Sekundant
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es wäre dringend angebracht, verschiedene ausgangslagen und damit verbundene rechte und pflichten auseinanderzuhalten.
wenn ich den ausgangsbeitrag lese, geht es dem TE hier darun, dass er "Leistungen bei seiner PUV anmeldet", nicht um eine BG-sache. vertragsrechtrecht wie zb PUV hält sich der staat weitgehend mit regelungen zurück. es kann daher erst mal nur auf die vertraglichen vereinbarungen abgestellt werden. da kommen idR auch nicht anderweitige rechtliche bestimmungen zum tragen.
als einzige massnahme zur prüfung und zum abgleich möglicher einwände der versicherung sehe ich auch nur das schon von HWS-Schaden beschriebene
für den fall einer mit auf "altfälle" und "vorschäden" begründete ablehnung. somit kann der effektive gehalt früherer behandlungsbefunde und diagnosen sowie deren richtigkeit geprüft werden.
das zumal angesichts der (fast) aktuellen erkenntnis der diagnose-manipulationen., die den wahrheitsgehalt der alten unterlagen per se schon in frage stellt und mittlerweile in jedem fall(!) als gegenargument genutzt werden sollte!
mit etwas polemik gesagt:
AUF ALTE BEFUNDE IST KEIN VERLASS, WEIL MANIPULATIONSVERDACHT BESTEHT.
wie die VGR-Troika (versicherer-gutachter-richter) sollte mit sämtlichen verfügbaren mitteln, sofern sie noch als legal angesehen werden können, gearbeitet werden.
gruss
Sekundant
"Die BG hat auch das Recht, Dich vorab zu durchleuchten." (Zitat Silko)
Stimmt so nicht, nur das für die BG Erforderliche, um ihre Aufgaben im jeweiligen Fall zu erledigen.
wenn ich den ausgangsbeitrag lese, geht es dem TE hier darun, dass er "Leistungen bei seiner PUV anmeldet", nicht um eine BG-sache. vertragsrechtrecht wie zb PUV hält sich der staat weitgehend mit regelungen zurück. es kann daher erst mal nur auf die vertraglichen vereinbarungen abgestellt werden. da kommen idR auch nicht anderweitige rechtliche bestimmungen zum tragen.
als einzige massnahme zur prüfung und zum abgleich möglicher einwände der versicherung sehe ich auch nur das schon von HWS-Schaden beschriebene
Du kannst bei der KK abfragen, welche Daten bereits abgerufen wurden,
du kannst auch verlangen, über zukünfig Abgerufenes in Kenntnis gesetzt zu werden (Auskunftspflicht).
für den fall einer mit auf "altfälle" und "vorschäden" begründete ablehnung. somit kann der effektive gehalt früherer behandlungsbefunde und diagnosen sowie deren richtigkeit geprüft werden.
das zumal angesichts der (fast) aktuellen erkenntnis der diagnose-manipulationen., die den wahrheitsgehalt der alten unterlagen per se schon in frage stellt und mittlerweile in jedem fall(!) als gegenargument genutzt werden sollte!
mit etwas polemik gesagt:
AUF ALTE BEFUNDE IST KEIN VERLASS, WEIL MANIPULATIONSVERDACHT BESTEHT.
wie die VGR-Troika (versicherer-gutachter-richter) sollte mit sämtlichen verfügbaren mitteln, sofern sie noch als legal angesehen werden können, gearbeitet werden.
gruss
Sekundant