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Kostenerstattung Widerspruchsverfahren durch die DRV bei Erfolg

elster999

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 März 2014
Beiträge
1,180
Ort
Großraum Berlin
Hallo Ihr Wissenden,
ich habe heite unerwartet Post von der DRV bekommen, nachdem mein Widerspruch nun erfolgreich war und ich endlich eine Teil-EMR beziehe und ich bin nicht sicher, ob ich das richtig verstehe...
Folgender Wortlaut:

Dem Widerspruch wurde mit Bescheid vom ... in vollem Umfang abgeholfen Die Ihnen durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf Antrag in vollem Umfang erstattet (Kostengrundentscheidung). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war erforderlich. Da Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom ... erfolgreich war und die Kosten nicht schuldhaft verursacht wurden, sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (sGB X).

Heisst das, ich kann da die Rechnung meines Anwaltes hinschicken, die ich bisher selbst gezahlt habe und bekomme das Geld komplett von der DRV erstattet???
Das wäre ja ein wirkliches Weihnachtswunder für mich. Aber ich traue mich noch nicht recht zu freuen... zahlen die wirklich den kompletten Abwalt für das Widerspruchsverfahren???

Weiß das einer von euch?
Lieben Dank, LG Ellen
 
zahlen die wirklich den kompletten Abwalt für das Widerspruchsverfahren???
Hi Ellen,

das ist damit eigentlich noch nicht gesagt. Sie haben bisher nur eine "Kostengrundentscheidung" getroffen.

Eine Quote haben sie zwar nicht angegeben. Aus ihren Bekenntnissen würde ich jedoch schließen, dass sie keine weiteren Probleme machen und die gesamten Anwaltskosten tragen wollen.

Gut wäre, wenn der Anwalt deine Zahlungen an dich zurück erstattet und mit der DRV selbst abrechnet. Frag ihn, ob das möglich ist!

Ansonsten könntest Du auch der DRV seine Rechnung mit der Versicherung schicken, die schon selbst bezahlt zu haben, daher um Erstattung an dich bittest.

LG

KoratCat
 
Danke Corat Kat,
Hab inzwischen erfahren, dass ich mich wohl wirklich freuen darf. Wie wir das genau abrechnen, werde ich mit dem Anwalt nach den Feiertagen klären.
Lieben Dank für deine Info.
Frohe Weihnachten, Ellen
 
Hallo Ellen,
mit der Abhilfe har die Gegenseite die Kosten der Notwendigen Rechtsverfolgung zu tragen. Klare Sache. Gruß Rehaschreck
 
mit der Abhilfe har die Gegenseite die Kosten der Notwendigen Rechtsverfolgung zu tragen. Klare Sache.

Ganz so einfach ist es leider nicht - zumindest nicht immer!

§ 63 SGB X Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Der § 63 SGB X enthält einfach zu viele unklare, d.h. auslegungsbedürftige, Voraussetzungen, um da von einer "klaren Sache" zu sprechen. Die Kostenentscheidung trifft die Behörde selbst als Verwaltungsakt. Wenn jedoch ein Rechtsanwalt gut aufgetreten ist, werden es manche Behördenvertreter scheuen, sich da noch mehr Ärger einzuholen . . .
 
Die Kostenentscheidung hat die VB ja vorliegend implizit getroffen
 
Die Kostenentscheidung hat die VB ja vorliegend implizit getroffen
Kostengrundentscheidung, d.h. jetzt muss sie auf Ellens noch zu stellenden Antrag der Höhe nach entscheiden, welche Gebühren des Anwalts in welcher Höhe sie für berechtigt hält. Deshalb sollte der Anwalt auch direkt mit der DRV abrechnen; er muss wissen, was von der DRV erstattet werden kann. Hat Ellen etwa eine Rechnung des RA anerkannt, die darüber hinaus geht, könnte es kompliziert werden.
 
Oh, hallo ihr beiden und danke für die weiterführenden Erklärungen. Ich hatte mit dem RA jetzt bereits abgerechnet, aber noch nicht alles. Hoffe, dass ich dass dann so auch wiederbekomme.
Ich hatte den RA aber erst zum Widerspruch hinzugezogen und bis auf regelmäßig Briefe schreiben und fort nerven, sich immer wieder bemerkbarmachen mit jede Monat ne neue Nachfrage ist eigentlich nicht viel passiert. Das prüfen, ob die meine Zahlen jetzt richtig übernommen haben etc, hab ich eh selbst gemacht.
Aber ich hatte schon das Gefühl, dass die Schreiben mit dickem Briefkopf vom RA und das regelmäßig jedem Monat was bewirkt hat.
Deshalb denke ich aber auch, dass die Kosten dafür "angemessen" und zu erstatten sind.

Aber gut zu wissen, dass die da noch rummäkeln können.

Gesundes neues Jahr euch allen.
LG Ellen
 
Liebe Ellen, frohes Neues,
ich bin leider in der Situation, dass ich auch gegen die Ablehnung der DRV vorgehen muss. Der VDK war da leider wenig nützlich, da er nicht das von mir zugearbeitete dort in der Begründung übermittelt hat. Dein RA war da ja scheinbar sehr erfolgreich. Kannst du mir die Kontaktdaten mitteilen? Gebe dir gern dafür dann auch meine Mailadresse. Weiß mir grad keinen Rat mehr.... LG
 
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