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Krankenkassenbeiträge als Schadensersatz

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Hallo @All,

es geht bei mir um die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung. Ich wurde unmittelbar mit dem Unfall voll erwerbsgemindert habe aber erst drei Jahre später die EMR bekommen. Um die Lücke für die KVdR zu schließen musste ich für die Zeit dazwischen der freiwilligen Krankenversicherung beitreten und möchte dieses Beiträge nun als Schadensersatz geltend machen. Jetzt sagt mir das Gericht, dass ich -Unfall hinweg gedacht- meinen hälftigen Krankenkassenbeitrag in jedem Fall zu zahlen gehabt hätte, und diesen nicht als Schaden geltend machen kann.

In meiner Gedankenschleife ist der Krankenkassenbeitrag aber untrennbar an das verlorene Erwerbseinkommen geknüpft, das ich im Rahmen der Bruttolohnmethode - und somit einschließlich Krankenkassenbeiträge - hätte geltend machten können. Hat jemand Hinweise oder gar Urteile?

Vielen Dank
tamtam
 
Hallo Tamtam,

gehe ich richtig in der Annahme, dass du vorher sozialversicherungspflichtig im Angestelltenverhältnis gearbeitet hast. Falls ja, dann wurde Dir vom Lohn etwas mehr als die Hälfte des gesamten Krankenkassenbeitrages vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber einschließlich seines Arbeitgeberanteiles an die Krankenkasse abgeführt.

Insofern hat das Gericht schon recht, wenn Du jetzt als freiwillig Versicherter nur die Hälfte, also quasi den Arbeitgeberanteil, als Schadenersatz geltend machen kannst. Denn den musst Du ja als freiwillig versicherter auch übernehmen. Dein eigener Anteil wäre Dir ja ohne Unfall, wie bereits oben beschrieben, vom Bruttolohn abgezogen worden.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,

ich hadere noch etwas...

Der Versicherungszeitraum ist für die Jahre 2004 und 2005, der Beitrag wurde fällig in 2015. In dem Jahr war ich doppelt belastet durch den KV-Abzug bei regelmäßigen EMR für 2015 und mit der freiwilligen KV. Ich hänge noch an dem Punkt, dass mir für 2015 noch keine Erwerbsschaden gezahlt wurde, von dem ich die KV hätte zahlen können. Insoweit ist mein Schaden der anteilige Erwerbsschaden von dem ich die KV bezahlt hätte. Das ist der Punkt, an dem ich rotiere - oder anders gesagt: gilt der Schaden als in 2004/2005 eingetreten oder mit Fälligkeit des Bescheides in 2015?

Ich hoffe, Ihr könnt meiner Gedankenspirale folgen

Vielen Dak

tamtam
 
Hallo Tamtam,

Für mich ist das zu kompliziert.

etzt sagt mir das Gericht, dass ich -Unfall hinweg gedacht- meinen hälftigen Krankenkassenbeitrag in jedem Fall zu zahlen gehabt hätte, und diesen nicht als Schaden geltend machen kann.

Aber so viel, wenn dein hälftiger Krankenkassenbeitrag z.B. 300 € im Monat war und du bei der freiwilligen KV 300 € bezahlst hast, hast du ja keinen Schaden. Die Frage ist ja auch was du einklagst, Brutto oder Netto. Wenn du Netto so viel hast wie vorher, sehe ich keinen Schaden. Ohne Gewähr.

MFG Marima
 
hallo tamtam,

warst du schon vor deinem Unfall: freiwillig versichert?

Musstest du die freiwillige Versicherung nach dem Unfall ohne dein Verschulden abschließen,
weil evt. die gesetzl. Krankenversicherung dir gekündigt hat?

Wenn du womöglich gezwungen wurdest eine freiwillige Versicherung nach dem Unfall abzuschließen aus welchen Grund auch immer, bin ich der Meinung dass du dann aufgrund dessen den Schaden voll gelten machen könntest.

Lg. Rolandi
 
Hallo


Aber so viel, wenn dein hälftiger Krankenkassenbeitrag z.B. 300 € im Monat war und du bei der freiwilligen KV 300 € bezahlst hast, hast du ja keinen Schaden.
Dieser Gedanke haut nicht hin.
Wie Rekobär schon schrieb, ist der Beitrag einer freiwillig gesetzlichen KV im Vergleich zur gesetzlichen KV eines Arbeitnehmers etwa doppelt so hoch.
Für Marimas Beispiel bedeutet das: Wenn der hälftige KK-Beitrag bisher 300€ mtl. war, dann wäre (gleiches Einkommen unterstellt), der freiwillig gesetzl. KV-Beitrag etwa 600€. Genaueres lässt sich den Tabellen der jeweiligen KV entnehmen.

Für tamtam bedeutet das: Der Schaden läge bei 300€, also der Differenz zw. vorherigem Beitrag und dem Beitrag bei freiwillig gesetzlicher KV. Wahrscheinlich muss man das Einkommen aber auch in die Waagschale werfen, bei freiw. gesetzl. Status wird dies ggf. anders sein.

LG
 
Hallo HWS-Schaden,

du hast meinen Satz aus dem Zusammenhang gerissen, der Satz ging so weiter:

Die Frage ist ja auch was du einklagst, Brutto oder Netto. Wenn du Netto so viel hast wie vorher, sehe ich keinen Schaden.

Die Frage ist doch, hat es einen finanziellen Schaden nach dem Unfall gegeben, wir wissen doch gar nicht wonach sich der freiwillige Beitrag berechnet hat.

MFG Marima
 
Grüß Dich, Tamtam!

01
Irgendwo ist der Wurm drin. Wie kann es sein, dass ein Beitrag, der eigentlich vor 10 Jahren angefallen wäre (und wohlo verjährt war) erst 2015 geltend gemacht wurde?

02
Im Normalfall müsste es so gehen:

(a)
Bitte denke Dir den Unfall mal weg.

(b)
Dann denke an den Zeitraum ab Unfall bis zu Deinem Eintritt in die KVdR.

03
Hättest Du in dieser Zeit gearbeitet?

04
Falls ja: Wie wärst Du in dieser Zeit krankenversichert gewesen?

Ganz normal gesetzlich?

In einer Ersatzkasse?

Privat krankenversichert?

05
Wenn wir das wissen, dann wissen wir, wie Dein Nettolohn zu verstehen gewesen wäre, ob zur Berechnung des Nettolohnes....

....bereits die ganzen Krankenkassenbeiträge abgezogen waren

....oder nur der Arbeitnehmeranteil (in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum KV-Betrag)...

...oder überhaupt nichts (häufigster Fall: Privat krankenversicherte).

06
Bitte etwas Geduld! Man hat den Eindruck, ihr redet bis jetzt ein wenig aneinander vorbei. Das kann passieren, aber mit etwas Mühe kriegen wir schon klar Schiff!

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

auf Dich habe ich gehofft :)

Unmittelbar mit dem Unfall wurde ich arbeitslos und mit Auslauf des Arbeitslosengeld bin ich dann auch aus der Krankenversicherung rausgeflogen. Sämtliche Sozialleistungen wurden mir verwehrt bis in 2010 endlich die EMR gezahlt wurde. In 2014 wurde dann erstmals die Schwerbehinderung anerkannt und aufgrund dessen konnte ich dann rückwirkend für 2004/2005 (fehlende Zeiten nach der 9/10-Regelung) in die freiwillige KV und der Bescheid kam dann in 2015.

Normaler Ablauf wäre gewsen:

Arbeiten und in der GKV, wenn auch über der Bemessungsgrenze, weil zwei Kinder. Wahrscheinlich Betriebs- oder Ersatzkasse.

Gruß
tamtam
 
Grüß Dich, Tamtam!

Aha! Jetzt wird's lichter:

01
Ich nehme an, Du rechnest so:

Unfall weggedacht, hätte ich dieses oder jenes Netto gehabt. Sagen wir mal: 3.000,00 Euro im Monat netto. Da wären alle möglichen KV-Beiträge weg gewesen, und Du wärst krankenversichert gewesen.

02
Jetzt macht der Richter einen Denkfehler. Er glaubt, dass Du so klagst: Du willst die Krankenkassenbeiträge einklagen, die Du mit Deine Arbeit verdient hast, Arbeitnehmeranteil und ggf. Arbeitgeberanteil vielleicht auch noch.
(sieh mal nach, ob Du versehentlich so geklagt hast! ggf. Klage umstellen!)

03
Aber erkläre dem Richter, dass Du was ganz anderes haben willst! Der rührt im falschen Topf um!

(a)
Du hast gearbeitet und Du warst krankenversichert. Was auch immer das gekostet hat oder hätte, Wurscht! Es war schon abgezogen, als Du Dein Netto überwiesen bekommen hast, das Dir auf Dein Konto ausbezahlt worden wäre, und das Dir unfallbedingt durch die Lappen gegangen ist.

(b)
Darum, was die KV damals gekostet hätte, wäre der Unfall nicht gewesen, darum geht es gar nicht, auch nicht darum, was davon Arbeitgeberbeitrag, was Arbeitnehmerbeitrag war! Die ganze Debatte darüber kann ich Dir hoffentlich ersparen:

(c)
Es geht darum: Wegen des Unfalles ist es dazu gekommen, dass Du ohne KV-Schutz dagestanden bist. Unfall weggedacht, hättest Du ihn aber gehabt. Blöd, aber: Du bist dann hergegangen und hast Dir den Schutz, der Dir unfallbedningt durch die Lappen gegangen ist, eben anderweitig eingekauft (= Beitrag für die freiwillige Versicherung).

Unfall weggedacht, hättest Du den Versicherungsschutz gehabt. Also sind die Kosten für die freiwillige Versicherung Deine unfallbedingten Aufwendungen, die Du ersetzt bekommen willst. Das hat nix mit Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-Beitrag zu tun. Denn die freiwilllige Versicherung hat gekostet, was sie nun mal gekostet hat. Das wollen wir haben, § 249 BGB.

04
Merke, alte Mechanikerregel: Bevor Du mit einer seit 32 Jahren festgerosteten Schraube stundenlang kämpfst, od Du sie aufkriegst oder nicht: Überlege lieber, ob da überhaupt wirklich aufgeschraubt werden muss. Manchmal kann man sich diese Gaudi ersparen (ich habe lange genug an Unimogs geschraubt, herrje, können festsitzende Schrauben haben!)


So müsste sich das Problem bei gesetzlich Versicherten eigentlich lösen lassen.

ISLÄNDER

P.S.: "Auf Dich hab ich gehofft....", Du, äh, oh je: Wenn Du so weiter machst, bekomme ich noch vor Verlegenheit rote Ohren! Asl wäre ichd er Einzige, der sowas auseinander nehmen kann. Und die roten Ohren sieht man dann auch noch deutlich, weil ich nämlich kürzlich beim Friseur war! Und was sagte der? "Hätte nie gedacht, dass da nur so 'n kleine Kopf drunter ist!"
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Isländer,

ich bin überzeugt, die roten Öhrchen stehen Dir ganz entzückend;)

…und jetzt werde ich nochmal den Klagantrag durchgehen.

Gruß
tamtam
 
Liebe Forumsteilnehmer,

tamtam hat's geschafft: "entzückend", schreibt tamtam, "ganz entzückend", das auch noch....!",
Jetzt stehe ich da: Vorsichtig taste ich nach meinen Ohren, ob sie schon rot glühen wie ein Ofenrohr. Verflixt und zugenäht, was sag ich denn jetzt nur-?
Hach, wenn die Ohren nicht so auffallend rot wären.....ich trau mich ja gar nicht mehr aus dem Haus!

Jetzt helft mir mal! Was soll ich denn da antworten?

Euer verlegener ISLÄNDER
 
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