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Krankengeld

Lieber Machts Sinn,

wie muss ich den Satz interprtieren?
§ 111 Ausschlussfrist
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Ich erhielt am 01.08.2007 ALG II. Die hatten seit dem Kenntnis. Ab 12.02. 2008 erhielt ich ALG I. Auch die hatten Kenntnis. Lt. Richter SG Stade sind diese Ansprüche der Leistungsträger verwirkt.
Somit hat die KK ein Recht die geforderten Beträge seitens der ARGE und der Bundesagentur der einzubehalten.

Sagt dies nicht der § 111 aus?

Meine drei Berechtigungsscheine wurden bis heute nicht ausgestellt. Da ich wirklich unter massiven Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeit leide, benötigte ich Hilfe
der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes.

Montag beantragt. Dienstag sollte ich diese rausholen. Nicht fertig. Ich sollte telefonisch noch einmal nachfragen. Dies tat ich. Mit dem Ergebnis, dass 2 Unterschriften fehlten.

Als nicht nur ich leide an starken Konzentratiionsproblemen, Merkfähigkeit.
Oder auch Kurzzeitgedächtnisverlust.

Ich sollte gestern diese Dokumente im Brieffach haben. Ergebnis: Nicht erhalten.

Jetzt habe ich angerufen, eine Entschuldigung, heute noch abwarten.

Es eilt, ich habe eine Fristsache bis 12.11.2012.

Die Bundesagentur hat sich bis heute nicht gemeldet. Weder telefonisch, noch
schriftlich.

Habe ich jetzt Anspruch auf ALG I? Weil mein "Konto" wieder gefüllt ist, wieder 6 Monate?
Warum meldet sich die Leistungsabteilung der Agentur nicht?
Warum kann mir keiner der ARGE Sachbearbeiter, oder Leistungsabteilung weiterhelfen?

Muss ich jetzt wieder einen neuen Antrag stellen, auf ALG I?

I werd narrisch.

LG

Norbert
 
Liebe alle, dank an machtssinn,

erst einmal wünsche ich einen schönen dritten Advent.

Wenn ich den Link richtig verstanden habe, richtet er sich an die BG?

Die sitzt jetzt nicht mehr im Boot. Das BSG hat meine Nichtzulassungsbeschwerde
abgelehnt. Dies ist für mich ein Schock, da dies für mich bedeutet, dass die unfallbedingten Gesundheitsprobleme n i c h t therapiert werden.

Auch ist der ganze Hergang seltsam. Ich werde versuchen zu diesem Thema eine detaillierte Schilderung, mit Dokumenten hier im Forum zu veröffentlichen.

Fakt ist:

1. Klage wegen Nachzahlung KG gewonnen.
2. Behörden (ALG II) operieren mit falschen Zahlen. Meine originalen ALG II Bescheide weisen geringere Zahlungen aus. Auch ob ich als Einzelperson, oder als Bedarfsgemeinschaft abgerechnet werden muss. Hier würde ich mich über Tipps freuen.
3. Die Bundesagentur für Arbeit: Die Daten scheinen zu Stimmen.
Jetzt wurden wieder für 6 Monate nachträglich eingezahlt. Habe ich wieder Anspruch
auf ALG I?
Ich war jetzt 2x vor Ort bei der Agentur für Arbeit. Keine Aufklärung, man wollte mich wieder abwimmeln.
Die Arge Jobcenter hat auch keine Ahnung und verwies mich wieder zur Bundesagentur.

Muss die KK mir ausstehende Zinsen nachzahlen. In ihrer Berechnung (sprich nackte Endsumme), wurde dies nicht berücksichtigt.

Mein Fazit:

5 Jahre Kampf um Gerechtigkeit bedeutet trotz Urteil für den Kläger, erhält der Beklagte
nahezu die komplette Nachzahlung zurück.

Wieder Klagen gegen Arge Jobcenter, KK, dazu noch DRV. Durch das Urteil des SG (Krankengeld) steht mir seit dem 28.07. 2008 ER zu.

Auch hier werden noch Monate, Jahre vergehen.

Dazu kommen noch die Widersprüche, Klagen gegen die ARGE Jobcenter.
Uns wurden keine Heizkosten ab 01. 10. 2012 anerkannt.
Auch hier wird wieder wissentlich gegen das SGB hantiert. Gegen Geschäftsanweisungen.

Auf Weihnachten kann ich mich zur Zeit nicht freuen.

LG

Norbert
 
Hallo sozimod,

ich kann hier nicht beurteilen, welche Ansprüche gegeneinander grundsätzlich aufzurechnen sind, in der Praxis wird das aber so ablaufen:

  1. Du erhältst aufgrund des Urteils von Deiner Krankenkasse rückwirkend noch Krankengeld
    Für den gleichen Zeitraum hattest Du aber Leistungen nach SGB II oder III erhalten.
  2. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit (wie gesagt im Einzelnen kann ich das nicht prüfen) dass hier Leistungen gegeneinander zu verrechnen sind.
  3. Die Krankenkasse ist aufgrund dieses Umstandes gezwungen die Nachzahlung ganz oder teilweise einzubehalten, bis die Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruches eines anderen Leistungsträgers geklärt ist.
  4. Der bereits zitierte § 111 SGB X hilft nur dann weiter, wenn die anderen Leistungsträger nicht bereits in der Vergangenheit gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch angemeldet haben ohne diesen genau beziffern zu müssen. In aller Regel wird dies aber gemacht, so dass der § 111 SGB X nicht mehr greift. Das muss aber die Krankenkasse prüfen, wenn der Erstattungsanspruch ihr gegenüber jetzt der Höhe und des Zeitraums der Leistungserbringung geltend gemacht wird.
  5. Eine Verzinsung des Krankengeldes kann erst dann stattfinden wenn der endgültige Auszahlungsbetrag an Dich persönlich feststeht, also möglicherweise nach Abzug der Erstattungsbeträge anderer Träger.
    Es darf nur der Betrag verzinst werden der Dir persönlich noch zusteht.
Ich hoffe ich konnte ein bißchen zur Klärung beitragen.

Viele Grüße
Fender
 
Hallo liebe Kassengeschädigte,

leider hat sich noch nicht viel ergeben.
Mittlerweile wurden mir die Zinsen von etwas über 400 Euro überwiesen
( aufgrund meiner Erinnerung, ansonsten...). Natürlich auf das restl. mir
zustehende Krankengeld.

Wie ich der Leistungsabteilung der ARGE Jobcenter Otterndorf am 22.10. 2013
um 11 Uhr mitteilte, wurde die KdU falsch berechnet.

Die Arge darf nur 44 Prozent berechnen, keine 100 Prozent.
Dies wurde mir von der Teamleiterin bestätigt.
Sie wollte zugleich überprüfen, ob die Beträge mittlerweile verbucht wurden.

Die ARGe Jobcenter hätte im August 2007 ihren Anspruch der Krankenkasse mitteilen müssen. Das tat sie nicht. Der Mandant (in diesem Falle ich) hätte eine Durchschrift erhalten müssen.

So verfuhr die ARGE letztes Jahr gegen die Rentenversicherung.
Für 2010, für 2008 haben sie natürlich auch nicht ihren Anspruch schriftlich fixiert.

Die ARGE macht sich nun strafbar.

1. Betrug
2. Unterschlagung
3. Beihilfe zum Betrug.

Leider werden jetzt die Rechtsanwälte und Gerichte nicht mehr tätig (Weihnachtspause?).

So dass ich jetzt die Arge selbst in Kenntnis setze und einen Strafantrag
gegen die Geschäftsführer, Teamleiter, und der Leistungsabteilung erwäge.

Dubios ist, dass die DAK mir schrieb es unter Anrechnung bereits erhaltener
Sozialleistungen...

Als der RA Kontakt mit der DAK aufnahm hieß es auf einmal sie hätten diesen
Betrag überwiesen. Ohne Überweisungsformular.

Auch erhielt ich nie eine detaillierte Abrechnung.

Es soll mittlerweile ein Urteil für den Kläger geben, leider wurde ich noch nicht fündig.

LG

Norbert
 
Liebe Unfallopfer, Kassengeschädigte,

heute erhielt ich eine Antwort der Agentur für Arbeit.

Ich schrieb der Arge Jobcenter, dass die Berechnung des mutmaßlichen
Erstattungsantrages fehlerhaft sei. Die Teamleiterin bestätgite am 22.10. 2013
gegenüber einer Zeugin, dass die KdU hätte mit 44 Prozent, antatt mit 100
erstattungsfähig sind.

Nach 5 Wochen habe ich mich nochmals schriftlich an die Teamleiterin gewandt.
Ich forderte Sie auf uns umgehend die zu Unrecht einbehaltenen Leistungen
umgehend zurück zu erstatten. Ich drohte nach Fristverlauf mit Zivilklagen

Jetzt schreibt Sie:

"Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45 u. 48 und 50 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger ausschließt. Sofern also das Jobcenter einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB geltend macht,
dürfen keine den selben Zeitraum betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
nach §§45,48 und 50 SGB X erlassen werden. Somit ist auch eine Anwendung des § 40 Abs. 4 SGB II nicht möglich."

Ist dies juristisch tatsächlich so?

1. Die ARGE hat nie ihre Erstattungsansprüche gegen die KK vor dem Gerichtsurteil (06.08. 2012) geltend gemacht.

2. Die KK wurde von uns daüber informiert ( Sept. 2012).

3. Die KdU wurde falsch berechnet (wie oben erwähnt).

So kann doch die Rechtslage nicht sein?

Würde mich über sachliche Kommentare freuen.

LG

Norbert
 
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