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Krankenkasse und MDK

viva

Neues Mitglied
Registriert seit
8 Sep. 2006
Beiträge
21
Auf Veranlassung meiner Rentenversicherung (ich Klage gegen RV wegen Erwerbsminderungsrente) habe ich an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Diese wurde kürzlich nach 4 Wochen beendet. Es wurde weiterhin Arbeitsunfähigkeit festgestellt und auch von der Rehabilitationseinrichtung bescheinigt (dies habe ich auch meiner Krankenkasse mitgeteilt).
Nunmehr erhalte ich einen Brief meiner Krankenkasse, dass ich eine Einverständniserklärung unterschreiben soll, dass meine ärztlichen Unterlagen dem MDK vorgelegt werden sollen (insbesondere auch der Entlassungsbericht der Reha-Klinik). Grund dürfte sein, dass ich in kürze ins Krankengeld falle. Da mir diese Vorgehensweise aus früheren Jahren noch bekannt ist (hier wurde mir von Seiten meiner Krankenkasse auch mitgeteilt, man möchte mich beraten, tatsächlich wurde dann statt einer Beratung eine Begutachtung durch den MDK durchgeführt mit dem gewünschten Ergebnis für meine Krankenkasse), habe ich vor, mein Einverständnis zu verweigern.

Folgende Fragen hätte ich hierzu:
Gibt es im SGB einen Paragraphen der vorsieht, dass man einer weiteren Begutachtung im Hinblick auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit durch einen mehrwöchigen Rehaaufenthalt widersprechen kann oder so etwas ähnliches (ich komme mir nämlich langsam vor, wie ein Stück Vieh)?
Welche Konsequenzen kann es haben, dass ich mein Einverständnis nicht erteile?

Gruß Viva
 
Hallo Viva,

ich würde der Krankenkasse derzeit keine Einverständniserklärung unterschrei-
ben - bis eindeutig geklärt ist, auf welcher Rechtsgrundlage diese MDK-Unter-
suchung - stattfinden soll.

Du hast vermutlich durch die Zusendung des Reha-Entlassungsberichtes
schlafende Hunde bei der Krankenkasse unbeabsichtigt geweckt. Ich vermute
daher, dass die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit aufgrund deiner Erkran-
kung anzweifelt. Jeder Sozialleistungsträger - auch die Krankenkassen - ver-
suchen sich davor zu drücken, über längere Zeiträume Krankengeld zu zahlen.

Da das Krankenkassenrecht im SGB V geregelt ist, versuche mal dort dich
schlau zu machen.

MfG
kbi1989
 
Hallo Viva !:)

Ich muss kbi 1989 recht geben .Es kann auch sein das dein Arbeitgeber die Untersuchung bei der MDK verlangt hat ,das bekommt man so nie mit ,aber er kann das Veranlassen.
Wenn du das verweigerst kann es durchaus sein das deine Krankenkasse kein Krankengeld zahlt ,dass ist dann meist die Konsequenz. Aber die Unterlagen bekommen sie so oder so.Was mich wundert ist ,dass du da gefragt wurden bist ,bei mir hat sich die Krankenkasse einfach die Rehaberichte beschaft und zur MDK gegeben.
Ich habe das Spiel auch erst im Februar mitgemacht und mit allen Mittel und Möglichkeiten gekäpft und gewonne .
Sie versuchen es gerne das an hand von Aktenlage entschieden wird und dann wird man einfach gesund geschrieben ohne das man je von der MTK gesehen wurden ist ,dass ist aber nicht rechtens, habe Einspruch erhoben und einige Urteile aus dem Internet zu meiner Krankenkasse geschickt und mit Klage getroht. Wurde dann persöhnlich zur MDK eingeladen und siehe da bin weiter krankgeschrieben obwohl das auch aus den Unterlagen eindeutig hervorgegangen ist.
Ich hoffe das ich jetzt erstmal Ruhe vor meiner Krankenkasse und der MDK habe.

Die MTK und Krankenkassen behandeln einen nicht wie Vieh ,dass Vieh wird besser behandelt .
Man könnte manchmel echt glauben wenn man Krank ist, zählt man als Mensch nichts mehr .:(
Bei welcher krankenkasse bist du?

lg finchen;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Viva,

hier mal ein Artikel aus dem FAQ-Bereich zum Thema Mitwirkung:
Mitwirkungspflichten des Antragstellers und Leistungsempfängers

1. Inhalt der Mitwirkungspflichten
Nach §§ 60 bis 64 SGB I haben (Nr. 1 bis 5) oder sollen (Nr. 6 bis 9) die Empfänger von Sozialleistungen
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
2. auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
3. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
4. Änderungen in den Verhältnissen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
5. Beweismittel zu benennen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
6. auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme einer anderen Maßnahme, die für die Entscheidung über die Leistung notwendig ist, persönlich zu erscheinen,
7. auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist,
8. sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass dies zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes führen bzw. eine Verschlechterung verhindern würde - wenn Sozialleistungen wegen Krankheit oder Behinderungen beantragt oder bezogen werden -,
9. auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der beruflichen Neigung und Leistungsfähigkeit dies die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten wird. Dies gilt allerdings nur, wenn Sozialleistungen beantragt oder bezogen werden „wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit". (Zu den berufsfördernden Maßnahmen zählen Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen usw.)
Die Mitwirkungspflichten treffen gleichermaßen die Empfänger von Sozialleistungen wie die Antragsteller von Sozialleistungen sowie die Personen, die Sozialleistungen zu erstatten haben.

2. Kosten der Mitwirkung
Dem Antragsteller bzw. Leistungsempfänger dürfen durch die Mitwirkung keine Kosten entstehen. Ist dies bei der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (§61 SGB I) bzw. der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung (§ 62 SGB I) nicht zu vermeiden, kann auf Antrag nach § 65 a SGB I Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang bezahlt werden. Bei Aufwendungen anlässlich des persönlichen Erscheinens des Leistungsempfängers bzw. Antragstellers sollen Aufwendungen allerdings nur in Härtefällen ersetzt werden.

3. Grenzen der Mitwirkung
Die Pflichten der Antragsteller und Leistungsempfänger sind allerdings nicht grenzenlos. So muss jemand seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der bezogenen oder beantragten Sozialleistung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann,
In der Praxis spielt bei der Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen vor allem der Bezug von Einkommen bei Leistungen, die einkommensabhängig sind (z.B. Arbeitslosengeld II) eine Rolle. Das gleiche gilt für die Aufnahme einer Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II, weil diese Leistung die Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche des Betroffenen voraussetzt. Zu dem Pflichtenkatalog gehört es, die Änderung der Anschrift des Leistungsempfängers bzw. Antragstellers unverzüglich mitzuteilen.
Würde sich ein Antragsteller oder Leistungsbezieher durch Angaben der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, kann er diese Angaben verweigern. Das gilt auch, sofern die Gefahr ihm nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) droht.
Der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger kann Behandlungen bzw. Untersuchungen ablehnen, wenn bei ihnen Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die Untersuchungen bzw. Behandlungen mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
Beispiel:
A. hat an einem Finger eine durch einen Arbeitsunfall verursachte Lähmung, die zu einer Greifschwäche der Hand führt und auch Schmerzen verursacht. Die Ärzte der Berufsgenossenschaft erläutern A., dass mit einer erheblichen Besserung seines Zustandes und einer vollständigen Funktionsfähigkeit der verletzten Hand zu rechnen sei, wenn der gelähmte Finger amputiert werde.
A. wendet sich hiergegen (zu Recht!) mit der Begründung, eine Fingeramputation sei eine Art Selbstverstümmelung, die ihn mehr belaste als der gegenwärtige Zustand.
Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass der Gesundheitszustand einer Hand primär an ihrer Funktionsfähigkeit gemessen werden müsse. Die in § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I enthaltene Grenze der Mitwirkung (Unzumutbarkeit aus einem wichtigen Grund) stelle aber darauf ab, ob der Sozialleistungsberechtigte einen aus seiner Sicht verständlichen Grund für seine Weigerung habe. Diesen Grund objektiv nachzuvollziehen, bedeute aber nicht, dass jedes Mitglied der Solidargemeinschaft denselben Grund nennen würde. Hier kommt es vor allem auf die Bewertung des Heilerfolgs durch den Sozialleistungsberechtigten selbst an. Allerdings darf es sich bei seinen Befürchtungen nicht nur um allgemein geäußerte Bedenken handeln, die in keiner Weise objektiv nachvollzogen werden können.
Nach § 60 Abs. 2 SGB I hat der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller bei der Angabe von Tatsachen sowie der Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen möglichst Vordrucke zu benutzen, soweit dies vom Leistungsträger vorgesehen ist. Die Norm stellt aber lediglich eine Soll-Vorschrift dar.

4. Folgen fehlender Mitwirkung
Das SGB schreibt nicht vor, dass die Mitwirkungspflichten durch Zwangsmittel o.ä.durchgesetzt werden sollen. Vielmehr kann (nicht muss!) der Leistungsträger nach seinem Ermessen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus:
1. Die Nichterfüllung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (ob Verschulden vorliegt oder nicht, ist unmaßgeblich),
2. ein schriftlicher Hinweis auf die konkreten Folgen einer fehlenden Mitwirkung an den Betreffenden,
3. eine Aufforderung unter Fristsetzung zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten,
4. eine eindeutige Mitteilung in der Entscheidung des Leistungsträgers, dass Ermessen ausgeübt worden ist.
Ziel der Versagung (ganz oder teilweise) bzw. Entziehung ist es, den Leistungsberechtigten zur Nachholung der unterlassenen Mitwirkung anzuhalten. Dies ist mit einer rückwirkenden Entziehung nicht zu erreichen. Deswegen scheidet im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I eine rückwirkende Entziehung aus. Die Untersagung bzw. Entziehung richtet sich demgemäß nur auf die Zukunft. Der Leistungsträger muss den Antragsteller bzw. Leistungsempfänger unmissverständlich bei einer Zuwiderhandlung gegen §§60 bis 64 SGB I darüber aufklären, dass bei einer weiteren Weigerung die Leistungen versagt würden. Dabei müssen sowohl das zeitliche Ausmaß als auch der Umfang der vorgesehenen Leistungsversagung konkret benannt werden. Der pauschale Hinweis, der Leistungsträger werde sich ggfls. gezwungen sehen, sein Verhalten nach § 66 SGB I zu werten und die Leistung zu versagen, reicht nicht aus.
Holt der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller seine Mitwirkung nach, steht es im Ermessen des Leistungsträgers, die Sozialleistungen, die er versagt bzw. entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen (§ 67 SGB I). Für die Zukunft werden die Leistungen sowieso erbracht.

Dies, um Dir deutlich zu machen, was bei fehlender Mitwirkung passieren kann. Allerdings kannst Du die Krankenkasse schon fragen, ob es denn sinnvoll ist, so kurz nach einer Reha das Ergebnis dieser längerfristigen Überprüfung anzuzweifeln. Die MDK kann natürlich auch das Angebot sein, mit einem Arzt das Reha-Ergebnis noch einmal zu besprechen.

Gruß von der Seenixe
 
Vielen Dank für eure Antworten.
Bisher liegt noch gar kein Rehabericht vor, da die Erstellung dieses nach Aussage der Rehaeinrichtung etwa 6-8 Wochen dauern wird. Auch habe ich zur Zeit noch keinerlei Krankengeld bezogen, sondern falle erst jetzt ins Krankengeld. Ich finde es eben ein wenig eigenartig, dass man das Ergebnis einer Reha quasi anzweifelt, und über die Schiene MDK wieder versucht sich vor der Zahlung von Leistungen zu drücken (negative Erfahrungen habe ich bisher genug mit dieser Institution sammeln dürfen).

Gruß Viva
 
Hallo Viva,

ich habe mich mal im SGB V etwas umgeschaut.

Dabei bin ich auf den § 275 Abs. 1 Nr. 3 gestossen. Sieh Dir bitte, den mal etwas
näher an.

MfG
kbi1989
 
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