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Kosten für Upright-MRT - Urteil

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Mittelung durch den Verein Unfall Opfer Bayern e.V.

zur Kostenübernahme von Upright-MRT-Untersuchungen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein Urteil erlassen.

Dazu entschied das LSG BW (Az. L 11 KR 4517/18 v. 25.06.2019):

Die Kosten für ein MRT in aufrechter Körperposition (Upright-MRT) und die damit verbundenen Fahrtkosten zum Arzt sind von der gesetzlichen Krankenkasse zu erstatten, wenn diese den Leistungsantrag des Versicherten zu Unrecht abgelehnt hat und dieser sich die Leistung sodann selbst privatärztlich verschafft hat. Wenn sich die Krankenkasse außerstande sieht, dem Versicherten die notwendige Leistung anzubieten, dann darf das Systemversagen nicht zu dessen Lasten gehen.

Fazit:

Wenn die medizinische Indikation gegeben ist, dann hat auch der GKV-Patient einen Anspruch auf die Durchführung eines Upright-MRT. Das Upright-MRT stellt keine neue Untersuchungsmethode dar und ist eine nach dem EBM abrechenbare Leistung. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland.

Von daher sollten behandelte Ärzte darauf hingewiesen werden, dass das Upright-MRT eine Kassenleistung ist.

Wichtig: Die Krankenkasse muss die Kosten nur dann übernehmen, wenn vorher ein Antrag gestellt wurde!

Das Urteil kann auch zur Argumentation vorgelegt werden, wenn die Upright-MRT mal wieder als nicht anerkannte Untersuchungsmethode abgelehnt wird.
 
Danke, oernie, für diese Information.

Ja, einen Antrag zu stellen, ist in jedem Fall empfehlenswert für (freiwillig) gesetzlich Versicherte.

Hier im UOF kursiert immer noch die Nachricht, das Upright-MRT sei keine anerkannte Untersuchung.
Das habe ich anders erfahren.
Das Urteil spricht auch dafür, Es ist eine anerkannte Diagnostik!

LG
.
 
Hallo HWS-Schaden,

es sollte eigentlich schon länger bekannt sein, das Upright-MRT eine anerkannte Untersuchung ist.
Warum hat das Upright-MRT dann eine BG-Zulassung?

Das Problem M.E. ist nur, die immer wieder gleichen Textbausteine in den Berichten(KZÜ), vermutlich um rechtssichere Befunde zu schaffen.
Nur bringt es nichts, wenn die Sache vor den Gerichten landet und dann kommen keine Detail-Befunde zum Upright-MRT.

Dann kann M.E. jeder Wald-und-Wiesen-Arzt diesen Bericht mit Pauschalbeahuptungen in der Regel in der Luft zerreissen und wenn das UO nicht wesentlich mehr vorzuweisen hat, wars es das.
Leider lässt es sich nicht nachvollziehen, wieviel Upright-Befundberichte die BGn als Unfallfolgen anerkennen, weil wenn diese anerkannt werden und bei manchen UO dann wieder nicht, wäre sowas eine Ungleichbehandlung bei ähnlichen Berichten--> Diagnostik?

Gruß
Isswasdoc
 
Hallo,

ein normales (GKV) LWS MRT liegt bei ca. 125€ und für Privat V. 250 Euro – 615 Euro.

Ein Upright-MRT ca. 750-1200€

W. g. das Problem sind noch die Kosten und das in Deutschland nicht viele Praxen solche Geräte einsetzten und diejenigen sind in der Regel Privatpraxen ohne vertragsärztliche Zulassung.

Resümee:
ein U-MRT wird weiterhin wohl kein Regelfall werden und wahrscheinlich noch dort, wo alles anderes ausgeschöpft wurde und sehr spezielle
Fälle, mit fachärztlicher Begründung.

Wobei man i. d. R. beim klassischen "Funktions röntgen" Hypermobilität und Gleitwirbel schon gut erkennen kann.

Grüße
 
Hallo Oerni,

ganz herzlichen Dank für Deine Information über das Urteil.

@Siegfried

Den Satz: „Wobei man i. d. R. beim klassischen "Funktionsröntgen" Hypermobilität und Gleitwirbel schon gut erkennen kann“ erhalten einige Antragsteller als Ablehnungsgrund für ein Upright-MRT durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Mit dieser wissenschaftlich nicht erwiesenen Aussage lässt sich viel Geld sparen. Oder sollte es da eine Vergleichsstudie geben?

Die Erkenntnisse aufgrund einer Röntgenaufnahme kann man aber nicht mit den Erkenntnissen durch MRT – Aufnahmen vergleichen. Beim Röntgen sieht man lediglich die knöchernen Strukturen, dies reicht insbesondere bei der Fragestellung einer Hypermobilität / Instabilität bei vielen Betroffenen einfach nicht aus. Upright-MRT und Funktionsröntgen lassen sich nach meinem Kenntnisstand nicht miteinander vergleichen.

Bei medizinischer Notwendigkeit sollte die Diagnositk mittels Upright-MRT auch gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen, ohne Antragstellung!!!

Man kann nur hoffen, dass dieses Urteil dem einen oder anderen helfen wird, eine Kostenerstattung seiner gesetzlichen Krankenkasse für eine Diagnostik per Upright-MRT zu erhalten.

Liebe Grüße

Mady
 
Hallo Mady,

man muss immer auch........den spezifischen Fall, wie im g. Urteil anschauen. Ich kenne einige User Ok u. a. "Gleitwirbel" hat man beim Upright-MRT gesehen, aber wenn man objektiv ist, schon im Funktionsröntgen und was machen wir mit der weiteren "Upright-MRT" Erkenntnis?
Sie verschwindet bei vielen in den Akten. Physiotherapie, eigene Übungen und Verhaltensweisen, Tragen eines Korsetts und
bei schweren Fällen .....Versteifungsoperation, war schon die Vorkenntnis und hat sich mit dem Upright-MRT nicht verändert.

Nochmals:
ein Upright-MRT hat sicherlich hier und da seine Berechtigung und sollte bei begründeter, fachärztlicher Empfehlung
auch für GKV zugänglich sein. Aber....die Schwierigkeit liegt w. g. wenige Privatpraxen, ohne vertragsärztliche Zulassung und der noch zu hohe Preis.

Zugleich handelt sich beim Röntgen, MRT, Upright-MRT immer um eine s. g. bildliche Diagnostik und diese sind nicht immer Zielführend, weil
man bei jedem i. d. R was finden würde. Der eine hat mit dem gleichen Befund, keine, wenig oder deutliche Beschwerden-Einschränkungen.
So mancher guter "manueller Diagnostiker" ist der bildlichen Diagnostik überlegen.

Grüße
 
Hallo,

Danke nochmals für das Einstellen des Urteils. Habe jetzt bei der Krankenkasse versucht, die Kosten für das Upright-MRT erstattet zu bekommen.

"Nach § 44 Abs. 4 SGB X scheidet jedoch auch bei einer etwaigen Rücknahme des Widerspruchsbescheides eine Kostenerstattung aus, da Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden können."

Ist bei uns leider zu lange her - aber die, bei denen es noch keine vier Jahre her ist, sollten es auf jeden Fall versuchen.

Viel Erfolg!

Rudinchen
 
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