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Kostenerstattung nach erfolgreicher Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG.

Ingeborg!

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Guten Tag!

Hier eine interessante Entscheidung des BVerfG vom 08. Februar 2023 zur Kostenerstattung nach erfolgreicher Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG:

Vollzitat (Facebook) mit Zustimmung des Autors

Rechtsanwalt Christian Au - Kanzlei für Sozialrecht

Interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kostenerstattung nach erfolgreicher Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08. Februar 2023 (1 BvR 311/22) die Entscheidung eines Sozialgerichts aufgehoben. Das Sozialgericht hatte entschieden, dass eine Behörde die Anwaltskosten nach einer erfolgreich geführten Untätigkeitsklage nicht zu erstatten habe, weil nach Ablauf der Frist und vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht noch vorab eine "Sachstandsanfrage" mit Nachfristsetzung erfolgt sei. Im geltenden Recht fände sich für diese Voraussetzung keine Grundlage.
Das BVerfG führt wörtlich aus:
"Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls."



Grüße von
Ingeborg!
 
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