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Krankenkasse / Regressansprüche

Bluemchen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
20 Sep. 2006
Beiträge
166
Hallo,
für mich ist es unglaublich gehört zu haben, dass die Haftpflichtversicherungen mit den Krankenkassen eine Vereinbarung getroffen haben sollen die bedeutet, dass bei Regressansprüchen etc. jeweils 50% an Ansprüchen bestehen.

MfG Bluemchen:confused:
 
Hallo Blümchen,

konkretisiere mal den Sachverhalt. Ich glaube nicht, dass eine solche Vereinbarung rechtliche Substanz hat. Dies würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Und dafür gibt es Gerichte, die dies dann überprüfen.

Gruss
kbi1989
 
Hallo Blümchen,

diese Vereinbarung existiert unter Kfz-Haftplichtversicherungen, z.B. bei Bagatellschäden.

Von Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen habe ich das noch nicht gehört und würde ich mich dagegen auch strikt wehren.


Viele Grüße
Gittti - Ironman's Ehefrau
 
Hallo,
diese Information habe ich von einem Krankenkassen-Mitarbeiter. Ich recherchiere selbst zur Zeit, da dies für mich unglaublich erscheint.

MfG Bluemchen
 
Hallo Blümchen,

da klingeln bei mir die Alarmglocken.

Entweder es ist neu das es solche Vereinbarungen gibt - oder er will dich hinters Licht führen.

Mal sehen ob im Netz was zu finden ist.

Zusatz: Hab kurz geschnüffelt im Netz: also es gibt wohl ein Teilungsabkommen, aber dieses bedarf bestimmter Voraussetzungen.
Also wäre es wichtig in welchem Zusammenhang das bei dir greifen soll.


Liebe Grüße
Gitti - Ironman's Ehefrau
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Bluemchen,

wir hatten dieses Thema doch schon bereits im Juni ? ! => http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=16955

Was gibt es für neue Erkenntnisse für ein neues Thema?

@ ironman13/08: Dieses findet nicht nur bei Bagatellfällen Anwendung und ist durchaus auch bei KK und HPV üblich. Ich behaupte mal, dass ich keine Bagatelle mehr bin und ganz bestimmt in der Zukunft keine sein werde und trotzdem kann die KK nur 50% der Kosten weiterberechnen. In meinem Fall ärgerlich. In einem anderen Fall wo vielleicht die Haftpflicht nur 20 % bezahlen müsste und 50 % zahlt, schon wieder lohnenswerter. Hier wird es wohl die Quote bringen müssen. Leider macht diese Quote eine Kostenübernahme von Behandlungen durch die KK nicht einfacher...

Warum sollte man sich dagegen wehren können? Die KK kann sich ja auch nicht dagegen wehren, wenn Du Dich von der Haftpflicht abfinden lässt. Die KK hat einen Anspruch, wie der vertraglich geregelt wird ist ihr Ding. Du hast einen Anspruch, wie Du den Vertrag regelst ist Dein Ding. (Usw.) Man kann halt nur keine Ansprüche Dritter beeinflussen...

MfG
max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
 
Hallo Blümchen,

es gibt zwischen den HPV. und den KK. Verträge, die regeln, dass bei Unfällen bei dehnen die Schuldfrage nicht geklärt ist, durch die HPV. 50% der entstandenen Kosten der KK. ersetzt werden müssen.
Sollte später die Schuldfrage geklärt sein, hat die KK. das Recht auch die restlichen noch offenen Kosten von der HPV. einzufordern.
Ich vermute mal, dass durch diese Regelung, für beide Seiten teure Prozesse verhindert werden sollen.
In meinem Fall ist es bisher auch so gelaufen und der Fallmanager meiner KK. fragt regelmäßig bei mir nach, ob es schon eine gerichtliche Entscheidung gibt.
Du siehst,es sind ganz normale Regelungen die zur Anwendung kommen, solange die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt sind.

MfG.
Pit
 
Hallo Max & Pit,

danke, man lernt eben nie aus.

Viele Grüße
Gitti - Ironman's Ehefrau
 
Hallo,

Teilungsabkommen des Sozialversicherungsträgers :


Nicht bei jedem Schadenereignis ist die Schuldfrage eindeutig. Da der Geschädigte mitunter seinen Schaden/seine Ansprüche auch von einem anderen Versicherer ersetzt verlangen kann (z.B. Vollkasko- oder Krankenversicherung), gehen diese Ansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer dann auf diese/n Versicherer über.

Um einem Streit der Versicherer untereinander und auch der Prüfung einer Haftungsquote aus dem Wege zu gehen, haben viele Versicherer und auch Sozialversicherungsträger sogenannte Teilungsabkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Schadenabwicklung geschlossen.

Hiernach erfolgt eine gegenseitige Beteiligung unabhängig einer Haftungsquote. Welcher Versicherer sich hierbei mit welcher Quote an den Aufwendungen des anderen Versicherers beteiligt, hängt dann von den einzelnen Verträgen ab.

Nicht nur bei der GKK sondern auch bei BG (DRV "Altfälle")
gibt es Teilungsabkommen (§ 116 SGB X)

http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsabkommen

http://www.krankenkassen-direkt.de/news/urteil.pl?val=1286091307&urteil=752710

https://app.ehrportal.eu/dguv/webmo...41AB3CF2190B28C8DFE5FEC6665F?key=2|10394|2011

http://www.juraforum.de/urteile/beg...ssenschaft-und-betriebshaftpflichtversicherer

Grüße

Siegfried21
 
Hallo zusammen,
hallo Pit,

es gibt zwischen den HPV. und den KK. Verträge, die regeln, dass bei Unfällen bei dehnen die Schuldfrage nicht geklärt ist, durch die HPV. 50% der entstandenen Kosten der KK. ersetzt werden müssen.
Sollte später die Schuldfrage geklärt sein, hat die KK. das Recht auch die restlichen noch offenen Kosten von der HPV. einzufordern.

kleiner Zusatz:

Also ich bin zu 100% unschuldig. Trotzdem gibt es diese 50% Regelung. Bei mir scheint die KK also die restlichen Kosten nicht geltend zu machen (oder nicht zu können, wie mir gesagt wurde...)

Nunja...

MfG
max01
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Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
 
Die ganze Misere hat ja noch wesentlich größere Ausmaße. Für Versicherer mag sich eine Teilung statistisch gesehen noch rechnen. Aber es gibt andere Fälle, bei denen Versicherer und Leistungsträger unzulässig mit Kosten belastet werden, obwohl andere Stellen in der Verantwortung wären.
So z.B. bei allen Fällen, in denen entgegen aller Erkenntnisse zur verantwortlichen Schuldfrage eben kein entsprechender Ausgleich zustande kommt.

Da wirkt es schon mehr als komisch, wenn die Versicherer großmundig Mißbrauch (auch mit Hilfe der Versicherten!) aufklären wollen, dann aber nichts dahin gehend veranlasst wird.

Leider besteht ein Schutz von Patienten, die z.B. einen Gesundheitsschaden durch Dritte erlitten haben - sowohl im SGB (§ 116 SGB X Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige; § 66 SGB V - Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern) als auch in den Bestimmungen des VVG (§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen, § 194 Anzuwendende Vorschriften) nur auf dem Papier!

Ich habe noch KEINE Versicherung erlebt, die sich da - schon allein zur eigenen Kostenvermeidung - tatkräftig engagiert hätte.

Gruss

Sekundant
 
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