Hallo Tillis,
ich halte deine bisherige Vorgehensweise, (mal freundlich gesagt) für äußerst schlecht.
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Mir wurde vom LG 120.000 Euro in einem Regressverfahren BU-Rente zugesprochen, der beklagte RA hat Berufung eingelegt und mir ein Vergleichsangebot von 75.000 Euro unterbreitet.
Mein RA war der Meinung , ich solle mit ja oder nein Antworten. Dieses habe nicht getan. Sondern ein Schreiben aufgesetzt was sich gewaschen hat. In einem Verfahren geht es auch um Taktik, jetzt kannst du mal Raten wo wir uns verglichen haben.
Dieses Schreiben ging an den Ra von dem beklagten RA und an seine Haftpflichtversicherung direkt, diese musste schließlich den Schaden begleichen.
xxx ./. Rechtsanwalt yyy
18 O371/16 LG Essen = I-28 U 66/19 OLG Hamm
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. vvv,
auch auf die Gefahr hin von Wiederholungen, wenn Sie der Auffassung sind, dass die erstinstanzliche durchgeführte Beweisaufnahme zu kurz greift, liegt es wohl daran, dass die 18. Kammer unter dem langjährigen Vorsitz von Richter Becker am LG Essen, Ihr schlichtes Bestreiten nicht für ausreichend erachtet hat. Hier hätte es eines konkreten Vortrags bedurft und ggf. unter Beweis zu stellen. Die Verfahrensakten 26 O 108/07 und 26 O 273/09 sowie das Gutachten (§ 411a ZPO) von Dr. bbb vom 12.02.2011 waren Gegenstand der Verhandlung. Das konkrete Berufsbild mit umfangreichem Bildmaterial, Umstrukturierung des Betriebes sowie Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit wurden bereits in einer umfangreichen Beweisaufnahme von dem LG Köln 26 O 273/09 ermittelt, es wurden Zeugen gehört. Die EUROPA-Lebensversicherung hatte das Verfahren verloren. Sich hier auf Schriftsätze des ursprünglichen Versicherers zu berufen, erscheint schon auf den ersten Blick nicht zielführend.
Wenn Ihr Mandant die Auffassung vertritt, dass das Gutachten von Dr. med. bbb, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie keine bedingtgemäße Berufsunfähigkeit beweist, konnte dieses der Vorsitzende Richter Becker nicht teilen und hat ihn auf seinen Irrtum hingewiesen. Ihr Mandant blieb auch weiterhin uneinsichtig. Dr. med. bbb hat sein Gutachten, in der öffentlichen Sitzung am 23.11.2015 mündlichen bekräftigt und konkretisiert, Seite 4 „Auf weitere Nachfrage des Klägers persönlich, so ist es so, dass Rasenmähen, wie der Kläger dies bisher ausgeübt hat, nicht mehr möglich ist. Hecke schneiden kann er ebenfalls nicht, da dies mit Tragen und Heben schwerer Lasten verbunden ist. Bücken und Knien ist ebenfalls vor dem Hintergrund des Bechterew nicht möglich.“.
Folgende Auffassung können wir von Ihnen bestätigen, in ihrer Klageerwiderung, Schreiben vom 21.02.2017 Seite 2 haben Sie richtig erkannt: „Bereits an dieser Stelle, weisen wir darauf hin, dass es entgegen der offenbar anders lautenden Annahme der Klage nicht darauf ankommt, an welcher Erkrankung der Kläger – vermeintlich – erkrankt war, sondern darauf, ob – und vor allen Dingen ab welchen Zeitpunkt – diese Krankheiten zu einer bedingtgemäßen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers geführt haben.“
Es handelt sich hierbei um die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.10.2006 - IV ZR 66/05 „Entscheidend sei daher der Zeitpunkt, zu dem erstmals die Prognose gestellt werden könne, dass der Zustand des Versicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen auf eine Besserung mehr rechtfertige. Dieser Zeitpunkt sei rückschauend zu ermitteln. Dabei sei weder auf frühere Prognosen der den Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte abzustellen noch auf den Zustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr sei maßgebend, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehe, der keine Besserung mehr erwarten lasse.“
Wenn Sie fragen warum das LG Köln gegenteiliger Auffassung war, wann bei meinem Mandanten ein Morbus Bechterew zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt hat, haben Sie die Frage bereits selber beantwortet. Es kam nicht darauf an wann die Erkrankung Morbus Bechterew medizinisch gesichert wurde oder ein Leistungsantrag gestellt wurde, sondern wann die daraus resultierenden Beeinträchtigungen zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt haben. Eventuell war hier die Fragestellung vom LG Köln nicht präzise genug. Dr. med. bbb ist hier aber kein Vorwurf zu machen, er als Mediziner, verfügt regelmäßig nicht über das juristische Fachwissen von Ihnen.
Genau den Zeitpunkt der bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit, bei einer fortschreitenden progressiven Erkrankung wollte das OLG Köln neu begutachten lassen, mein Mandant wurde aufgefordert ältere medizinischen Unterlagen vorzulegen. Er hat diese daraufhin zusammengetragen. Sein Rheumatologe Dr. lll hat diese medizinischen Unterlagen auswertet, mit dem Ergebnis, dass Morbus Bechterew auch schon vor 2005 bestanden hat, mein Mandant hat daraufhin der Zahlungsvereinbarung von 126.811,84 € zugestimmt. Dafür, dass keine gesundheitliche Verschlechterung oder neue Erkrankung gegenüber dem Verfahren 26 O 108/07 vorgelegen hat, ist die Schadensminderung für Ihren Mandanten oder die dahinterstehende Versicherung schon hervorragend verlaufen. Auch die Höhe der Zahlungsvereinbarung 60/40 vom OLG Köln ist schlüssig, mein Mandant hat schließlich das Verfahren 26 O 273/09 gewonnen. Dieses war auch auf Nachfrage des ursprünglichen Versicherers die Antwort vom Vorsitzenden Richter Müller am OLG Köln. Mein Mandant hat auf die Aussage von seinem Rheumatologen vertraut und die EUROPA-Lebensversicherung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass sie voraussichtlich nicht Leistungspflichtig war, da keine neue Erkrankung vorlag. Schlussendlich wurde es erst jetzt durch das LG Essen bewiesen.
Die umfangreichen bildgebenden Aufnahmen ab dem Jahr 1990 standen Dr. med. bbb nicht zur Verfügung. Daher war er sich in seinem Gutachten mit der Beurteilung, ob bereits 2005 ein Morbus Bechterew vorgelegen hat, sehr unsicher. Ausschließen konnte er es nicht, schlussendlich beruft er sich auf Seite 21 seines Gutachtens auf eine MRT vom 17.08.2004, welche damals noch nicht digital gespeichert wurde. Daher konnte er die Aufnahme nicht auswerten und musste sich auf die Auswertung von Dr. med. Scholl, Röntgenpraxis Nuklearmedizin, Kennedyplatz 6, 45127 Essen berufen. Verblüffend ist, bei einer MRT von der Lendenwirbelsäule sind die Kreuzdarmgelenke überhaupt nicht abgebildet. Dr. med. Scholl und Dr. med. Großkurth konnten nicht beurteilen, ob ein Morbus Bechterew 2004 vorgelegen hat. Dr. med. bbb lag die MRT 2004 nicht einmal vor. Erst ab Mitte 2005 wurden die MRT-Aufnahmen von der Röntgenpraxis digital gespeichert. Daher konnte die Leitende Oberärztin der Bergmannsheil-Buer Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Frau Dr. med. Inga bbb, Schernerweg 4, 45894 Gelsenkirchen, neben den übrigen Röntgenaufnahmen, eine MRT vom 14.11.2005 im Hinblick auf Morbus Bechterew auswerten, also zum Zeitpunkt der festgestellten bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit. Hier war ein Teil vom Kreuzdarmgelenk abgebildet, die Auswertung ergab „Die teilabgebildeten ISG – proximales Drittel – zeigen eine unregelmäßige Gelenkspaltweite mit subchonaler Signalabhebung bds., rechtsbetont.“. Diese MRT von 11/2005 liegt auch Ihnen auf CD vor, hat Ihr beratender Orthopäde Dr. sss diese nicht ausgewertet?
Die Orthopädin Frau Dr. hhh lehnte die Erstellung eines Gutachtens ab, sowie auch der Orthopäde Dr. med. kkk. Er gab an, es würde sich um das falsche Fachgebiet handeln, er wäre Orthopäde und kein Rheumatologe. Daraufhin wurde u.a. der Sachverständige Prof. Dr. med. M. bbb von der Ärztekammer vorgeschlagen, da er u.a. Rheumatologe ist. Speziell seine Fachrichtung, die orthopädische Rheumatologie, ist ein Bindeglied zwischen der Orthopädie und der internistischen Rheumatologie. Sie dient vor allem dazu, degenerativ bedingte Gelenkveränderungen von entzündlich rheumatischen Gelenkveränderungen zu unterscheiden.
Prof. Dr. med. bbb ist daraufhin vom LG Essen damit beauftragt worden, Beschluss vom 07.06.2017, ob bereits zum Zeitpunkt September 2005 beim Kläger ein Morbus Bechterew vorgelegen hat und ob die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt haben. Für die Beantwortung der Beweisfrage sollte er von klägerseits in dem Schriftsatz vom 14.11.2016 geschilderten beruflichen Tätigkeit ausgehen. Der Sachverständige sollte sich ferner im Rahmen seiner Beurteilung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. vvv vom 12.11.2011 auseinandersetzen. Bei der Erstellung seines Gutachtens musste sich Prof. Dr. med. bbb an den Beweisfragen orientieren. Sie hatte hiergegen keine Einwände vorgebracht.
Prof. Dr. med. bbb hat in seinem Gutachten von 13.03.2018 festgestellt, Seite 23 „Eine Berufsunfähigkeit hätte für zumindest für den Zeitpunkt ab September 2005 festgestellt werden müssen, wahrscheinlich schon früher“. Protokoll öffentliche Sitzung vom 23.01.2019 Seite 5 „Das Berufsbild des Klägers ist mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden. Diese konnte er ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ausüben. Diesen Zeitpunkt würde ich mit 2005 oder sogar noch früher ansetzen."
Auch Ihr beratender Orthopäde Dr. lll, konnte in keiner Weise die 18. Kammer überzeugen. Alle Aufnahmen ab 1990 standen Dr. Lukas zur Verfügung. Warum hat er diese nicht im Hinblick auf Morbus Bechterew ausgewertet? Warum hat er nicht während der mündlichen Verhandlung über Sie den Ausführungen von Prof. Dr. med. bbb widersprochen? Alle Aufnahmen ab 1990 lagen im Original bei der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 vor, die ebenfalls anwesende Radiologin Frau Dr. bbbb hatte keine Einwände gegen die nicht zu beanstandenden Ausführungen vom Prof. Dr. med. vvv.
Die einzige Aussage vom Orthopäden Dr. lll, dass beim Morbus Bechterew ein Hauptkriterium und ein Nebenkriterium vorliegen muss, ist auf allgemeine Verwunderung gestoßen. Der Gutachter Prof. Dr. med. bbb hatte bereits vier Hauptkriterien und zwei Nebenkriterien nachgewiesen. Auch Ihr Vorbringen, dass ein während einer medizinischen Rehabilitation in Jahr 2007 gemessener Finger-Boden-Abstand im Normalbereich gelegenen haben soll, konnte die 18. Kammer nicht überzeugen. Neben dem Gutachter Prof. Dr. med. bbb hat schon Dr. med. vvv ausdrücklich darauf hingewiesen, Protokoll öffentliche Sitzung vom 23.11.2015 Seite 4 „Auf die Frage der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 05.06., Seite 6, so ist es so, dass hier vorgenommenen Teste wie Schober und Fingerbodenabstand sich lediglich auf die Beweglichkeit der Wirbelsäule beziehen. Das Iliosakralgelenk, welches hier bei Bechterew betroffen ist, wird’s jedoch nicht ausreichend erfasst.“, selbiges steht auch im Urteil 26 O 273/09 vom 29.02.2016 auf Seite 10 „So vermochte der Sachverständige den nachvollziehbaren Einwand der Beklagten zu den zwischenzeitlichen verbesserten Ergebnissen im sog. Schober-Test und Fingerbodenabstand dahingehend ausräumen, dass hiermit lediglich die Beweglichkeit der Wirbelsäule objektiviert werde, nicht hingegen die des Iliosakralgelenkes, welches bei der vorliegenden Erkrankung betroffen sei.“ Lag Ihnen die Verfahrensakte LG Köln 26 O 273/09 nicht vollständig vor? Das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2015 und das Urteil 26 O 273/09 waren schon der Klageschrift beigefügt! Auch der Zeitpunkt der Messung Ende 2007, vorausgesetzt der Wert stimmt, war über zwei Jahre nach der festgestellten Berufsunfähigkeit im Jahr 2005. Wollen Sie ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 AGB durchführen? Mein Mandant war am 12.03.2018 zu einer ambulanten körperlichen Untersuchung in der Orthopädischen Ambulanz der Dr. vvv Rhein-Sieg-Klinik Nümbrecht und wurde von Prof. Dr. med. vvv untersucht, das Gutachten vom 13.03.2018 liegt Ihnen vor. Zusätzlich füge ich noch einen aktuellen Ärztlichen-Bericht von dem Rheumatologen, Dr. med. Dirk hhh vom 05.04.2019 bei. (Anlage)
Prof. Dr. med. bbb hat den Zeitpunkt der bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit mit 2005 oder sogar noch früher angesetzt. Mein Mandant hat auf eine Feststellung ab 2001 verzichtet, die damalige Klageerhebung Ihres Mandanten diente nur einen Zweck, zumindest meinem Mandanten ist daraus kein Schaden entstanden. Seine Rechtsschutzversicherung wird noch auf ihn zukommen.
Wie man während der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, haben Sie sich intensiv mit der Erkrankung Morbus Bechterew auseinandergesetzt. Daher wissen Sie, dass die Diagnosestellung bei Morbus Bechterew viele Jahre dauert. Erschwerend kam hinzu, dass bei meinem Mandanten noch ein Bandscheibenvorfall vorlag. Das Morbus Bechterew erst ab dem Tag der Diagnosestellung zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt hat, wollen Sie wohl nicht behaupten. Auch das Morbus Bechterew häufig mit Begleiterkrankungen verbunden ist, dürfe Ihnen nicht entgangen sein. So auch bei meinem Mandanten, Brustschmerzen (1990) sind oftmals Begleitbeschwerden bei Morbus Bechterew. Sehr häufig wird die Erkrankung mit Darmentzündungen (1995) begleitet. Zunächst Auftreten einer einseitigen Entzündung (1992) im Kreuzdarmbeingelenk, nachfolgend beidseitig (1995). Dieser Verlauf der Erkrankung seit 1990 ist typisch für Morbus Bechterew. Prof. Dr. med. bbb gibt dem Fortschritt im Jahr 2005 mit 60 – 70% an. Wenn man sich jetzt vor Augen führt, dass nicht erst das Erreichen von 100% zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit führt, sondern lange vorher, im Frühstadium der Erkrankung schon, eventuell witterungsabhängige, klinisch und radiologisch nicht zu verifizierend Gelenkschmerzen auftreten, hervorgerufen durch Gelenkentzündung und – ergüsse, zu einer verminderten Belastbarkeit – auch der Wirbelsäule - führen. Es folgt eine Versteifung der keinen Wirbelgelenke und Bewegungselemente mit der Folge einer zunehmenden reduzierten Bewegungsmöglichkeit. Arbeitsabläufe, die schwere körperliche Belastungen erfordern, können nur bedingt bzw. im fortschreitenden Stadium nicht mehr ausführt werden. Hierüber haben wir eine fachärztliche Stellungnahme bei der Leitenden Oberärztin der Bergmannsheil-Buer Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Frau Dr. med. Inga kkk eingeholt. (Anlage)
Ihr beratender Orthopäde Dr. lll wird wohl kaum zu einem anderen Ergebnis gekommen sein. Auch als Orthopäde sollte Dr. lll durchaus in der Lage sein, mit der durchgeführten Anamnese und den bildgebenden Aufnahmen Sie entsprechend zu beraten.
Die 18. Kammer hat Prof. Dr. med. bbb ausdrücklich nach dem Zeitpunkt der bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit befragt, Protokoll öffentliche Sitzung vom 23.01.2019, Seite 5 „Das Berufsbild des Klägers ist mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden. Diese konnte er ab einem Zeitpunkt nicht mehr ausüben. Diesen Zeitpunkt würde ich mit 2005 oder sogar noch früher ansetzen.“
Unter dem vorgenannten wird ein Vergleich von meinem Mandanten ausgeschlossen, mein Mandant konnte den von Ihrem Mandanten verursachten Schaden um 126.811,84 € minderen. Wenn Ihr Mandant oder die dahinterstehende Versicherung nicht am 01.12.2023 die letzte Zahlung leisten möchte, wäre mein Mandant bereit gegen eine Einmalzahlung von 105.000,00 €, die auf das Konto bei der Postbank IBAN: DE 0000000000000000 einzuzahlen sind, den Rechtsstreit zu beenden. Weitere Verhandlungen werden ausgeschlossen. Fragen zur Sache können kurzfristig beantwortet werden. Schlussendlich würde noch die Kostenverteilung verbleiben.