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Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld

Tenor

Nutzer
Registriert seit
19 Okt. 2007
Beiträge
14
Ort
Kohlenpott
Hallo Leute,
ich habe folgendes Problem und würde mich über eure Hilfe freuen.
Am 02.04.2007 habe ich im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung begonnen, da ich meinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Kostenträger der Umschulung ist die Deutsche Rentenversicherung, für die Zeit der Umschulung habe ich Übergangsgeld bewilligt bekommen. Nun bin ich am 25.09.2007 erkrankt und somit durchgängig arbeitsunfähig geschrieben. Die AU geht bis 02.11.2007 und wird sicherlich darüber hinaus weiter gehen, da eine Operation erforderlich ist. Heute kam der Bescheid der Rentenversicherung mit der Mitteilung, dass die Maßnahme am 22.10.2007 beendet wir und somit auch der Anspruch auf Übergangsgeld endet. Nun bin ich erst 4 Wochen krank und meine Befürchtung ist, dass die Krankenkasse jetzt noch kein Krankengeld zahlt, da die 6 Wochen "Lohnfortzahlung" noch nicht erreicht sind. Wie sieht es rechtlich aus, es kann doch nicht sein, dass die Rentenversicherung sowie die Krankenkasse jetzt nicht in der Verantwortung sind.
Sende einen lieben Gruß Tenor
 
Hallo Tenor,

was hast du dir denn vorgestellt? ;)

Wie ich hier
dem Beitrag vom 24.10. entnehme, habt ihr erfahren, dass sogar das BSG sich noch mit ähnlichen Fällen beschäftigt.
Somit konnte hier in diesem Forum wohl noch niemand eine eindeutige Antwort auf deine Frage geben.
Irgendwelche Vermutungen hätten dir auch nicht weiter geholfen. Wir können hier nur aus gemachten Erfahrungen Wissen weitergeben.

Gruß
Cindy
 
Hallo Cindy,
na das ist doch mal ne Antwort. Immerhin besser als gar keine.:)
Gruß Tenor
 
BSG: 02.11.2007: Arbeitsunfähige Arbeitslose erhalten auch über ALG-Bezugsdauer hinaus Krankengeld

Arbeitslosen, die krank werden und über die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hinaus arbeitsunfähig sind, muss die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin Krankengeld bezahlen.
Maßgeblich für die Beurteilung ist - so das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung - die Situation beim erstmaligen Enstehen der Arbeitsunfähigkeit.


Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (siehe auch BSG, 26.6.07 - B 1 KR 8/07 R und B 1 KR 19/06 R).

Wie das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 02.11.2007 (Az.: B 1 KR 12/07) nun erneut klarstellte, hängt die Leistungspflicht der beklagten AOK-Bayern davon ab, welchen versicherungsrechtlichen Status der zunächst im Arbeitslosengeldbezug stehende Kläger zur Zeit der Entstehung des geltend gemachten Krg-Anspruchs, d.h. dem Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit hatte.

In dem vom BSG zu entscheidenden Fall, war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld in der Krankenversicherung der Arbeitslosen pflichtversichert.
Diese Mitgliedschaft blieb ihm nach § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange er Anspruch auf Krankengeld hatte, was aufgrund lückenloser AU-Bescheinigungen der Fall nachgewiesen wurde.
Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischenzeitlich erschöpft war und der Kläger anschließend keine Arbeitslosenhilfe bezog.

Da es aber eine Lücke zwischen dem Ende der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nächsten AU-Bescheinigung gab, ist vom Bayerischen Landessozialgericht, an den der Rechtstreit vom BSG zurückverwiesen wurde, zu prüfen, ob mit Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeits der bisherige Versicherungsschutz entfallen und auch nicht durch anderen Versicherungsschutz ersetzt worden ist.
Ist keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes gegeben, hat der Arbeitslose weiterhin Krankengeldansprüche bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, auch wenn er keinen Arbeitslosengeld und -hilfeanspruch mehr hat.

Gruß Tenor
 
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