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Krankengeldzahlung über 78 Wochen

Trollin68

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
9 Juni 2017
Beiträge
143
Hallo an @,
Bei Verdachtsfällen von Berufskrankheiten leistet die Krankenkasse solange, bis der UVT eine Berufskrankheit anerkennt oder im Rahmen seines Feststellungsverfahrens bestätigt, daß es zu einer Anerkennung kommen wird.
Habe ich gefunden! Kennt jemand die Rechtsgrundlage dafür? Denn bald kommt die Aussteuerung..... Und das med.Gutachten von Ende Mai....lässt aus sich warten!
L.g.Trollin68
 
Hallo Trollin68,

wie Du hier immer liest, die 78 Wochen gelten nicht im berufsgenossenschaftlichen Verfahren.

AUSSER: es ist definitiv zu erwarten, dass Du nicht mehr arbeitsfähig wirst.

Auch muss man in Betracht ziehen Dich umzuschulen. Dazu ist aber wirklich auch Dein Alter sehr wichtig.

M. E. - solange noch kein Bescheid Deiner BG zur BK vorliegt (ist zeitliches Versäumnis Deiner BG) bekommst Du weiter Verletztengeld.

Was mich irritiert, warum bekommst Du Krankengeld und kein Verletztengeld????

Gib mal unter der Suchfunktion 78 ein und lese Dir alles durch. Dann wirst Du schlauer.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Trollin68, hallo Kasandra,

leider muss ich hier Kasandra hinsichtlich des Verletztengeldes (bei Berufskrankheiten) widersprechen.

Die Leistungspflicht der BG besteht nach dem Vorliegen eines Versicherungsfalles. Dieses ist entweder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
Während es in der Regel bei einem Arbeitsunfall einfach ist, dieses einmalige Ereignis festzustellen, liegt der Versicherungsfall des Arbeitsunfalles mit dem Unfalltag vor und löst die Leistungspflicht aus.

Bei Berufskrankheiten ist es etwas anderes. Der Versicherungsfall einer Berufskrankheit muss zunächst einmal festgestellt werden (ich spreche hier nicht vom sogenannten Hautarztverfahren).
Erst dann wenn endgültig durch die BG eine Berufskrankheit festgestellt wurde, beginnt die Leistungspflicht der BG. D.h. während der Zeitdauer der Ermittlungen bleibt die Krankenkasse sowohl mit Behandlungsmaßnahmen als auch mit Geldleistungen (Krankengeld) zuständig. Während dieser Zeit gelten auch die Rechtsvorschriften der KK.

Nachdem dann die BK endgültig festgestellt wurde, rechnet die KK alle Leistungen mit der BG ab und die BG übernimmt diesen Fall. Unter Umständen auch mit einer Verletztengeldzahlung über die 78. Woche wenn der Tag des Versicherungsfalles der BK vorher liegt.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender,

man lernt nie aus! Danke Dir für Deine "Aufklärung"!

Aber wie verhält es sich, wenn keine Entscheidung / Bescheid der BG innerhalb der 78 Wochen ergeht?

Dann wäre ja seitens der KK Schluss!?!? Oder hat die BG die Frist auf dem Monitor?

Herzliche Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,

wenn keine Entscheidung innerhalb der 78. Wochen getroffen wird, dann endet die Krankengeldzahlung, da es ja dann immer noch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenkasse geht.
Die Krankenkasse kann nicht darüber hinaus zahlen, denn wenn die BK abgelehnt würde, würden diese auf den Ausgaben sitzen bleiben.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender,

danke für Deine Aufklärung, welche nachvollziehbar ist!

Aber was mich stört ist, dass es keine Entscheidungsfristen für die BG gibt. Dem Grunde nach muss dann wohl ein ich nenne ihn "Antragssteller einer BK" - sich dem allg. Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, obwohl er z. B. immer noch AU ist und gerät in die Maschinerie, wieviel h er arbeitsfähig ist.

Dann ermittelt die DRV oder der Antragssteller rutscht in Sozialhilfeleistungen.

Fazit wäre weiterhin: andere Kostenträger müssen erstmal den Fall übernehmen und ermitteln und bescheiden.

Der BK-Anträger hängt zwischen allen Institutionen und weiß dann m. E. gar nicht mehr wo er steht?

Umschulung - wer ist zuständig?

Sozialleistungen - wer trägt diese und wie hoch sind diese?

Ungekündigtes Arbeitsverhältnis - aber man muss sich dem allg. Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen?

Was soll man dem AG sagen - Perspektive gesundheitlich & Arbeitsplatz?

Mir persönlich würde sehr schwindelig werden bzgl. meiner Zukunft! Ich wäre jetzt in dem Moment richtig verzweifelt!

Wie geht man da richtig vor?

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,

hier helfe ich Dir vollumfänglich, da ich solch ein Verfahren tagesaktuell begleiten muß.

Der Antragsteller ist verletzt oder auch schwer verletzt, die Verletzung ist mutmaßlich eine BK.
Der Antragsteller geht zum Hausarzt und wird nach umfangreichen Untersuchungen krank geschrieben.
Der Antragsteller gibt seinen Krankenschein ab und der zuständige Betriebsarzt (große Firma) stellt schriftlich fest,
dass der Antragsteller nicht mehr in seiner Position arbeiten darf.
Die Firma kennt die Betriebshistorie des Antragstellers ; daher mutmaßlich das Arbeitsverbot,
obwohl noch niemand weis, wie krank der Antragsteller ist.

Der Antragsteller ist gut informiert und ist sich durchaus bewußt,
dass ein Antrag auf BK nicht zwangläufig bedeutet, dass die BG in Vorleistung geht.
Der Antragsteller beantragt nur, dass im besonderen Heilverfahren bessere Möglichkeiten bestehen könnten,
eine schnellere und bessere Heilung zu erreichen.

Die hier angezeigte BG hat in Ihrem Fundament eine Vollablehnung festgeschrieben.
Sie beruft sich auf die wichtigen Ermittlungen, die Sie Ihrerseits durch Ihre Versicherungsbedingungen diktiert.

Für uns ist es zum Glück so,
das Firma und BG mit Ihrem Firmen-BG Arzt in der Bringepflicht von einer betrieblichen Eingliederung ist.
Das passierte nicht freiwillig, aber wir werden uns überraschen lassen.

Im Übrigen gibt es nur die kleine Frist zur Entscheidung einer BK,
da diese aber fast immer abgelehnt werden muß, ist dann ab dem Einspruch die BG Ihrer Fristwahrung entbunden.

Und Fender bitte auch einen Nachsatz schreiben;
- eine endgültige Entscheidung der BG-
kann bei einer BK ins Unendliche reichen

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Hallo Kasandra,

NEIN, der Antragsteller einer BK darf sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen,
dies wird die BG ausdrücklich in Ihrem Schreiben feststellen, oder in Ihren Versicherungsbedingungen festgehalten haben.
Das ist ja das ultimative Druckmittel !!

Die gesetzliche Maschine läuft an:
- Behandlungen
- Rehamanagment über die DRV
- Anträge ausfüllen, weil Du im Reha-Managment mehr Geld bekommst
- im Reha-Managment wird auch die EMR diskutiert und auch im Abschlussbericht festgehalten
- im ungekündigtem Arbeitsverhältniss teilt es sich in gekündigt oder in eine Eingliederung

Die BG ist in Sachen BK - Anerkennung fast nicht zu knacken.
Kein SB darf diesbezüglich eine Entscheidung treffen.

Wie geht man da richtig vor ?
Keine Ahnung

VG-D
 
Hallo an @,
Ich Danke euch für eure vielfältigen und guten Beiträge! Zu meinem Status: ich beziehe durchgehend Krankengeld seit dem Arbeitsunfall 2017, das Feststellungsverfahren läuft 1x Arbeitsunfall und 1x Bk 2108.(habe jedenfalls zwei Akz) der D Arzt beendete nach 6 Wochen die Behandlung und ich wurde an die Krankenkasse abgeschoben, ich bin 50 Jahre alt, Antrag auf halbe ewr ist gestellt, Weiterbildung ist genehmigt lt.DRV, Umsetzung im Betrieb möglich, schaffe aber keine 8 Stunden mehr, Laufen ist durch Muskelschwäche schwierig!
Und die Unfallkasse schweigt....keine Prävention, oder Beratung....nix!!!!
L.gTrollin68
 
Die Krankenkasse kann nicht darüber hinaus zahlen, denn wenn die BK abgelehnt
Hallo Fender,
wenn ich das richtig verstehe, würde die UK nach dem Eintritt des Versicherungsfalles leistungspflichtig! Das wäre bei mir der Arbeitsunfall Anfang 2017. Ermittelt und begutachtet wurde vorrangig BK2108! Da beginnt die Leistungspflicht erst nach Bejahung der BK. Jetzt weiss ich auch warum! Beantragt hat mein Anwalt zeitgleich beide Prüfungen Anfang 2017 (Arbeitsunfall und BK 2108) Den Arbeitsunfall hätte die UK längst bescheiden können! Komme mir grad vor wie Hase und Igel!
L.g. Trollin68
 
Hallo Teollin68,

das Ziel der UK ist es den "kleinen Versicherungsfall Prävention" nach § 3 BKV zu unterlaufen und gleich ein Feststellungsverfahren BK 2108 einzuleiten. Grund ist die sehr geringe Anerkennungsquote dieser BK, also die Hoffnung gar nicht leisten zu müssen.

In meinem Fall war der Arbeitsunfall der Auslöser einer BK 2108, die UK hatte ca. 4 Monate zeit bis zum altersvorauseilenden BSV Prävention (im übrigen die Hauptaufgabe der UK, wofür aber nur 7% der Einnahmen aufgebracht werden!?) durchzuführen, ermittelte trotz Anweisung des D-Arztes erst gar nicht.

Möglich wäre in deinem Fall eventuell ein drittes Verfahren auf zu machen, so blöd es auch klingt.

VG Andi73
 

Anhänge

  • dieBG-02_2011-Holtstraeter.pdf
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