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Kostenerstattung

anaconda

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
346
Hallo, habe folgendes Problem.

Rente wurde genehmigt und in einem Anschreiben ist zu lesen:
"Die notwendigen außergerichtlichen Kosten werden von uns auf Antrag in vollem Umfang erstattet (Kostenanerkenntnis dem Grunde nach)."

Wer von Euch hat eine solche Kostenberechnung schon einmal erstellt und welche Kosten können geltend gemacht werden

Gilt hier eine pauschale Berechnung oder muss ein genaue Aufstelllung der DRV vorgelegt werden?

anaconda
 
Hallo anaconda :)

ich glaube, da darf man/frau noch gratulieren :applaus: Deine Rente scheint ja dann grade erst *durch* zu sein ...

Also, es gibt meiner unmaßgeblichen Meinung nach, keine Pauschale und auch kein Formblatt um außergerichtliche Kosten geltend zu machen. Hier ist wohl wieder Selbsthilfe angesagt, in Form von Auflistung von Kopien, Fahrtkosten zu Gutachten, Rechtsanwalt und Behörden ... (Antragstellung bei Rentenversicherung) eigene Portokosten und Telefonkosten können wohl ohne Beleg beziffert werden ...

Rente muß sich halt hart erarbeitet werden ...

also ganz liebe fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
Hallo anaconda,

Glückwunsch zur Rente.

Bei der DRV musst du eine Einzelkostenabrechnung abgeben. Jeden Enfernungskilometer, auch Beförderungsentgelte, zu Anwälten, zu Ärzten, Gutachtern, Behörden, Lohnausfälle, Kosten Post/Telekom, Anwaltskosten etc.

Das ist ne Fleißaufgabe. Denn was du nicht beantragst bekommst du nicht... Wie fliedertieger schon schrieb, die Rente muss man sich hart erarbeiten, das gleiche nun noch einmal bei den außergerichtlichen Kosten.

Gruß Jens
 
@ fliedertiger
@ jens

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Von einem "herzlichen Gückwunsch" kann man nicht sprechen!
Man sollte bitte bedenken, dass von einem Rentenantrag bis zu Bewilligung mehr als 6 Jahre vergehen können !
Innerhalb dieser Zeit werden neue Gesetze "produziert" und plötzlich
heisst es nur noch "Hartz IV" !

Lieber Gruß
anaconda
 
Hallo Anaconda,

ergänzend zu vorher gesagtem sind Schreibauslagen mit 50 ct pro Seite erstattungsfähig. Das gilt z.b. auch für Kopien, die du dir in Bibliotheken gefertigt hast u.ä..

Gruß
tamtam
 
Hallo,
Eine Kostenerstattung wurde bei der DRV beantragt - weil zu lesen war:

"Die notwendigen außergerichtlichen Kosten werden von uns auf Antrag in vollem Umfang erstattet (Kostenanerkenntnis dem Grunde nach)."

Und jetzt "kreist" der "Renten-Hammer-Weitwurf " :mad:

Die DRV wandte sich in diesem abgeschlossenen Verahren an das SG und bittet um Klärung - und bezieht sich auf:
Kommentar Meyer-Ladewig zum Sozialgerichtsgetz 8. , bearbeitete Auflage, § 193, Anmerkung 7 a wird hingewiesen.

Gem. § 5, Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung ..... 0.25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt.

Somit ist die DRV gewillt, nur einen geringen Fahrkostenbetrag zu erstatten, weitere Kosten für Porto, Papier uvm. jedoch nicht.

Die DRV "(Beklagte) beantragt, die von ihr zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach § 197 Abs. 1 SGG festzusetzen."

(Hinweis für Euch betr. SGG + §§)

Ich werde berichten, wie die Sache "endet"
 
DRV-Kostenerstattung ....es geht weiter

Hallo,
wollte berichten, welche Fortschritte die DRV-Kostenerstattung macht ;)

Gegen meine Forderung erging von der DRV ein Widerspruchsbescheid, ich reichte Klage bei einem SG ein.
Die DRV erhoffte sich nur die Festlegung jener Kosten, welche sie für angebracht hielt.

Es erging ein Beschluss, in welchem nur 3 Fahrten , pro km -.25 € anerkannt wurden, ebenso nur 50 Kopien zu -.50 € pro Seite.
Der Urkundsbeamte hob hervor, dass die DRV „ein Anerkenntnis abgab und sich u.a. auch bereits erklärte, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.“

Dazu ist die DRV verpflichtet – so steht es im Gesetz!

Der Urkundsbeamte kam ferner zu dem Schluss, dass nur 5o Kopien als Anlage dem Gericht übersandt wurden
(komisch, es zählen also nur jene Kopien, welche an das Gericht gesandt wurden und keine an die DRV
:confused::confused:

Ferner wurde darauf verwiesen, dass eine pauschale Abgeltung nicht möglich ist und eine Aufstellung im Einzelnen zu erfolgen hat.

In einem anderen Posting von mir ,
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=5750

verwies ich bereits auf einen detaillierten Nachweis

(für sämtliche Verfahren gültig)
und wie dieser erstellt werden kann.

Gegen den Beschluss erging Berufung oder man sagt auch – gegen diesen Bescheid kann das SG „angerufen“ werden
(aber bitte nicht per Telefon).

Wer von Euch Kosten geltend machen will, sollte von Anfang an alle Ausgaben dokumentieren.
Wenn Ihr denkt , dass ein Anwalt oder ein Sozialverband auf die Möglichkeit einer evtl. Kostenerstattung hinweist, dann habt Ihr Euch ganz gewaltig geirrt.

Es geht weiter ...ich werde berichten.

anaconda
 
Hallo,
immer wieder muss man sich die Frage stellen:
Warum versehen nur noch I..... ihre Aufgaben :confused:
...so ist zu lesen:
"...werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeuges 0.25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt."
So lautet die Berechnung der DRV:
Beispiel
3 x 200 km x 0.25 EUR = 75.00 EUR :eek:

...und schon muss man sich die Frage stellen:
In welchem Punkt weicht diese Rechenweise von der allgemein üblichen
mathematischen Formel ab :confused::eek:
Sicherlich nur bei der DRV - und
diese Formel wird auch noch von einem Justizamtsrat eines SG in einem
Beschluss bestätigt.:(

Uns Betroffenen wird wieder einmal vor Augen geführt, dass
- grundsätzlich eine genaue Überprüfung von Zahlen und Daten durch den Versicherten zu erfolgen hat und wie man feststellen konnte, geht sogar ein SG davon aus, dass von der DRV erstellte Zahlen und Daten "seriös" sind.

.....dieser Schwachsinn kostet Nerven ...

anaconda
 
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