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Krankengeld trotz Arbeitsunfähigkeit !

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
Uralt, auch vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.07.2009, 1 BvL 9/07, bestätigt aber unter Betroffenen und selbst in den Arbeitsagenturen oft unbekannt:

Arbeitslosengeld kann trotz Arbeitsunfähigkeit zustehen.

Das Bundesverfassungsgericht

zusammenfassend:

Arbeitsunfähigkeit schließt die objektive Verfügbarkeit und damit die Arbeitslosigkeit nicht aus, weil Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht deckungsgleich sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 78/78 -, SozR 2200 § 1241 Nr. 14, S. 47).

Im Übrigen kann die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen, wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Der Bezug von Krankengeld lässt die Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Bundesagentur für Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberührt (vgl. BSGE 93, 59 <61 Rn. 8>).


Also: wenn das Krankengeld aus welchen Gründen auch immer eingestellt wird sollte trotz weiterer Arbeitsunfähigkeit vorsorglich Alg I beantragt werden.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machtsinn,

das hatten wir gerade. Krankenkasse wollte lt. Schreiben Krankengeld einstellen (ohne ausgesteuert zu sein, Beschluss in Abwesenheit des Patienten durch Medizinischen Dienst der Krankenkasse). Im gleichen Schreiben wurde darauf verwiesen, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Das Arbeitsamt hat aber gesagt, nein, bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zahlen wir nicht, Krankenkasse ist in der Pflicht. Wir sollten uns bei der Krankenkasse melden bzw. wurde dazu geraten, Arbeitslosengeld II zu beantragen.
Nach wochenlangem Hin und Her wurde dann doch die Krankenkasse in die Pflicht genommen. Der Kampf geht aber dennoch weiter...
 
Hallo MachtSinn,

die Krankenkasse war in der "Zahlungspflicht", da noch keine Aussteuerung erfolgt ist und weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestand bzw. besteht. Allerdings haben die erstmal die Zahlung eingestellt. Nachdem dann das Arbeitsamt auch sich geweigert hat mussten wir rechtsanwaltlich vorgehen. Bis nach Wochen endlich klar war, dass die Krankenkasse trotzdem noch zahlen muss saß man dann aber geldtechnisch "auf dem trockenen". Der Krankengeldbezug muss zwar nachgezahlt werden, aber wovon in der Streitphase leben? Meine Lieblingsbeschäftigung ist es, vom Arbeitsamt zur Krankenkasse und dann zum Rechtsanwalt zu rennen. Positiv ist, dass alle Parteien auf meinem Arbeitsweg liegen, keine 5 Minuten voneinander entfernt :p
Aber was meinst Du damit, ob wir die Arbeitsagentur nicht in die Pflicht nehmen? Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit sind die aus der Zahlung raus und die Krankenkasse muss zahlen bis zur Genesung. Oder bis zur Aussteuerung. Danach ist dann wieder das Arbeitsamt zuständig. Oder haben die uns da falsch informiert und es gibt noch weitere Möglichkeiten? Außerdem zahlt doch entweder das Arbeitsamt, wenn man arbeitsfähig ist, oder bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse (nach der 6-Wochen Frist), oder?
Danke Dir für deine Antwort.
 
Doch Claudia,

das Ergebnis ist so voll o. K. - gratuliere!

Mir war nur noch nicht klar, dass ihr die Durststrecke bereits überwunden habt und bei der Krankenkasse erfolgreich ward.

Aber was wäre gewesen, wenn sich die Krankenkasse mit ihrem Standpunkt durchgesetzt hätte?

Deswegen empfehle ich in solchen Fällen, sowohl die Krankenkasse wie auch die Arbeitsagentur von Anfang an voll in die Pflicht zu nehmen, auch bei beiden Stellen vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I und bei fehlendem Erfolg eine einstweilige Anordnung (eA) beim Sozialgericht zu beantragen:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=157039&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Da entweder Krankengeld oder Arbeitslosengeld zusteht, liegt der "Schwarze Peter" auf diese Art schnell bei den Behörden.

Gruß!
Machts Sinn
 
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