oerni
Erfahrenes Mitglied
Mittelung durch den Verein Unfall Opfer Bayern e.V.
zur Kostenübernahme von Upright-MRT-Untersuchungen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein Urteil erlassen.
Dazu entschied das LSG BW (Az. L 11 KR 4517/18 v. 25.06.2019):
Die Kosten für ein MRT in aufrechter Körperposition (Upright-MRT) und die damit verbundenen Fahrtkosten zum Arzt sind von der gesetzlichen Krankenkasse zu erstatten, wenn diese den Leistungsantrag des Versicherten zu Unrecht abgelehnt hat und dieser sich die Leistung sodann selbst privatärztlich verschafft hat. Wenn sich die Krankenkasse außerstande sieht, dem Versicherten die notwendige Leistung anzubieten, dann darf das Systemversagen nicht zu dessen Lasten gehen.
Fazit:
Wenn die medizinische Indikation gegeben ist, dann hat auch der GKV-Patient einen Anspruch auf die Durchführung eines Upright-MRT. Das Upright-MRT stellt keine neue Untersuchungsmethode dar und ist eine nach dem EBM abrechenbare Leistung. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland.
Von daher sollten behandelte Ärzte darauf hingewiesen werden, dass das Upright-MRT eine Kassenleistung ist.
Wichtig: Die Krankenkasse muss die Kosten nur dann übernehmen, wenn vorher ein Antrag gestellt wurde!
Das Urteil kann auch zur Argumentation vorgelegt werden, wenn die Upright-MRT mal wieder als nicht anerkannte Untersuchungsmethode abgelehnt wird.
zur Kostenübernahme von Upright-MRT-Untersuchungen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein Urteil erlassen.
Dazu entschied das LSG BW (Az. L 11 KR 4517/18 v. 25.06.2019):
Die Kosten für ein MRT in aufrechter Körperposition (Upright-MRT) und die damit verbundenen Fahrtkosten zum Arzt sind von der gesetzlichen Krankenkasse zu erstatten, wenn diese den Leistungsantrag des Versicherten zu Unrecht abgelehnt hat und dieser sich die Leistung sodann selbst privatärztlich verschafft hat. Wenn sich die Krankenkasse außerstande sieht, dem Versicherten die notwendige Leistung anzubieten, dann darf das Systemversagen nicht zu dessen Lasten gehen.
Fazit:
Wenn die medizinische Indikation gegeben ist, dann hat auch der GKV-Patient einen Anspruch auf die Durchführung eines Upright-MRT. Das Upright-MRT stellt keine neue Untersuchungsmethode dar und ist eine nach dem EBM abrechenbare Leistung. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland.
Von daher sollten behandelte Ärzte darauf hingewiesen werden, dass das Upright-MRT eine Kassenleistung ist.
Wichtig: Die Krankenkasse muss die Kosten nur dann übernehmen, wenn vorher ein Antrag gestellt wurde!
Das Urteil kann auch zur Argumentation vorgelegt werden, wenn die Upright-MRT mal wieder als nicht anerkannte Untersuchungsmethode abgelehnt wird.