sozimod
Erfahrenes Mitglied
Lieber Machts Sinn,
wie muss ich den Satz interprtieren?
§ 111 Ausschlussfrist
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Ich erhielt am 01.08.2007 ALG II. Die hatten seit dem Kenntnis. Ab 12.02. 2008 erhielt ich ALG I. Auch die hatten Kenntnis. Lt. Richter SG Stade sind diese Ansprüche der Leistungsträger verwirkt.
Somit hat die KK ein Recht die geforderten Beträge seitens der ARGE und der Bundesagentur der einzubehalten.
Sagt dies nicht der § 111 aus?
Meine drei Berechtigungsscheine wurden bis heute nicht ausgestellt. Da ich wirklich unter massiven Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeit leide, benötigte ich Hilfe
der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes.
Montag beantragt. Dienstag sollte ich diese rausholen. Nicht fertig. Ich sollte telefonisch noch einmal nachfragen. Dies tat ich. Mit dem Ergebnis, dass 2 Unterschriften fehlten.
Als nicht nur ich leide an starken Konzentratiionsproblemen, Merkfähigkeit.
Oder auch Kurzzeitgedächtnisverlust.
Ich sollte gestern diese Dokumente im Brieffach haben. Ergebnis: Nicht erhalten.
Jetzt habe ich angerufen, eine Entschuldigung, heute noch abwarten.
Es eilt, ich habe eine Fristsache bis 12.11.2012.
Die Bundesagentur hat sich bis heute nicht gemeldet. Weder telefonisch, noch
schriftlich.
Habe ich jetzt Anspruch auf ALG I? Weil mein "Konto" wieder gefüllt ist, wieder 6 Monate?
Warum meldet sich die Leistungsabteilung der Agentur nicht?
Warum kann mir keiner der ARGE Sachbearbeiter, oder Leistungsabteilung weiterhelfen?
Muss ich jetzt wieder einen neuen Antrag stellen, auf ALG I?
I werd narrisch.
LG
Norbert
wie muss ich den Satz interprtieren?
§ 111 Ausschlussfrist
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Ich erhielt am 01.08.2007 ALG II. Die hatten seit dem Kenntnis. Ab 12.02. 2008 erhielt ich ALG I. Auch die hatten Kenntnis. Lt. Richter SG Stade sind diese Ansprüche der Leistungsträger verwirkt.
Somit hat die KK ein Recht die geforderten Beträge seitens der ARGE und der Bundesagentur der einzubehalten.
Sagt dies nicht der § 111 aus?
Meine drei Berechtigungsscheine wurden bis heute nicht ausgestellt. Da ich wirklich unter massiven Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeit leide, benötigte ich Hilfe
der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes.
Montag beantragt. Dienstag sollte ich diese rausholen. Nicht fertig. Ich sollte telefonisch noch einmal nachfragen. Dies tat ich. Mit dem Ergebnis, dass 2 Unterschriften fehlten.
Als nicht nur ich leide an starken Konzentratiionsproblemen, Merkfähigkeit.
Oder auch Kurzzeitgedächtnisverlust.
Ich sollte gestern diese Dokumente im Brieffach haben. Ergebnis: Nicht erhalten.
Jetzt habe ich angerufen, eine Entschuldigung, heute noch abwarten.
Es eilt, ich habe eine Fristsache bis 12.11.2012.
Die Bundesagentur hat sich bis heute nicht gemeldet. Weder telefonisch, noch
schriftlich.
Habe ich jetzt Anspruch auf ALG I? Weil mein "Konto" wieder gefüllt ist, wieder 6 Monate?
Warum meldet sich die Leistungsabteilung der Agentur nicht?
Warum kann mir keiner der ARGE Sachbearbeiter, oder Leistungsabteilung weiterhelfen?
Muss ich jetzt wieder einen neuen Antrag stellen, auf ALG I?
I werd narrisch.
LG
Norbert