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Kniegelenk-Prothese ohne Prüfung der Krankenkasse

seenixe

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Berlin
Kniegelenk-Prothese ohne Prüfung der Krankenkasse

Ein Mann in Sachsen-Anhalt hat einem Urteil des Sozialgerichtes zufolge zu Recht ohne vorangegangene Prüfung durch seine Krankenkasse eine neue Kniegelenk-Prothese erhalten.

Das entschied das Sozialgericht Dessau-Roßlau und verwies darauf, dass die Kasse den Antrag des Patienten weder innerhalb von drei Wochen bearbeitet noch Gründe für die Überschreitung dieser Frist genannt habe.

Damit gelte die beantragte Neuversorgung nach dem Sozialgesetzbuch als genehmigt, teilte das Landessozialgericht in Halle am Dienstag mit. Das Urteil erging bereits am 18. Dezember vergangenen Jahres (Az S 21 KR 282/13). Es ist noch nicht rechtskräftig

Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Anträge von Versicherten entscheiden
Beantragte Versorgung gilt bei ausbleibender Entscheidung innerhalb der Drei-Wochen-Frist dem Gesetz nach ohne weitere Prüfung als genehmigt

Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Anträge von Versicherten (hier auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von drei Wochen zu prüfen. Schafft sie dies nicht, gilt die beantragte Versorgung dem Gesetz nach als genehmigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter erfolgreich die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese erreicht, ohne dass seine Krankenkasse die Notwendigkeit der Neuversorgung geprüft hat. Er berief sich darauf, dass sein Antrag nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet worden ist.
Fiktive Genehmigung darf nicht zurück genommen werden

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau gab dem Versicherten Recht. Die Krankenkasse habe nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht - anders als ein fehlerhafter Bescheid - zurückgenommen werden.
Hintergrund:

§ 13 SGB V in der Fassung seit 26. Februar 2013 ("Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten") lautet auszugsweise:

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Eintragseingang, [...] zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen [... nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.

Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Mal sehen ob dieses Urteil rechtskräftig wird.

Gruß von der Seenixe
 
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