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Krankengeld-Revision B 3 KR 22/15 R: BSG-Rechtsprechung nun auch im Wahlkampf-Dilemma

Jur... vs. Jour... und umgekehrt

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Über die Schlagzeile vom 27.09.2017 aus Andrea Nahles Mund
nun wieder zurück zu FAZ und Co., speziell Michael Hanfeld be-
treffend, Online-Ressortleitung Feuilleton, hier als „Sachbearbeiter“
bezeichnet, der „Einblicke sowohl in seine Fertigkeiten im Umgang
mit Gesetzestexten als auch in seine Debattenkultur“ gab:
„Das verstehen nicht alle“: Verbrannte Flaggen, Twitter und Gesetze

Die Sätze

„In früheren Zeiten konnte ein Ressortleiter, dem entfallen war, daß
es zu Goethes Lebzeiten noch keine Eisenbahn gab, aus diesem Grund
(oder: mit diesem Vorwand) ohne weiteres entlassen werden. Beim
heutigen Sorgfaltsmaßstab der Presse eher unwahrscheinlich.“

bringen im richtigen Rahmen zwischen Jakob Augstein und der Süd-
deutschen Zeitung auf den Punkt, was ähnlich für die Verantwort-
lichen der BSG-Krankengeld-Fallen-„Recht“sprechung – jedenfalls
bis Dezember 2014 – gelten sollte bzw. gilt.
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Ein Sozialgericht dient dem Krankengeld-Recht

Der 3. BSG-Senat befasste sich für sein erstes Krankgeld-Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R,
intensiv mit dem Fachaufsatz von Ulrich Knispel „Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von
Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung“
(Knispel, NZS 2014, 561, 569).

Im Zusammenhang mit 9 Verweisen auf das BSG-Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R, kann
dem 3. BSG-Senat auch das Urteil des 16. Senats des LSG NRW vom 17.07.2014, L 16 KR 146/14,
unter Vorsitz von Ulrich Knispel, nicht verborgen geblieben sein. Dies gilt ebenso für die vom 1. BSG-
Senat vermiedenen rechtlichen Beurteilungen.

Trotzdem hielt der 3. BSG-Senat an der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG fest, setzte
sich über die Kritik dazu z. B. von „Knispel, NZS 2014, 561, 564 ff; Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl
2016, § 44 RdNr 31 ff und § 46 RdNr 28 ff mit Nachweisen aus der instanzgerichtlichen Rspr“ mit der
lapidaren Formulierung hinweg, Sinn und Zweck sei es beim Krankengeld Missbrauch und praktische
Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwir-
kende Bescheinigung beitragen könnten, und machte den Unsinn mit einem Beispiel deutlich.

Immerhin gibt es in Deutschland einen Krankengeld-Sozialrichter, der sich davon nicht beeindrucken
lässt und richterliche Unabhängigkeit nicht nur in der Theorie kennt, sondern auch in die Praxis
seiner Kammer umsetzt:

Urteile des Sozialgerichts Speyer vom

13.10.2017, S 13 KR 85/16,
Landesrecht Rheinland-Pfalz

27.10.2017, S 16 KR 440/16,
Landesrecht Rheinland-Pfalz
 
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Ulrich Knispel zum BSG-Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15

Die angeführte Rechtsprechung des Sozialgerichts Speyer zu § 46 SGB V ist nicht neu.
Seit 2013 wurden hier etwa 20 derartige Entscheidungen der Sozialgerichte Mainz und
Speyer veröffentlicht: Landesrecht Rheinland-Pfalz

Bemerkenswert ist die Ignoranz, mit der der 3. BSG-Senat – außer über das Urteil des
16. Senats des LSG NRW vom 17.07.2014, L 16 KR 146/14, unter Vorsitz von Ulrich Knispel
und über dessen Aufsatz in NZS 2014, 561, 569 – auch darüber hinwegging, zumal sich die
Rechtslage seit August 1961 nicht wesentlich Bundesgesetzblatt
und seit 01.01.1989 gar nicht geändert hatte Bundesgesetzblatt

Die 10-jährige BSG-Krankengeld-Fallen-„Recht“sprechung des Vorgängersenats steht somit
weiterhin als „beliebig“ im Raum.

Spannend ist deswegen, was Ulrich Knispel zum Urteil des BSG vom 11.05.2017 meint.
Dazu wird auf dessen Anmerkungen in „Neue Zeitschrift für Sozialrecht“, NZS
Heft 1/2018 vom 29.12.2017 ab Seite 19 verwiesen:

Rechtsprechung
BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R: Krankengeldansprüche trotz unterbliebener
rechtzeitiger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (m. Anm. Knispel)

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Mit E-Mails vom 13./16.11.2017 war auch die frühere „Versicherten-
Hoffnung“, Herr Ulrich Knispel, Vorsitzender Richter am LSG NRW, Essen, beteiligt:



Er ist dieser neuen rechtlichen Problematik allerdings ausgewichen. In der erwähnten
Veröffentlichung geht er über den dargestellten Zusammenhang von beschei-
nigtem Ende der Arbeitsunfähigkeit
und AU-Endbescheinigung mit der
Formulierung über die weitere Feststellung der AU an dem auf das Ende
des zuletzt bescheinigten Zeitraums
folgenden Werktag hinweg.
So hält er die neue Regelung für eindeutig, weswegen es wenig
sinnvoll sei, weiter anzunehmen, ein einmal entstandener Krg-
Anspruch bleibe unabhängig von weiteren ärztlichen Fest-
stellungen so lange bestehen, wie objektiv tatsächlich
AU vorliege.
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