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Krankengeldbezug bei Selbstständigen

IngLag

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
11 Nov. 2006
Beiträge
896
Hallo, wer weiß es?

Ein Selbstständiger, freiwillig in einer Ersatzkasse mit Krankengeldanspruch ab dem 22. Tag versichert, bekommt für 78 Wochen Krankengeld. Wonach berechnet sich der Krankengeldanspruch? Der Höchstbetrag ergibt sich zwar aus der Beitragshöhe nach Einkommenssteuerbescheid, aber da darf man laut KK kein eigenes Arbeitseinkommen haben. Wie ist es,wenn aber der Betrieb mit mehreren Angestellten weiterläuft, man selbst aber, im Gegensatz zu früher, nicht mehr produktiv mitarbeiten kann?
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Viele Grüsse von
IngLag
 
Hallo IngLag,

ich verstehe deine Frage nicht so richtig.

Die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht dem Höchstbeitrag für Pflichtversicherte, es sei denn, das Einkommen des freiwillig Versicherten liegt unter der Versicherungspflichtgrenze, dann dient das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid als Bemessungsgrundlage.


„Wonach berechnet sich der Krankengeldanspruch?“

Das Krankengeld bemisst sich nach dem Einkommen für das Beiträge gezahlt wurden.

„Der Höchstbetrag ergibt sich zwar aus der Beitragshöhe nach Einkommenssteuerbescheid, ....“

Ich nehme an, du meinst: Das Krankengeld ergibt sich aus dem Beitrag nach Steuerbescheid.

„.... aber da darf man laut KK kein eigenes Arbeitseinkommen haben.“

Richtig! Krankengeld bekommt man nur, wenn man wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und nicht arbeitet.

„Wie ist es, wenn aber der Betrieb mit mehreren Angestellten weiterläuft, man selbst aber, im Gegensatz zu früher, nicht mehr produktiv mitarbeiten kann?“

Was soll dann sein ? Wenn der Selbstständige arbeitsunfähig ist und auch nicht arbeitet, erhält er das vereinbarte Krankengeld. Die Problematik liegt nun einfach in der Tatsache, dass ein Selbständiger nicht arbeitsunfähig sein kann, Aufträge müssen termingerecht erledigt werden, der Chef wird im Betrieb gebraucht ....

Wenn der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass der –arbeitsunfähige- Selbstständige arbeitet, auch nur für wenige Stunden in der Woche, entfällt das Krankengeld.

Selbst sich im Betrieb am Telefon melden, wird als arbeitsfähig ausgelegt.

Gruß
Luise
 
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