.

als einzige massnahme zur prüfung und zum abgleich möglicher einwände der versicherung sehe ich auch nur das schon von HWS-Schaden beschriebene

Du kannst bei der KK abfragen, welche Daten bereits abgerufen wurden,
du kannst auch verlangen, über zukünfig Abgerufenes in Kenntnis gesetzt zu werden (Auskunftspflicht).

für den fall einer mit auf "altfälle" und "vorschäden" begründete ablehnung. somit kann der effektive gehalt früherer behandlungsbefunde und diagnosen sowie deren richtigkeit geprüft werden.
das zumal angesichts der (fast) aktuellen erkenntnis der diagnose-manipulationen., die den wahrheitsgehalt der alten unterlagen per se schon in frage stellt und mittlerweile in jedem fall(!) als gegenargument genutzt werden sollte!

mit etwas polemik gesagt:

AUF ALTE BEFUNDE IST KEIN VERLASS, WEIL MANIPULATIONSVERDACHT BESTEHT.

wie die VGR-Troika (versicherer-gutachter-richter) sollte mit sämtlichen verfügbaren mitteln, sofern sie noch als legal angesehen werden können, gearbeitet werden.


gruss

Sekundant
 
Hallo sekundant,

entschuldige, aber passiert nicht wieder. PUV und BG zu verwechseln. Ist mir schon einmal passiert Schaue nun genauer hin, danke für deinen Hinweis.

Mit der PUV kenne ich mich nicht aus. Aber Willkür hat dort sicher auch keinen Platz. Und mit der KK hat man ja auch zu tun. Die Rechte dürften da für den Versicherten, die es mit der PUV zu tun haben, nicht anders als für die Versicherten der BG sein.

Doch muss noch was hinzufügen: Es gibt zwar Gesetze bezogen auf die BGn, SGB 7 und andere, als auch Verordnungen, sowie Satzungen, der BGn, Präventionsvorschriften (zum Thema Arbeitsschutz u.a.), an die sie sich halten müssten usw. , aber ernsthaft, uns, die es mit der BG zu tun haben, geht es deshalb auch nicht besser. Und der Staat bzw. die Aufsichtsbehörden mischen sich leider auch nicht ein. Das kann ich mit Gewissheit sagen. Die BGn sind auch "autonom". Und ich habe auch von meiner BG schon gehört:"Wir sind die Herren des Verfahrens", wortwörtlich. Meine Antwort darauf ....wir haben auch Rechte und und die BGn auch Pflichten! .Das nur mal am Rande.

Gruss von ************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo ************,

Mit der PUV kenne ich mich nicht aus. Aber Willkür hat dort sicher auch keinen Platz. Und mit der KK hat man ja auch zu tun. Die Rechte dürften da für den Versicherten, die es mit der PUV zu tun haben, nicht anders als für die Versicherten der BG sein.

wie ich schon schrieb: die rechte sind völlig unterschiedlich, bei privatverträgen wie der PUV eben frei vereinbar, im gegensatz dazu die rechtlich festgelegten bestimmungen der sozialgesetze.
es lassen sich rechte, pflichten und sonstigen gesetzliche schutzmechanismen nicht übertragen und sind auch nicht vergleichbar.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

danke für deinen nachdrücklichen Hinweis. Werde mich also bei PUV-Beiträgen zukünfitig in der Regel raushalten, versprochen. Sei denn, es geht um Allgemeines.

Aber ehrlich: Da zahlt man (oft hohe) Beiträge und was erhält und erfährt man(n) / frau, wenn er / sie verunfallt? Wie schwierig die Durchsetzung ist?

Na, mein Ehepartner hat eine solche abzuschließen, dann verständlicher Weise abgelehnt. Weil zu teuer und wenig Chancen, permanente Streits. (Aber die haben wir auch mit der BG, sagte ich auch schon bereits ;-) )

Gruss von ************
 
Krankenregister bei den KK und der Kassenärztlichen Vereinigung

Hallo,
zu Deiner Frage: Es gibt seit......... eine Gesetz, wonach die bei den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Prüfungsstellen gespeicherten Sozialdaten spätestens nach 10 Jahre gelöscht werden müssen wegen der Vorratsdatenspeicherung. Doch Vorsicht, nicht bei den Krankenkassen liegen die meisten Daten, sondern die Abrechnungsdaten mit Abrechnungsschlüssel, also IDC-Klassifizierungen, nach denen der Arzt abrechnet, liegen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen des jeweiligen Landes, in dem zu wohnst. Es gibt also zwei SGB-Stellen, auf die Du Dich berufen kannst.
Einmal § 83 SGB X und § 305 SGB V. Darüber hinaus werden aber bestimmte Daten länger gespeichert. Gehe mal auf die Seite von
Personal Office Premium, dort wird aus HAUFE unter
Sommer, SGB V § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen...
zitiert.
Wenn Du in Hamburg wohnst, dann kannst Du zur KVH im Heidenkampsweg 99 gehen zur Patientenbeauftragten, wo du mit Personalausweis und Versichertenausweis direkt ein Formular gem. § 83 SGB X ausfüllen kannst. Wird aber von Bundesland zu Bundesland und von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich gehandhabt.
Wenn Dir nicht alle gewünschten Daten (KK und KV) zur verfügung gestellt werden, dann unter Androhung eines Anwalts erneut die Krankenkasse anschreiben.
Beschwerden kannst Du dann auch einreichen beim Bundesjustizministerium für Gesundheit. dort gibt es auch einen Beauftragten für Versicherte. Wenn du weitere Auskünfte möchtest, muß ich erst mal meine gesammelten Werke raussuchen.
 
Auskunft über gespeicherte Sozialdaten bei KK und KVS

Hier nochmal eine Ergänzung zu meiner letzten Antwort:
Nur wenn Du die Ärzte oder Gutachter, Krankenkasse oder Kassenärztliche Vereinigungen von der Schweigepflicht entbindest, dürfen oder können diese Auskünfte über Deine Krankenhistorie bei den KK und KVs einholen.
Sonst nicht !
Eine Ausnahme ist ein Strafprozess wie bei dem Piloten der German-Wings-Maschine.

Du hast aber ein Anrecht darauf, selbst Deine gespeicherten Sozialdaten bei der Krankenkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung und deren Prüfstellen Dir zuschicken zu lassen. Die entsprechenden Gesetzesstellen hatte ich in meiner vorausgehenden Antwort schon zitiert.
Gruß Bobb
 
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