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Krankenkasse Und Rentenantrag

Loewe

Nutzer
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
50
:confused: Hallo an alle und ein Gutes Neues Jahr.


Ich habe kurz vor Weihnachten einen Anruf von der KK bekommen. Die Sachbearbeiterin sagte mir dass der MDK entschlossen hat für mich einen Rentenantrag zu stellen.Ich denke dass es sich dabei um einen ANtrag auf Erwerbsminderung geht.Näheres weiss ich noch nicht weil sich noch niemand deshalb bei mir gemeldet hat.

Ich möchte gerne wissen ob das die KK darf,ich meine einen Rentenantrag stellen?
Oder will die KK einfach nicht mehr bezahlen?
Was kann ich alles erwarten? Was wenn der Antrag nicht durchgehet und die RV sagt dass ich keine rente bekomme?

Ich weiss dass ich viele Fragen stelle aber ich bin sehr verwirrt

Ich hoffe dass mir jemand bei meinen Fragen helfen kann

Schöne Grüße

Löwe
 
re. Antwort

Hallo Loewe,

das wünsche ich Dir auch ein besseres 2007.

Das Du verunsichert bist ist mir schon klar. Einen Antrag beim MdK zur Begutachtung / Rente, kann nur die KK oder RV stellen. Doch nicht der MdK. Der MdK führt nur Begutachtungen für KK / Pflege oder RV / Rente durch. Da hast Du sicher etwas nicht richtig verstanden.

Rufe Deine KK nochmals an und erfrage den richtigen Sachverhalt bitte.
Wenn Du Gs - versichert bist, kann die KK auch nicht die Leistungen einstellen zur Versorgung. Solltest Du Rentner werden so ändert sich hier nur die Gruppe, dann heißt das Gruppe / Rentner. Heute wirst Du in der Gruppe / Arbeiter, oder Angestellter geführt.
In diesem Sinne, sam ;)
 
hallo sam,

also,
die sachbearbeiterin sagte das die mdk ein Schreiben zugeschickt hat wo darin steht dass für mich ein Rentenantrag gestellt werden soll.
Die SB sagte dass sich jemand von der KK mit mir in Verbindung setzt um weitere einzelheiten bzw.- Vertrag besprechen möchte.
Mehr weiss ich auch nicht.Jedes mal wenn ich anrufe bekomme ich nur arrogante Antworten so das ich gar nicht mehr dort anrufen mag.Die sind alle etwas komisch.

grüße

löwe
 
re. Antwort

Hallo Loewe,

dann lasse Dir das Schreiben vom MdK durch Deine KK in Kopie zustellen. So siehst Du selbst was Fakt ist und wer was geschrieben hat.
Mache das ganze in Schriftform dann kann die KK nicht ausweichen, In diesem Sinne, sam
 
Hallo Loewe, Deine Krankenkasse will evtl. mit Dir das altbekannte "wir schieben unsere Versicherten in die Rente ab, damit wir das höhere Krankengeld nicht mehr zahlen müssen Spiel" spielen.
Teilweise kennen die Sachbearbeiter die Spielregel jedoch nicht und erzählen viel Unfug.
Die Spielregeln lauten:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
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(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Wie die Taktik und die entsprechenden Gegenspielzüge , z.B. Widerspruch gg den 51 Bescheid, Annahme, Arbeitsversuch etc. aussehen, damit Du gewinnst ist jedoch qualifizierte Rechtsberatung.
Ganz große Vorsicht: Ein zu früh gestellter Renten oder Teilhabe (Reha-Antrag) kann Dir unter Umständen finaziell zum Nachteil gereichen.
§ 116 SGB VI nicht vergessen!
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)§ 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
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(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3) Ist Übergangsgeld gezahlt
Informiere Dich dringend über die Höhe der einzelnen in Betracht kommenden Leistungsarten!
mfg
JOS
 
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