Hallo,
Ich befinde mich im Moment mit der AOK vorm dem Sozialgericht im klinisch. Ein Orthopäde hat als bestellter Gutachter ein Gutachten erstellt.
Jetzt meine Frage zum Gutachten:
1.) Ist es zulässig, dass der Gutachter im gesamten Gutachten keine Quellangaben macht?
2.) Kann wegen den fehlenden Quellangaben darauf geschlossen werden, dass kein Nachweis vorhanden ist, an welche Kriterien sich der Gutachter für die Begutachtung gehalten hat?
Der Gutachter arbeitet in seiner Praxis für die Berufsgenossenschaft. Beim Verfahren gegen die AOK handelt es sich um gleichen Sachverhalt, nämlich ein Arbeitsunfall 2012, der die jetzige AU bei Verfahren beim Sozialgericht zum Gegenstand hat, wegen Krankengeld.
3.) Ist der Gutachter eigentlich nicht automatisch als Befangen zu erklären?
4.) Handelt es sich bei Verschweigen von Interessenkonfilkten seitens des Gutachters, bereits um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler?
5.) Handelt es sich um eine Ihm Fachfremde Äußerung des Orthopäden, wenn er behaupete, das Beschwerdebild(Schmerzen) kann nach seinem Untersuchungsbefund nicht nachvollzogen werden?
4.) Handelt es sich bei Verschweigen von Interessenkonflikten seitens des Gutachters, bereits um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler?
5.) Handelt es sich um eine ihm Fachfremde Äußerung des Orthopäden, wenn er behauptete, das Beschwerdebild(Schmerzen) kann nach seinem Untersuchungsbefund nicht nachvollzogen werden?
6.) Ist eine Abstellung auf einen Unfall in 2006, den es nicht gab, zum Ausschluss der Beschwerden, eine Falschaussage?
7.) Muss der Richter dies richtigstellen lassen, das es keinen Unfall in 2006 gab, oder reicht die Begründung in der mündlichen Verhandlung O-Ton Richter : Da hat er sich vertan?
8.) Hat sich der Richter und der Gutachter der Rechtsbeugung strafbar gemacht?
9.) Kann der Gutachter behaupten, dass ein Upright-MRT der festgestellte Bewegungsumfang falsch sei, weil er durch Ablegung des Probanden angeblich einen Größerren Bewegungsumfang der HWS wahrgenommen hat? Aber nicht ausgemessen wie im MRT.
10.) Ist die Behauptung eine Seitenkoliion von rechts, könnte kein HWS-Schleudertrauma auslösen, nur eine HWS-Distorsion irreführend, da beides das gleiche ist?
11.) Kann ein Gutachten wegen ständiger nachweisbaren, inhaltlich falsch zitierten Arztberichten als nicht verwertbar erklärt werden?
12.) Kann bei 5Kg Belastbarkeit noch von leichter zumutbarer Arbeit gesprochen werden? Gibt es evt. Tabellen dazu?
Es geht mit um eine Begründung der Revesion.
MfG
IsswasDoc
Ich befinde mich im Moment mit der AOK vorm dem Sozialgericht im klinisch. Ein Orthopäde hat als bestellter Gutachter ein Gutachten erstellt.
Jetzt meine Frage zum Gutachten:
1.) Ist es zulässig, dass der Gutachter im gesamten Gutachten keine Quellangaben macht?
2.) Kann wegen den fehlenden Quellangaben darauf geschlossen werden, dass kein Nachweis vorhanden ist, an welche Kriterien sich der Gutachter für die Begutachtung gehalten hat?
Der Gutachter arbeitet in seiner Praxis für die Berufsgenossenschaft. Beim Verfahren gegen die AOK handelt es sich um gleichen Sachverhalt, nämlich ein Arbeitsunfall 2012, der die jetzige AU bei Verfahren beim Sozialgericht zum Gegenstand hat, wegen Krankengeld.
3.) Ist der Gutachter eigentlich nicht automatisch als Befangen zu erklären?
4.) Handelt es sich bei Verschweigen von Interessenkonfilkten seitens des Gutachters, bereits um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler?
5.) Handelt es sich um eine Ihm Fachfremde Äußerung des Orthopäden, wenn er behaupete, das Beschwerdebild(Schmerzen) kann nach seinem Untersuchungsbefund nicht nachvollzogen werden?
4.) Handelt es sich bei Verschweigen von Interessenkonflikten seitens des Gutachters, bereits um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler?
5.) Handelt es sich um eine ihm Fachfremde Äußerung des Orthopäden, wenn er behauptete, das Beschwerdebild(Schmerzen) kann nach seinem Untersuchungsbefund nicht nachvollzogen werden?
6.) Ist eine Abstellung auf einen Unfall in 2006, den es nicht gab, zum Ausschluss der Beschwerden, eine Falschaussage?
7.) Muss der Richter dies richtigstellen lassen, das es keinen Unfall in 2006 gab, oder reicht die Begründung in der mündlichen Verhandlung O-Ton Richter : Da hat er sich vertan?
8.) Hat sich der Richter und der Gutachter der Rechtsbeugung strafbar gemacht?
9.) Kann der Gutachter behaupten, dass ein Upright-MRT der festgestellte Bewegungsumfang falsch sei, weil er durch Ablegung des Probanden angeblich einen Größerren Bewegungsumfang der HWS wahrgenommen hat? Aber nicht ausgemessen wie im MRT.
10.) Ist die Behauptung eine Seitenkoliion von rechts, könnte kein HWS-Schleudertrauma auslösen, nur eine HWS-Distorsion irreführend, da beides das gleiche ist?
11.) Kann ein Gutachten wegen ständiger nachweisbaren, inhaltlich falsch zitierten Arztberichten als nicht verwertbar erklärt werden?
12.) Kann bei 5Kg Belastbarkeit noch von leichter zumutbarer Arbeit gesprochen werden? Gibt es evt. Tabellen dazu?
Es geht mit um eine Begründung der Revesion.
MfG
IsswasDoc