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Krankenkassenbeitrag auf Haushaltsführungsschaden bei freiwilliger Versicherung??

bobb

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
8 Juni 2015
Beiträge
751
Hallo in die Runde,

weiß jemand von Euch, ob bei einem freiwillig Versicherten auf einen Haushaltsführungsschaden ein Krankenkassenbeitrag gezahlt werden muß. Aus dem Beitragsrahmen der GKV geht das nicht explizit hervor.
Ein Haushaltsführungsschaden ist ein fiktiver materieller Schaden, der nicht steuerbar ist. Aber wie ist das mit der gesetzlichen Krankenkasse bei freiwillig Versicherten, die nicht die sog. KV der Rentner in Anspruch nehmen können?

Wäre für Hinweise dankbar.
Gruß Bobb
 
Hallo Bobb,

also...... ich habe noch nie gehört, dass auf einen "Haushaltführungsschaden" noch so oder so KV Beiträge zu entrichten wären.
Ich denke, du machst dir viel Gedanken und bohrst zu viel nach. Du zahlst den freiwilligen KV Betrag und gut.
( „Einen schlafenden Hund sollte man nicht wecken“. )


Ein anderes Fass sind, die ersparten beruflichen Aufwendungen ( Diese sind anzurechnen):

ersparte Arbeitskleidung, ersparte Reisekosten zur Arbeit, ersparte doppelte Haushaltsführung.
Ersparnisse in der privaten Lebensführung infolge Krankenhausaufenthaltes oder Kur sind anzurechnen usw.

Die Vers. kann dir 5-10% Pauschal abziehen bzw. es obliegt denne der Schädiger Seite zu reagieren und und und.


Grüße
 
Hallo Siefried21,

ich denke, man kann sich gar nicht genug Gedanken machen, ist doch gerade die Bedingungsliste herausgegeben von der GKV bzgl. der Beitragspflichtigen "Einkommen" bzw. Schadensersatzzahlungen nicht klar und deutlich formuliert und es wird ja schon in der Einleitung darauf hingewiesen, dass auch im Einzelfall entschieden werden muß. Es heißt dort in der Einleitung, dass jede Zahlung, die dem Lebensunterhalt dient eben mit einem KK-Beitrag belegt wird. Ich möchte eben gerade hier, die Gesetzesauslegung finden.

Ein Beispiel: In dieser Liste der beitragspflichtigen Einnahmen (aktualisiert im Mai 2020) steht z.B., dass bei der Auszahlung einer Direktversicherung dann ein Krankenkassenbeitrag darauf zu entrichten ist. Stimmt auch so, weil die schlaue ehemalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt dafür gesorgt hat, dass das ursprüngliche Gesetz wegen leerer Kassen vor einigen Jahren öffentlichkeitsunwirksam geändert wurde. Die Überraschung bei der Auszahlung an die langjährigen Versicherte folgte auf dem Fuß, als dann einige Zeit nach Erhalt der Auszahlungssumme plötzlich ein Schreiben von der GKV die Versicherten erreichte, dass auf die gesamte ausgezahlte Versicherngssumme in 120 Monatsraten der volle KV-Beitrag zu entrichten sei.

Doch auch hier ist es eben nicht so, dass generell die Auszahlungssumme mit einem KK-Beitrag belegt wird. Ich habe lange im Internet recherchiert, warum ich nach der Auszahlung meiner Versicherung keinen KK-Beitrag bezahlen mußte. Ausnahmen bestätigen die Regel! Von diesen Ausnahmen hatte ich auch vorher nichts gehört.

Gruß Bobb
 
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