Ingeborg!
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Guten Morgen!
Mein Fall i.V. mit einer Krankenkasse:
Habe vor langer Zeit einen Antrag auf Leistungen an meine Krankenkasse gestellt. Es folgte das übliche Verschleppen und das inzwischen überall bekannte Ablehnen unter Verwendung falscher Begründungen. Widerspruch meinerseits mit ausführlicher Anwendung/Nennung des noch gültigen Rechts innerhalb eines epischen Schriftwechsels.
Während dieses Verwaltungsverfahrens wurde mir wiederholt telefonisch bestätigt (insbesondere von der für meinen Fall zuständigen Sachbearbeiterin), daß man dort meine Schreiben/Einwände nicht lesen würde! Inzwischen befindet sich die Sache beim Widerspruchsausschuß, ohne, daß man meine Argumente gelesen hätte, um meinen abgelehnten Antrag in's SG-Klageverfahren zu quetschen. Diesen Hinweis erhielt ich allerdings schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium; mir war klar, daß hier bereits das Verwaltungsziel feststand.
Nun meine Frage:
Kann sich eine Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts als AMTSTRÄGER) der 'Rechtsbeugung' schuldig machen, da das 'Nichtlesenwollen' und damit das Verweigern des 'rechtlichen Gehörs' vorsätzlich und zielgerichtet zu einem nicht rechtmäßigen 'Erfolg' zu Lasten des Antragstellers führen soll?
Zum Thema heißt es -Zitat-:
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt.
Grüße von
Ingeborg!
Mein Fall i.V. mit einer Krankenkasse:
Habe vor langer Zeit einen Antrag auf Leistungen an meine Krankenkasse gestellt. Es folgte das übliche Verschleppen und das inzwischen überall bekannte Ablehnen unter Verwendung falscher Begründungen. Widerspruch meinerseits mit ausführlicher Anwendung/Nennung des noch gültigen Rechts innerhalb eines epischen Schriftwechsels.
Während dieses Verwaltungsverfahrens wurde mir wiederholt telefonisch bestätigt (insbesondere von der für meinen Fall zuständigen Sachbearbeiterin), daß man dort meine Schreiben/Einwände nicht lesen würde! Inzwischen befindet sich die Sache beim Widerspruchsausschuß, ohne, daß man meine Argumente gelesen hätte, um meinen abgelehnten Antrag in's SG-Klageverfahren zu quetschen. Diesen Hinweis erhielt ich allerdings schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium; mir war klar, daß hier bereits das Verwaltungsziel feststand.
Nun meine Frage:
Kann sich eine Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts als AMTSTRÄGER) der 'Rechtsbeugung' schuldig machen, da das 'Nichtlesenwollen' und damit das Verweigern des 'rechtlichen Gehörs' vorsätzlich und zielgerichtet zu einem nicht rechtmäßigen 'Erfolg' zu Lasten des Antragstellers führen soll?
Zum Thema heißt es -Zitat-:
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt.
Grüße von
Ingeborg!