• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Krankenkasse und Rechtsbeugung...

Ingeborg!

Sponsor
Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
Guten Morgen!

Mein Fall i.V. mit einer Krankenkasse:

Habe vor langer Zeit einen Antrag auf Leistungen an meine Krankenkasse gestellt. Es folgte das übliche Verschleppen und das inzwischen überall bekannte Ablehnen unter Verwendung falscher Begründungen. Widerspruch meinerseits mit ausführlicher Anwendung/Nennung des noch gültigen Rechts innerhalb eines epischen Schriftwechsels.

Während dieses Verwaltungsverfahrens wurde mir wiederholt telefonisch bestätigt (insbesondere von der für meinen Fall zuständigen Sachbearbeiterin), daß man dort meine Schreiben/Einwände nicht lesen würde! Inzwischen befindet sich die Sache beim Widerspruchsausschuß, ohne, daß man meine Argumente gelesen hätte, um meinen abgelehnten Antrag in's SG-Klageverfahren zu quetschen. Diesen Hinweis erhielt ich allerdings schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium; mir war klar, daß hier bereits das Verwaltungsziel feststand.

Nun meine Frage:

Kann sich eine Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts als AMTSTRÄGER) der 'Rechtsbeugung' schuldig machen, da das 'Nichtlesenwollen' und damit das Verweigern des 'rechtlichen Gehörs' vorsätzlich und zielgerichtet zu einem nicht rechtmäßigen 'Erfolg' zu Lasten des Antragstellers führen soll?

Zum Thema heißt es -Zitat-:

Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt.


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo ingeborg,

du kannst die telef. Eingeständnisse nicht beweisen und das wissen die auch.

Ich nehme auch an, dass die auch wissen, dass man denen den Vorsatz nicht bzw. sehr schwer nachweisen kann.

Den Vorsatz muss du beweisen - die Frage ist also, kannst du es?

Man kann auch grundsätzlich beispielsweise die Frage in Raum stellen an alle hier im Forum:
Wie kann man ein Vorsatz beweisen?
Was kann alles unter Vorsatz fallen?

Lt. der Patientenvertretung soll nur der Vorsatz strafbar sein.

Weiterer Beispiel:
Es gibt meiner Meinung nach auch Außerwählte in einer Behörde, welche sich das Recht oder Unrecht herausnehmen, zu entscheiden, ob überhaupt Sie den Widerspruch an die Widerspruchstelle weiterleiten.
Hat man kein Widerspruchsbescheid kann man nicht zulässig Klage erheben.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi!

Ja, kann ich - soweit das möglich ist!

Ich telefoniere (wenn überhaupt) niemals ohne einen Zeugen mit einer deutschen Behörde oder einem deutschen Sozialversicherungsträger!

Und ich hatte dieses üble Verhalten der Sachbearbeiter in meinen Schreiben immer wieder thematisiert und gerügt! Dem wurde nicht widersprochen!

Meine Frage war: Kann sich eine Krankenkasse einer Rechtsbeugung schuldig machen, gehört sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Kreis der verklagbaren Klientel im Sinne des § 339 StGB?

Wikipedia/Zitat:

Tathandlung

Tathandlung ist die falsche Anwendung des Rechts. Unter Recht ist zunächst das Gesetzesrecht zu verstehen, daneben auch das Gewohnheitsrecht und das von den Parteien geschaffene Vertragsrecht (beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Tarifverträge). Auch sogenanntes überpositives Recht (Naturrecht) ist nach herrschender Ansicht Recht im Sinne des § 339 StGB,[18] wobei die Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes wegen Verletzung überpositiven Rechts nur in Betracht kommt, wenn sich positives Recht als offenkundig gesetzliches Unrecht erweist, indem es unter Missachtung der Menschenwürde Gerechtigkeit nicht einmal mehr anstrebt.[19]

Als Tathandlung kommt in Betracht die Verletzung materiellen Rechts [20] (etwa falsche Rechtsanwendung, Anwendung ungültiger Gesetze oder die Nichtanwendung gültiger Gesetze), aber auch die Verletzung von Verfahrensrecht [21] (etwa die Nichterhebung von Beweisen, die Überschreitung von Fristen, die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes). Auch das bewusste Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar.[22]

In jüngster Zeit wird diskutiert, inwieweit die vorsätzliche Missachtung gesetzlicher Vorschriften bei Verständigungen im Strafverfahren den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen. Nach Ansicht von Volker Erb ist dies zwar nicht bei einer bloßen Missachtung der spezifischen Vorschriften über die Verständigung der Fall, wohl aber dann, wenn Rechtspositionen des Angeklagten spürbar beeinträchtigt werden oder der staatliche Strafanspruch spürbar verkürzt wird. Als Fallgruppen nennt er einen unrichtigen Schuldspruch, eine offenkundig nicht im Rahmen des Tat- und Schuldangemessenen liegende Strafe, das Unterlassen einer gebotenen Maßregelanordnung, ferner der Einsatz der „Sanktionsschere“ zur Einschüchterung des Angeklagten, um ihn zu einem Geständnis zu veranlassen, die - verabredete - Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage eines inhaltsleeren „Formalgeständnisses“ oder auf der Grundlage eines Geständnisses, das das Gericht nicht auf innere Schlüssigkeit und möglichen Widerspruch zum Akteninhalt prüft, sowie die Vereitelung der Überprüfbarkeit der - auf einer Verständigung beruhenden - Entscheidung dadurch, dass die Absprache heimlich getroffen wird, damit ein abgesprochener Rechtsmittelverzicht nicht an § 302 Satz 2 StPO scheitert.[23] Ähnlich argumentiert Thomas Fischer: Wer jenseits der gesetzlichen, vom Bundesverfassungsgericht präzisierten, Regelungen informelle „Deals“ abschließe, beuge das Recht. Das gelte insbesondere für die Missachtung der Transparenz- und Mitteilungsgebote, Nötigung zum Rechtsmittelverzicht und Fälschung des Hauptverhandlungsprotokolls.[24]

Die Tat muss begangen werden bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache. Dies setzt ein geregeltes Verfahren voraus, in welchem nicht nur eine staatliche Tätigkeit nach Rechtsgrundsätzen vorgenommen wird, sondern das Wesen der Tätigkeit in der Rechtsanwendung liegt. Bei Entscheidungen über die Bewilligung von Beratungshilfe liegen diese Voraussetzungen nicht vor, da über die Berechtigung der Inanspruchnahme von Beratungshilfe im Verwaltungsbereich entschieden wird.[25]

Die Rechtsbeugung muss zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei erfolgen. Bei der Verletzung von Normen über das Verfahren ist es daher erforderlich, dass durch den Verfahrensverstoß wenigstens die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird, ohne dass durch die Verfahrensverletzung ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss.[26]


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo ingeborg,

von der Patientenvertretung vernahm ich:

die Gegenseite reagiert - wenn es nicht mehr anders geht -mit der Begründung:
es war ein Irrtum

Weiter vernahm ich von der Patientenvertretung, dass ein Irrtum nicht strafbar sein soll.

Also musst du auch beweisen können, dass es sich nicht um ein Irrtum gehandelt hat.

Können Sie deinen Ausführungen/Beschwerde nicht auch innerhalb oder nach 1 Jahr noch widersprechen?

Lg. Rolandi
 
hallo ingeborg,

Keine Ahnung, ob dieses Verhalten/Handeln unter Ordnungswidrigkeit (OWiG) fallen kann?

Lg. Rolandi
 
Guten Morgen!

Kann sich eine Krankenkasse als 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' einer Rechtsbeugung, die nach § 339 StGB (die Tat muss begangen werden bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache) geahndet würde, schuldig machen?

Ohne Wenn und Aber!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

Handfeste Beweise sind wichtig. Umso mehr, umso besser.

Eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung kannst du immer stellen, aber ob die Erfolg hat, das ist eine andere Frage. Und wenn die Möglichkeit tatsächlich gegeben ist, dann musst du dich auf eine lange Zeit bis zur Entscheidung einstellen.

Dein Widerspruch ist bei der KK eingegangen. Der Widerspruch befindet sich beim Widerspruchsausschuss. Wenn dem so ist, dann erstmal abwarten. Zwischenzeitlich Akteneinsicht beantragen. Umso mehr Beweise, umso besser. Und sich auch vergewissern, dass dein Widerspruch tatsächlich dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wurde. (Gibt es auch bei der KK einen Widerspruchsausschuss? Kenne ich nur von der BG. Zweifel das aber nicht an. Hatte nur noch micht mit einem Widerspruchsausschuss der KK zu tun.)

Mit der Leitung reden. Oder und schriftlich mitteilen, dass du die Aufsichtsbehörde einschaltest, wenn sie aus deiner Sicht fehlerhaft reagieren. Wenn du keine Akteneinsicht bekommst, dann die Datenschutzbehörde einschalten.

Diese Wege würde ich erstmal einschlagen.

Gruss von ************
 
hallo Ingeborg,

Kann sich eine Krankenkasse als 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' einer Rechtsbeugung, die nach § 339 StGB (die Tat muss begangen werden bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache) geahndet würde, schuldig machen?

erst mal müssen straftaten "eigenhändig" begangen werden, also nicht die orga ist zu belangen, sondern immer das individuum als handelnde person.

aber auch hier wird der tatbestand, den du in teilen wiedergibst, in dem punkt wohl nicht erfüllt, als Sb einer KK nicht als (hier einzig in frage kommend) amtsträger im rechtl sinn zu sehen sind.
dann wäre (hier jetzt unerheblich) zu definieren, was eine "beugung des rechts" und "schuldhaft" ("schuldig macht") ausmachen könnten.


gruss

Sekundant
 
Top