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Konkrete Verweisung PUV, selbständiger Handwerksmeister = Hausmeister

Hallo Tillis,

ich schreibe Dir als Berufskollege. Es ist eine Schande wie von inkompetenten & ewig studierenden
Versager, welche bis zum 35. oder 40. Lebensjahr nur dem Vater auf dem Geldbeutel gelegen haben, um dann endlich bei einer Versicherung eine Anstellung zu bekommen. Genau solche Stümper sollen die Qualifikationen von einen Handwerksmeister mit den Qualifikationen eines Hausmeisters vergleichen, dieses zeigt doch jedem normaldenkenden Menschen wie KRANK das System BRD ist.
Die neuen Parameter für den Erfolg bei Versicherungen, Justiz & vor allem in der Politik sind, je dubioser & skrupelloser desto besser wird man im Club aufgenommen. Eines ist glasklar, die größte
Niete im Handwerk wird immer noch ein Weltklasse Hausmeister.
Versicherungen, Justiz & Politik kann man am besten mit einer Jeans-Hose vergleichen, denn an den wichtigsten Stellen sitzen die Nieten.
Das schlimmste für einen Staat sind akad. Fachidioten & davon gibt es in der BRD mehr als genug.

MfG GaWasIn
 
@ Kassandra, Der Verrechnugssatz in 2016 war 43,50 netto. Es wird aber das zu versteuernde Einkommen aus dem Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt. Damit lieg ich 8 % Prozent(hab gerade nochmal nachgesehen) niedriger mit meinem jetzigen Gehalt als Hausmeister.
Bei 20% niedriger hätte ich noch ein Argument mehr.

Hallo Tillis,

bzgl. Deiner Ausarbeitung kann ich Dir jetzt keinen Tipp geben. Aber ich möchte darauf hinweisen, Du beziehst Dich auf das Jahr 2016 - jetzt haben wir 2021.

D. h. für mich 5 Jahre mit Tariferhöhungen oder Lohn-/Gehaltsanpassungen. Diese sind ebenfalls abzubilden.

Dann ist es ja auch so, dass man m. E. nach betrachten muss, was Du Dir als Geschäftsführer/Meister als Gehalt ausgezahlt hast und was Du ins Unternehmen investiert hast. Hier ist es doch wirklich ein Unterschied, je nach Bilanz, was Du Dir selbst als Gehalt ausgezahlt hast.
Einige zahlen sich großzügig monatlich im Entgelt aus und protzen (mein Haus, mein Boot, mein Pferd). Andere sind mit weniger zufrieden und denken an ihr Unternehmen und die Mitarbeiter (soziale Verpflichtung) und möchten Arbeitsplätze erhalten oder schaffen, wenn es die Auftragslage zulässt.

Ebenfalls plant ein realistischer Unternehmer entsprechend Rückstellungen, wenn die Auftragslage mal einknicken könnte. Ein aktuelles Beispiel ist nun leider die Covid-Pandemie. Rohstoffe oder gerade die Chip- Leiterplattenindustrie beeinflusst die Automobilindustrie.
Bauvorhaben verteuern sich, weil Holz nach China geht und Rohstoffe fehlen.

Nicht jeder kann im Homeoffice arbeiten - viele sind sehr finanziell getroffen durch Kurzarbeit etc. -> dies beeinflusst auch eine Auftragslage.

Die Welt ändert und dreht sich. Nun liegt es an Dir und Deinem RA aus den existierenden Urteilen und auch in anbetracht der heutigen Zeit (Pandemie) - das richtige Vorgehen und Argumentation zu wählen.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kassandra,

Tariferhöhungen hast du ja als Handwerksmeister nicht(nur Preiserhöhungen beim Großhändler), hier auf dem Dorf sag ich mal, musst du nehmen was du kriegen kannst um durch zu kommen.
Man weiß wer mehr und wer weniger hat, da wurde bei "beim kleinen Michel" der nur kleine Rente hat, sich tot spart um durch zu kommen,
ein anderer Preis berechnet. Soziale Marktwirtschaft auf dem Dorf. Das weniger wurde unter ewige Stammkunden verbucht und gut wars.

Aber davon ab, der Versicherer hat natürlich auf das Argument Tariferhöungen nicht reagiert,
weil er es nicht kennt/versteht/verstehen will/Vorgaben hat...das sitzen wir aus...

Die Rückstellungen waren immer wichtig hatte ich glaub ich schon geschrieben. Ziel war 1 Jahr ohne Arbeit zu überbrücken, 9 Monate hatte ich geschafft und die wurden leider auch verbraucht. Es gibt ja kein Arbeitsamt das dich auffängt, ausser du hast da auch noch einbezahlt.
Von Krank und nicht arbeiten können will ich gar nicht erst jammern, weil das geht nicht als Selbständiger.

Versicherer sind knallhart, hier gehts rein um den abgeschlossenen Vertrag.
Und der ist privat abgeschlossen und darum kämpf ich um mein Recht. Auch wenns 2 Jahre dauert...

Ich wollte das alles nur noch mal schreiben, damit ich es in 2 Jahren lesen kann wenn ich gewonnen habe :):):cool:

Gruß an alle, Tillis
 
Hallo Tillis,

natürlich betreffen Dich nicht primär die Tariferhöhungen, aber Deine Mitarbeiter! Diesem Kostendruck musst Du selbstverständlich als
Arbeitgeber auch standhalten - aushalten und wirtschaftlich für Dein Unternehmen und Deine Mitarbeiter sorgen!

Aber davon ab, der Versicherer hat natürlich auf das Argument Tariferhöungen nicht reagiert,
weil er es nicht kennt/versteht/verstehen will/Vorgaben hat...das sitzen wir aus...

Nicht verstehen will und aussitzen will! Halt eine Versicherung! Hier musst Du ansetzen!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Tillis,

du musst ausdrücklich nicht beim Verdienst ansetzen, der Verdienst spielt erst eine Rolle wenn die Berufe vergleichbar sind. Kasandra hat sich nicht mit der eindeutigen Rechtsprechung befasst. Zudem hast du nichts über den Zeitpunkt und den Berechnungsdauer deines Einkommens als selbständiger Sanitär- und Heizungbaumeister geschrieben.

Hier geht es eindeutig um das soziale Ansehen, du kennst die Rechtsprechung, ich verstehe nicht warum du nicht längst geklagt hast. Da du eine RSV hast, hast du Null Risiko. Deine Versicherung möchte deine monatliche Rentenzahlung aus den Büchern haben und dich mit einer Einmalzahlung abfinden.

Ich habe 13 Jahre Erfahrung mit private BU-Rente, ich, sowie du kannst als weisungsbefugter selbständiger Firmeninhaber nicht auf eine Angestellten Stelle verwiesen werden oder hast du entsprechende anderslautende Urteile gefunden, der BGH hat hierrüber bereits höchstrichterlich entschieden.

Dein RA hat offensichtlich keine Ahnung von der Materie, leider war es bei meinen RA genauso, eine Verweisung war nie ein ernsthaftes Thema und wurde in beiden Urteilen abgelehnt.

Was ich nicht betätigen kann, dass du schon in zwei Jahren gewonnen hast. Wenn du jetzt Klage einreichst, wirst du in einem Jahr den vorgeschriebenen Gütetermin haben, ein Jahr später wird schon aus rechtlichen Gründen einer deiner Angestellten (die du als Zeugen angegeben hast) gehört, erst dann ist ein Urteil möglich. Dagegen wird die Versicherung Berufung einlegen, ich vermute, dass eine Berufung nicht zugelassen wird, wenn kein Rechtsfehler vorliegt. Die Versicherung hat alle Zeit der Welt und wird einen Vergleich anstreben. Ich vermute 50%, was ich für Zuwenig halte. 75% halte ich für angemessen, da es auch für Zahlungen in der Zukunft geht, eine Abzinsung und Sterbewahrscheinlichkeit musst du auch bedenken.

Du solltest mal nachschauen welches OLG für deine Klage zuständig ist und wie dieses bisher entschieden hat. Hier kommt es auf den Sitz deiner Versicherung an.

MFG Marima
 
Hallo,

also um das etwas zu entwirren, die Vers. hat erst vor 2 Monaten die Zahlung eingestellt. Neuen Job hab ich bereits seit letztem Sommer. Hab auch natürlich vor Antritt schön brav gemeldet das ich wieder in Arbeit bin.
Vers. hat aber erst jetzt vor 3 Monaten die Nachprüfung eingeleitet und die Zahlung eingestellt, alles ganz nach Plan.

Beim Einkommen wurde von 2016 an, 3 Jahre zurück der Durchschnitt ermittelt. Das ist auch alles korrekt gelaufen.

Als der Brief von der Vers. mit der Einstellung der Rente kam, hab ich gleich den Anwalt aktiviert, Rechtsschutz usw. und Unterlagen technisch war alles vorbreitet.

Nächster Step ist jetzt halt die Klage bzw. hab ich Anwalt angewiesen ein Vergleichsangebot in entsprechender Höhe vorzuschlagen, falls das nicht angenommen wird, sofort die Klage einzureichen.

Mir ist aber eigentlich klar das der Vergleich abgelehnt wird, weil viel zu hoch. 130tsd. hätte ich noch bis Ende Laufzeit zu kriegen, mind. 100tsd. hab ich gefordert. Machen die natürlich nicht, völlig klar. Aber einen Versuch ist es wert.

@ Marima, du schreibst "der Verdienst spielt erst eine Rolle wenn die Berufe vergleichbar sind"
das ist mir neu, bei mir steht:

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person
in diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat
oder ausübt, der hinsichtlich
Ausbildung und Erfahrung, sowie
der sozialen Wertschätzung und
des Einkommens
mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Lebensstellung
vergleichbar ist.
Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Beruf,
wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als
20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser
konkret ausgeübte Beruf deutlich geringere Kenntnisse
und Fähigkeiten erfordert.
Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person
konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls und der höchstrichterlichen
Rechtsprechung gegebenenfalls verweisen (konkrete
Verweisung).


Hiernach müssen drei Dinge erfüllt sein:

1.Ausbildung und Erfahrung müssen gleiches Niveau erfordern

dann heißt es sowie, könnte auch und heißen

2.soziale Wertschätzung
da bin ich nur beim DQR System wirklich fündig geworden

und

3. Einkommen und durch den bisherigen Beruf geprägte Lebensstellung

Wenn auch nur ein Punkt rausfällt, muss weiter gezahlt werden, es müssen alle Punkte erfüllt sein.

Punkt 3 wie wird da gemessen, wie verglichen?

Gruß Tillis
 
Hallo Tillis,

ich halte deine bisherige Vorgehensweise, (mal freundlich gesagt) für äußerst schlecht.

_______________________________________



Mir wurde vom LG 120.000 Euro in einem Regressverfahren BU-Rente zugesprochen, der beklagte RA hat Berufung eingelegt und mir ein Vergleichsangebot von 75.000 Euro unterbreitet.

Mein RA war der Meinung , ich solle mit ja oder nein Antworten. Dieses habe nicht getan. Sondern ein Schreiben aufgesetzt was sich gewaschen hat. In einem Verfahren geht es auch um Taktik, jetzt kannst du mal Raten wo wir uns verglichen haben.

Dieses Schreiben ging an den Ra von dem beklagten RA und an seine Haftpflichtversicherung direkt, diese musste schließlich den Schaden begleichen.


xxx ./. Rechtsanwalt yyy

18 O371/16 LG Essen = I-28 U 66/19 OLG Hamm

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. vvv,

auch auf die Gefahr hin von Wiederholungen, wenn Sie der Auffassung sind, dass die erstinstanzliche durchgeführte Beweisaufnahme zu kurz greift, liegt es wohl daran, dass die 18. Kammer unter dem langjährigen Vorsitz von Richter Becker am LG Essen, Ihr schlichtes Bestreiten nicht für ausreichend erachtet hat. Hier hätte es eines konkreten Vortrags bedurft und ggf. unter Beweis zu stellen. Die Verfahrensakten 26 O 108/07 und 26 O 273/09 sowie das Gutachten (§ 411a ZPO) von Dr. bbb vom 12.02.2011 waren Gegenstand der Verhandlung. Das konkrete Berufsbild mit umfangreichem Bildmaterial, Umstrukturierung des Betriebes sowie Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit wurden bereits in einer umfangreichen Beweisaufnahme von dem LG Köln 26 O 273/09 ermittelt, es wurden Zeugen gehört. Die EUROPA-Lebensversicherung hatte das Verfahren verloren. Sich hier auf Schriftsätze des ursprünglichen Versicherers zu berufen, erscheint schon auf den ersten Blick nicht zielführend.

Wenn Ihr Mandant die Auffassung vertritt, dass das Gutachten von Dr. med. bbb, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie keine bedingtgemäße Berufsunfähigkeit beweist, konnte dieses der Vorsitzende Richter Becker nicht teilen und hat ihn auf seinen Irrtum hingewiesen. Ihr Mandant blieb auch weiterhin uneinsichtig. Dr. med. bbb hat sein Gutachten, in der öffentlichen Sitzung am 23.11.2015 mündlichen bekräftigt und konkretisiert, Seite 4 „Auf weitere Nachfrage des Klägers persönlich, so ist es so, dass Rasenmähen, wie der Kläger dies bisher ausgeübt hat, nicht mehr möglich ist. Hecke schneiden kann er ebenfalls nicht, da dies mit Tragen und Heben schwerer Lasten verbunden ist. Bücken und Knien ist ebenfalls vor dem Hintergrund des Bechterew nicht möglich.“.

Folgende Auffassung können wir von Ihnen bestätigen, in ihrer Klageerwiderung, Schreiben vom 21.02.2017 Seite 2 haben Sie richtig erkannt: „Bereits an dieser Stelle, weisen wir darauf hin, dass es entgegen der offenbar anders lautenden Annahme der Klage nicht darauf ankommt, an welcher Erkrankung der Kläger – vermeintlich – erkrankt war, sondern darauf, ob – und vor allen Dingen ab welchen Zeitpunkt – diese Krankheiten zu einer bedingtgemäßen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers geführt haben.

Es handelt sich hierbei um die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.10.2006 - IV ZR 66/05 „Entscheidend sei daher der Zeitpunkt, zu dem erstmals die Prognose gestellt werden könne, dass der Zustand des Versicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen auf eine Besserung mehr rechtfertige. Dieser Zeitpunkt sei rückschauend zu ermitteln. Dabei sei weder auf frühere Prognosen der den Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte abzustellen noch auf den Zustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr sei maßgebend, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehe, der keine Besserung mehr erwarten lasse.

Wenn Sie fragen warum das LG Köln gegenteiliger Auffassung war, wann bei meinem Mandanten ein Morbus Bechterew zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt hat, haben Sie die Frage bereits selber beantwortet. Es kam nicht darauf an wann die Erkrankung Morbus Bechterew medizinisch gesichert wurde oder ein Leistungsantrag gestellt wurde, sondern wann die daraus resultierenden Beeinträchtigungen zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt haben. Eventuell war hier die Fragestellung vom LG Köln nicht präzise genug. Dr. med. bbb ist hier aber kein Vorwurf zu machen, er als Mediziner, verfügt regelmäßig nicht über das juristische Fachwissen von Ihnen.

Genau den Zeitpunkt der bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit, bei einer fortschreitenden progressiven Erkrankung wollte das OLG Köln neu begutachten lassen, mein Mandant wurde aufgefordert ältere medizinischen Unterlagen vorzulegen. Er hat diese daraufhin zusammengetragen. Sein Rheumatologe Dr. lll hat diese medizinischen Unterlagen auswertet, mit dem Ergebnis, dass Morbus Bechterew auch schon vor 2005 bestanden hat, mein Mandant hat daraufhin der Zahlungsvereinbarung von 126.811,84 € zugestimmt. Dafür, dass keine gesundheitliche Verschlechterung oder neue Erkrankung gegenüber dem Verfahren 26 O 108/07 vorgelegen hat, ist die Schadensminderung für Ihren Mandanten oder die dahinterstehende Versicherung schon hervorragend verlaufen. Auch die Höhe der Zahlungsvereinbarung 60/40 vom OLG Köln ist schlüssig, mein Mandant hat schließlich das Verfahren 26 O 273/09 gewonnen. Dieses war auch auf Nachfrage des ursprünglichen Versicherers die Antwort vom Vorsitzenden Richter Müller am OLG Köln. Mein Mandant hat auf die Aussage von seinem Rheumatologen vertraut und die EUROPA-Lebensversicherung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass sie voraussichtlich nicht Leistungspflichtig war, da keine neue Erkrankung vorlag. Schlussendlich wurde es erst jetzt durch das LG Essen bewiesen.

Die umfangreichen bildgebenden Aufnahmen ab dem Jahr 1990 standen Dr. med. bbb nicht zur Verfügung. Daher war er sich in seinem Gutachten mit der Beurteilung, ob bereits 2005 ein Morbus Bechterew vorgelegen hat, sehr unsicher. Ausschließen konnte er es nicht, schlussendlich beruft er sich auf Seite 21 seines Gutachtens auf eine MRT vom 17.08.2004, welche damals noch nicht digital gespeichert wurde. Daher konnte er die Aufnahme nicht auswerten und musste sich auf die Auswertung von Dr. med. Scholl, Röntgenpraxis Nuklearmedizin, Kennedyplatz 6, 45127 Essen berufen. Verblüffend ist, bei einer MRT von der Lendenwirbelsäule sind die Kreuzdarmgelenke überhaupt nicht abgebildet. Dr. med. Scholl und Dr. med. Großkurth konnten nicht beurteilen, ob ein Morbus Bechterew 2004 vorgelegen hat. Dr. med. bbb lag die MRT 2004 nicht einmal vor. Erst ab Mitte 2005 wurden die MRT-Aufnahmen von der Röntgenpraxis digital gespeichert. Daher konnte die Leitende Oberärztin der Bergmannsheil-Buer Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Frau Dr. med. Inga bbb, Schernerweg 4, 45894 Gelsenkirchen, neben den übrigen Röntgenaufnahmen, eine MRT vom 14.11.2005 im Hinblick auf Morbus Bechterew auswerten, also zum Zeitpunkt der festgestellten bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit. Hier war ein Teil vom Kreuzdarmgelenk abgebildet, die Auswertung ergab „Die teilabgebildeten ISG – proximales Drittel – zeigen eine unregelmäßige Gelenkspaltweite mit subchonaler Signalabhebung bds., rechtsbetont.“. Diese MRT von 11/2005 liegt auch Ihnen auf CD vor, hat Ihr beratender Orthopäde Dr. sss diese nicht ausgewertet?

Die Orthopädin Frau Dr. hhh lehnte die Erstellung eines Gutachtens ab, sowie auch der Orthopäde Dr. med. kkk. Er gab an, es würde sich um das falsche Fachgebiet handeln, er wäre Orthopäde und kein Rheumatologe. Daraufhin wurde u.a. der Sachverständige Prof. Dr. med. M. bbb von der Ärztekammer vorgeschlagen, da er u.a. Rheumatologe ist. Speziell seine Fachrichtung, die orthopädische Rheumatologie, ist ein Bindeglied zwischen der Orthopädie und der internistischen Rheumatologie. Sie dient vor allem dazu, degenerativ bedingte Gelenkveränderungen von entzündlich rheumatischen Gelenkveränderungen zu unterscheiden.

Prof. Dr. med. bbb ist daraufhin vom LG Essen damit beauftragt worden, Beschluss vom 07.06.2017, ob bereits zum Zeitpunkt September 2005 beim Kläger ein Morbus Bechterew vorgelegen hat und ob die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt haben. Für die Beantwortung der Beweisfrage sollte er von klägerseits in dem Schriftsatz vom 14.11.2016 geschilderten beruflichen Tätigkeit ausgehen. Der Sachverständige sollte sich ferner im Rahmen seiner Beurteilung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. vvv vom 12.11.2011 auseinandersetzen. Bei der Erstellung seines Gutachtens musste sich Prof. Dr. med. bbb an den Beweisfragen orientieren. Sie hatte hiergegen keine Einwände vorgebracht.

Prof. Dr. med. bbb hat in seinem Gutachten von 13.03.2018 festgestellt, Seite 23 „Eine Berufsunfähigkeit hätte für zumindest für den Zeitpunkt ab September 2005 festgestellt werden müssen, wahrscheinlich schon früher“. Protokoll öffentliche Sitzung vom 23.01.2019 Seite 5 „Das Berufsbild des Klägers ist mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden. Diese konnte er ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ausüben. Diesen Zeitpunkt würde ich mit 2005 oder sogar noch früher ansetzen."

Auch Ihr beratender Orthopäde Dr. lll, konnte in keiner Weise die 18. Kammer überzeugen. Alle Aufnahmen ab 1990 standen Dr. Lukas zur Verfügung. Warum hat er diese nicht im Hinblick auf Morbus Bechterew ausgewertet? Warum hat er nicht während der mündlichen Verhandlung über Sie den Ausführungen von Prof. Dr. med. bbb widersprochen? Alle Aufnahmen ab 1990 lagen im Original bei der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 vor, die ebenfalls anwesende Radiologin Frau Dr. bbbb hatte keine Einwände gegen die nicht zu beanstandenden Ausführungen vom Prof. Dr. med. vvv.

Die einzige Aussage vom Orthopäden Dr. lll, dass beim Morbus Bechterew ein Hauptkriterium und ein Nebenkriterium vorliegen muss, ist auf allgemeine Verwunderung gestoßen. Der Gutachter Prof. Dr. med. bbb hatte bereits vier Hauptkriterien und zwei Nebenkriterien nachgewiesen. Auch Ihr Vorbringen, dass ein während einer medizinischen Rehabilitation in Jahr 2007 gemessener Finger-Boden-Abstand im Normalbereich gelegenen haben soll, konnte die 18. Kammer nicht überzeugen. Neben dem Gutachter Prof. Dr. med. bbb hat schon Dr. med. vvv ausdrücklich darauf hingewiesen, Protokoll öffentliche Sitzung vom 23.11.2015 Seite 4 „Auf die Frage der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 05.06., Seite 6, so ist es so, dass hier vorgenommenen Teste wie Schober und Fingerbodenabstand sich lediglich auf die Beweglichkeit der Wirbelsäule beziehen. Das Iliosakralgelenk, welches hier bei Bechterew betroffen ist, wird’s jedoch nicht ausreichend erfasst.“, selbiges steht auch im Urteil 26 O 273/09 vom 29.02.2016 auf Seite 10 „So vermochte der Sachverständige den nachvollziehbaren Einwand der Beklagten zu den zwischenzeitlichen verbesserten Ergebnissen im sog. Schober-Test und Fingerbodenabstand dahingehend ausräumen, dass hiermit lediglich die Beweglichkeit der Wirbelsäule objektiviert werde, nicht hingegen die des Iliosakralgelenkes, welches bei der vorliegenden Erkrankung betroffen sei.“ Lag Ihnen die Verfahrensakte LG Köln 26 O 273/09 nicht vollständig vor? Das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2015 und das Urteil 26 O 273/09 waren schon der Klageschrift beigefügt! Auch der Zeitpunkt der Messung Ende 2007, vorausgesetzt der Wert stimmt, war über zwei Jahre nach der festgestellten Berufsunfähigkeit im Jahr 2005. Wollen Sie ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 AGB durchführen? Mein Mandant war am 12.03.2018 zu einer ambulanten körperlichen Untersuchung in der Orthopädischen Ambulanz der Dr. vvv Rhein-Sieg-Klinik Nümbrecht und wurde von Prof. Dr. med. vvv untersucht, das Gutachten vom 13.03.2018 liegt Ihnen vor. Zusätzlich füge ich noch einen aktuellen Ärztlichen-Bericht von dem Rheumatologen, Dr. med. Dirk hhh vom 05.04.2019 bei. (Anlage)

Prof. Dr. med. bbb hat den Zeitpunkt der bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit mit 2005 oder sogar noch früher angesetzt. Mein Mandant hat auf eine Feststellung ab 2001 verzichtet, die damalige Klageerhebung Ihres Mandanten diente nur einen Zweck, zumindest meinem Mandanten ist daraus kein Schaden entstanden. Seine Rechtsschutzversicherung wird noch auf ihn zukommen.

Wie man während der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, haben Sie sich intensiv mit der Erkrankung Morbus Bechterew auseinandergesetzt. Daher wissen Sie, dass die Diagnosestellung bei Morbus Bechterew viele Jahre dauert. Erschwerend kam hinzu, dass bei meinem Mandanten noch ein Bandscheibenvorfall vorlag. Das Morbus Bechterew erst ab dem Tag der Diagnosestellung zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit geführt hat, wollen Sie wohl nicht behaupten. Auch das Morbus Bechterew häufig mit Begleiterkrankungen verbunden ist, dürfe Ihnen nicht entgangen sein. So auch bei meinem Mandanten, Brustschmerzen (1990) sind oftmals Begleitbeschwerden bei Morbus Bechterew. Sehr häufig wird die Erkrankung mit Darmentzündungen (1995) begleitet. Zunächst Auftreten einer einseitigen Entzündung (1992) im Kreuzdarmbeingelenk, nachfolgend beidseitig (1995). Dieser Verlauf der Erkrankung seit 1990 ist typisch für Morbus Bechterew. Prof. Dr. med. bbb gibt dem Fortschritt im Jahr 2005 mit 60 – 70% an. Wenn man sich jetzt vor Augen führt, dass nicht erst das Erreichen von 100% zu einer bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit führt, sondern lange vorher, im Frühstadium der Erkrankung schon, eventuell witterungsabhängige, klinisch und radiologisch nicht zu verifizierend Gelenkschmerzen auftreten, hervorgerufen durch Gelenkentzündung und – ergüsse, zu einer verminderten Belastbarkeit – auch der Wirbelsäule - führen. Es folgt eine Versteifung der keinen Wirbelgelenke und Bewegungselemente mit der Folge einer zunehmenden reduzierten Bewegungsmöglichkeit. Arbeitsabläufe, die schwere körperliche Belastungen erfordern, können nur bedingt bzw. im fortschreitenden Stadium nicht mehr ausführt werden. Hierüber haben wir eine fachärztliche Stellungnahme bei der Leitenden Oberärztin der Bergmannsheil-Buer Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Frau Dr. med. Inga kkk eingeholt. (Anlage)

Ihr beratender Orthopäde Dr. lll wird wohl kaum zu einem anderen Ergebnis gekommen sein. Auch als Orthopäde sollte Dr. lll durchaus in der Lage sein, mit der durchgeführten Anamnese und den bildgebenden Aufnahmen Sie entsprechend zu beraten.

Die 18. Kammer hat Prof. Dr. med. bbb ausdrücklich nach dem Zeitpunkt der bedingtgemäßen Berufsunfähigkeit befragt, Protokoll öffentliche Sitzung vom 23.01.2019, Seite 5 „Das Berufsbild des Klägers ist mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden. Diese konnte er ab einem Zeitpunkt nicht mehr ausüben. Diesen Zeitpunkt würde ich mit 2005 oder sogar noch früher ansetzen.

Unter dem vorgenannten wird ein Vergleich von meinem Mandanten ausgeschlossen, mein Mandant konnte den von Ihrem Mandanten verursachten Schaden um 126.811,84 € minderen. Wenn Ihr Mandant oder die dahinterstehende Versicherung nicht am 01.12.2023 die letzte Zahlung leisten möchte, wäre mein Mandant bereit gegen eine Einmalzahlung von 105.000,00 €, die auf das Konto bei der Postbank IBAN: DE 0000000000000000 einzuzahlen sind, den Rechtsstreit zu beenden. Weitere Verhandlungen werden ausgeschlossen. Fragen zur Sache können kurzfristig beantwortet werden. Schlussendlich würde noch die Kostenverteilung verbleiben.
 
Hallo Marima,

hier mal ein Urteil das fast genau passt, hier geht es um einen Gas- und Wasserinstallateurmeister, ich habe genau benannt den Titel Installateur- und Heizungsbaumeister OLG Celle, Urteil vom 19.01.2005 - 4 U 159/04 - openJur

Damals gabs die Möglichkeit das theoretische und fachliche für Gas-Wasserinstallation noch dranzuhängen. Wurde dann in einem Meistertitel für zwei zusammengefasst, interessiert wahrscheinlich keinen, aber ich bin immer noch stolz auf das erreichte aus 2006 :))

Gibt noch mehr Urteile aber ich will hier kein Pulver verschießen, das ich noch brauch, bzw. mein Anwalt.

Hab aber noch keine Antworten auf das Ansehen wie es Aussenstehende sehen, bezüglich dem Ansegen sozialer Status,

Handwerksmeister höher als Hausmeister?
Handwerksmeister gleich mit Hausmeister?

Gruß Tillis
 
Hallo Tillis,

mal eine Frage, von wem möchtest du denn eine Antwort auf die Frage bezüglich des Ansehens deines sozialen Status.

Reichen dir die Feststellungen des OLG und des BGH nicht, höhere gibt es nicht, auch nicht in diesem Forum, in dem Urteil hatte der Gas- und Wasserinstallateurmeister nicht mal Angestellte. Hast du das Urteil eigentlich komplett gelesen und verstanden.

"Insoweit spricht schon die Tatsache, dass die Tätigkeit des Hausmeisters keine klar definierte berufliche Ausbildung voraussetzt, sondern vielmehr auch ausgeübt werden kann, wenn ein entsprechendes handwerkliches Geschick vorhanden ist, dagegen, diese Tätigkeit mit der eines selbstständigen Gas- und Installateurmeisters zu vergleichen, der eine Lehre absolvieren muss, mehrere Jahre als Geselle tätig sein und sodann die Meisterschule absolvieren und die Meisterprüfung ablegen muss, um seinen Beruf ausüben zu können"

Meine Frage welches OLG für deine Klage zuständig ist, hast du auch noch nicht beantwortet. Hat dieses OLG anderweitige Entscheidungen getroffen.

MFG Marima
 
Hallo Mariam,

ich halte deine bisherige Vorgehensweise, (mal freundlich gesagt) für äußerst schlecht,

da haben sich die Antworten etwas überschnitten bei mir in punkto lesen. Deine und meine kamen kurz folgend.
Egal, och geh kurz darauf ein.

Ich habe noch keine Klage eingereicht! Im Moment war nur Briefwechsel über Anwalt an Vers. (um die Position klar zustellen) und Androhung Klage durch Anwalt.

die Frage des sozialen Ansehens ist an alle gestellt, einfach einen Eindruck bekommen wie es gesehen wird.

Die Urteile hab ich verstanden, vielleicht muss ich anders fragen. ..

Mein Fall wird wahrscheinlich vor Gericht gehen, es ist noch keine Klage eingereicht, hab noch keine Antwort vom Anwalt bzw. Vers. bezüglich der Abfindung.

Wegen Klageverfahren:
Es wird doch jeder Fall für sich geprüft und entschieden bzw. mit bereits entschiedenen Urteilen argumentiert und trotzdem wird jeder Fall für sich entschieden. Oder hab ich da einen Denkfehler? Bin ja kein Anwalt.

Wegen OLG, die Klage ist ja noch nicht auf dem Weg. Denke aber das das OLG von der Vers. zuständig ist, keine Ahnung.
Mein Anwalt ist deutschlandweit vertreten, von daher egal.

Wieder die Frage an alle, sozialer Status, Lebensstellung:

Firmeninhaber Handwerksmeister höher als Hausmeister?

Oder

Firmeninhaber Handwerksmeister gleich mit Hausmeister?

Gruß an alle Tillis
 
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