Machts Sinn
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Uralt, auch vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.07.2009, 1 BvL 9/07, bestätigt aber unter Betroffenen und selbst in den Arbeitsagenturen oft unbekannt:
Arbeitslosengeld kann trotz Arbeitsunfähigkeit zustehen.
Das Bundesverfassungsgericht
zusammenfassend:
Arbeitsunfähigkeit schließt die objektive Verfügbarkeit und damit die Arbeitslosigkeit nicht aus, weil Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht deckungsgleich sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 78/78 -, SozR 2200 § 1241 Nr. 14, S. 47).
Im Übrigen kann die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen, wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Der Bezug von Krankengeld lässt die Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Bundesagentur für Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberührt (vgl. BSGE 93, 59 <61 Rn. 8>).
Also: wenn das Krankengeld aus welchen Gründen auch immer eingestellt wird sollte trotz weiterer Arbeitsunfähigkeit vorsorglich Alg I beantragt werden.
Gruß!
Machts Sinn
Arbeitslosengeld kann trotz Arbeitsunfähigkeit zustehen.
Das Bundesverfassungsgericht
zusammenfassend:
Arbeitsunfähigkeit schließt die objektive Verfügbarkeit und damit die Arbeitslosigkeit nicht aus, weil Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht deckungsgleich sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 78/78 -, SozR 2200 § 1241 Nr. 14, S. 47).
Im Übrigen kann die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen, wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Der Bezug von Krankengeld lässt die Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Bundesagentur für Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberührt (vgl. BSGE 93, 59 <61 Rn. 8>).
Also: wenn das Krankengeld aus welchen Gründen auch immer eingestellt wird sollte trotz weiterer Arbeitsunfähigkeit vorsorglich Alg I beantragt werden.
Gruß!
Machts Sinn