fliedertiger
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- 27 Sep. 2006
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- 717
Hallo liebe Leute
mit Entsetzen lese ich, daß sich einige trotz Krankenversicherungspflicht freiwillig versichern müssen, weil erst "Vermögen" aufgebraucht werden muß.
Ich habe mal gegoogelt und bin auf den Gesetzestext gestoßen, daß ihr Euch eventuell von der Versicherungspflicht befreien lassen könnt.:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. ,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
3. 4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
Oder wie wäre es, wenn Ihr die Rechnungen an unsere Frau Ministerin Ulla schickt ... sie ist ja sooooo stolz auf die Pflicht und Ihr Grosses Soziales Werk ...
Was so perfide an der Sache ist, der freiwillige Beitrag beträgt ca. 120 Euro und wenn die Arge wieder einspringt, sind es nur noch 48 Euronen ...
Vielleicht könnte das unfallopferforum als Organisation eine Petition einreichen ? Eine Petent darf anscheinend auch nur eine einzige Petition laufen haben ... meine wegen des JVEG wird gerade einem Abgeordneten vorgelegt .... armes armes deutsches land ....
fliedertigerische Grüße
mit Entsetzen lese ich, daß sich einige trotz Krankenversicherungspflicht freiwillig versichern müssen, weil erst "Vermögen" aufgebraucht werden muß.
Ich habe mal gegoogelt und bin auf den Gesetzestext gestoßen, daß ihr Euch eventuell von der Versicherungspflicht befreien lassen könnt.:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. ,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
3. 4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
Oder wie wäre es, wenn Ihr die Rechnungen an unsere Frau Ministerin Ulla schickt ... sie ist ja sooooo stolz auf die Pflicht und Ihr Grosses Soziales Werk ...
Was so perfide an der Sache ist, der freiwillige Beitrag beträgt ca. 120 Euro und wenn die Arge wieder einspringt, sind es nur noch 48 Euronen ...
Vielleicht könnte das unfallopferforum als Organisation eine Petition einreichen ? Eine Petent darf anscheinend auch nur eine einzige Petition laufen haben ... meine wegen des JVEG wird gerade einem Abgeordneten vorgelegt .... armes armes deutsches land ....
fliedertigerische Grüße