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KFZ-Hilfe

Goldi

Nutzer
Registriert seit
17 Sep. 2007
Beiträge
6
Hallo
Ich habe dazu auch eine frage , ich hatte im Jahr 2004 einen Arbeitsunfall wobei ich mir denn Fuß so schwer verletzt habe ( Luxation in rechten Fuß im Chopardgelenk und im Lisfankgelenk mit Talusfraktur,Kahnbeinfraktur ,Würfelbeinfraktur und Mittelfußfraktur ) und mitlerweile eine Versteifung des Untern Sprungbein und eine von der BG 30% Mde und vom Versorungsamt 50% behinderrng , da ich jeden Tag 120 Km mit dem Auto fahren muß um zu Umschulungsstätte zu kommen .
Da ich probleme habe beim fahren zb.beim Bremmsen da ich ein Schaltwagen habe ich bei der BG angefragt was da möglich wär .sie sagten mir nur das ich ein Automatikwagen brauchte und dann würden sie denn umbau bezahlen aber ich müßte erst mal denn Automatik aus eigener Tasche gezahlen .
Meine Frage ist jetzt da ich aus finanziellen gründen mir kein neuen Wagen kaufen kann wer hielft mir dabei

ich hoffe es kann mir einer Helfen
 
Hallo Goldi,

da hat dich die BG wieder mal nur zur Hälfte informiert.

Wenn du das Geld nicht hast für einen "neuen" Wagen kannst du bei der BG KFZ-Hilfe beantragen. Das gibt dann eine max. Förderung von EUR 9.500,00 inclusive deines "Altwagens".

Das Fahrzeug welches du dann erwerben willst, darf dann nicht älter als 5 Jahre sein und muss mindestens 50 % vom Neuwert haben. Sonst bezahlt die BG den Umbau nicht!. Anzusetzen ist der Mittelwert zwischen Händlereinkaufs- und -verkaufspreis.

Den Umbau der dann erfolgt und alle Folgekosten hat die BG ohne Kostenbegrenzung zu tragen. Kosten sind dort z. B. Führerscheinänderungen, Zulassungskosten, Gutachterkosten, Prüfungsgebühren für Fahrprobe, Fahrschule etc.

Aber immer erst den Antrag stellen, dann handeln.

Unter dem Link findes du das Gesetz zur KFZ-Hilfe:

http://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html

Habe ähnliche Schädigungen wie du. Mit dem Automatikwagen der dann umgebaut wurde konnte ich dann sogar mit dem Fixateur externe am rechten Fuß Auto fahren. Das Gaspedal wurde nach links verlegt, das Bremspedal verbreitert (in der STVO steht ja nicht mit welchem Fuß du zu bremsen hast). Wenn du willst kann ich dir ein paar Bilder schicken vom umgebauten Fahrzeug. Schick mir dazu einfach ne Mailadresse per PN. Umbaukosten waren damals ca. EUR 500,00, die ganzen Nebenkosten noch mal die gleiche Summe.

Wenn du noch Infos brauchst, einfach melden.

Gruß Jens
 
Hallo Jens,

du verwechselst offensichtlich die KFZ-Hilfe mit der Übernahme einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung:

KFZ-Hilfe gibt unter folgenden Voraussetzungen:

Unfallverletzte haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn sie infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend

* auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen,

oder

* erheblich gehbehindert sind, und deshalb zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, und zwar anstelle eines hand- oder motorbetriebenen Rollstuhls (auf Antrag),

oder

* auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Diese Voraussetzungen dürften bei Goldi alle nicht erfüllt sein und nur dann gibt, einkommensabhängig, bis 9.500 Euro Zuschuss.

Neben den Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs umfasst die Kraftfahrzeughilfe auch Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Einzelheiten regeln die Verbände der Unfallversicherung in Gemeinsamen Richtlinien über Kfz-Hilfe:

http://www.dguv.de/inhalt/rehabilitation/documents/kfz.pdf

Dabei werden für ein Automatikgetriebe die Aufpreiskosten bis maximal 1636,00 Euro übernommen.

Magnus
 
Hallo magnus,

ich hab da nix verwechselt.

Die KFZ-Hilfe habe ich zur Anschaffung des PKW mit Automatikgetriebe beantragt und bekommen (KFZ-Hilfe ).

Die Umbaukosten sind unabhängig der KFZ-Hilfe dann in voller Höhe samt Nebenkosten von der BG übernommen worden (Übernahme einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung).

Meiner Meinung nach erfüllt Goldi die Vorraussetzungen. Hier ein Auszug aus einem Urteil des BSG vom 21.03.2001:

"Bei Behinderten mit mindestens dem Merkzeichen "G" ist i. d. R . nicht mehr zu prüfen, ob sie auch ohne Behinderung auf ein Kfz angewiesen wären. Es ist hier regelmäßig davon auszugehen, dass die Behinderung so erheblich ist, dass sie allein geeignet ist, den Behinderten zur Benutzung des PKW zu zwingen."

Da Goldi ohne Fahrzeug nicht auf Arbeit kommt, kann er für die Begründung des Antrages dann die Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit einfließen lassen.

Hab das von mir beschriebene selbst durch, und zwar erfolgreich...:D

Das mit dem Einkommensabhängig ist richtig. Die Hilfe zur Anschaffung kann als Zuschuss oder zinsloses Darlehen gewährt werden. Ist ja auch nur gerecht, wer viel verdient kann auch was zurückzahlen.

Gruß Jens
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Jens,

bisher hat Goldi nicht geschrieben, dass er ein Schwerbeschädigten-Ausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt und meines Erachtens ist die Behinderung auch nicht so einschränkend, dass er einen bekommen wird.

Er hat auch nicht geschrieben, dass er wegen der Verletzung einen PKW benötigt und wegen der von ihm beschriebenen Frakturen ist er auch nicht dauerhaft auf einen PKW angewiesen.

Er schrieb lediglich, dass er wegen der Verletzung ein Automatikgetriebe benötigt, dass ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Denn in der ganzen Richtlinie steht nicht, dass jemand der ein Automatikgetriebe benötigt, deswegen ein neues Auto bekommt.

Aber wenn du aus seinem Beitrag mehr herauslesen kannst als ich, ist das ok. Die Enttäuschung, wenn er den Zuschuss nicht bekommt, ist dann halt umso größer.

Magnus
 
Hallo Magnus,

aufgrund der beschriebenen Verletzungen, die meinen ähnlich sind, nehme ich an, dass Goldi das Merkzeichen "G" hat, wie ich auch. Und wenn Goldi schreibt das er Probleme beim fahren hat und vorher von Arbeitsunfall und den daraus resultierenden Verletzungen spricht, schlussfolgere ich, dass er wegen der Verletzungen ein Automatikgetriebe brauch. Wieso soll sich sonst die BG an Umbaukosten beteiligen? Aus Solidarität bestimmt nicht.

Des Weiteren gibt es noch die Härtefallregelung, welche beinhaltet, dass der Anspruch im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage, zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit zu prüfen ist.

Wenn man mit so negativen Einstellungen an die Sache rangeht kann man es gleich sein lassen. Sicher ist die Enttäuschung da wenn ein ablehnender Bescheid ergeht, aber man hat es probiert.

Think positiv...

Gruß Jens
 
Hallo Goldi,

mach mal deinen Briefkasten leer, da passen keine PN mehr rein:)

Gruß Jens
 
Hallo Jens, hallo Goldi,

Hier mal das, was so als Wissen zu diesem Thema dem Nutzer Magnus zur Verfügung stand. Vielleicht wird daraus ja auch verständlich, warum mit dem Wissen so gegeizt wird. Vielleicht hilft es ja weiter, wenn das Wissen etwas gleichmäßiger verteilt ist. ;)

Kraftfahrzeughilfe
Kraftfahrzeughilfe wird als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
Im Bereich der medizinischen Rehabilitation kann der Versicherte anstelle eines Krankenfahrzeuges einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges erhalten (§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. 7. 1973 – VO 1973 – BGBl. I S. 871). Voraussetzung ist, dass der Versicherte derart gehbehindert ist, dass er für seine Fortbewegung im Straßenverkehr auf ein Krankenfahrzeug (i. d. R. ein Elektro-Rollstuhl) angewiesen ist. Daneben können die Kosten zur behindertengerechten Anpassung des geförderten oder eines vorhandenen Fahrzeuges (§ 6 Abs. 5 VO 1973) übernommen werden.
Auch die Teilhabe am Arbeitsleben oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann durch die Förderung des Umbaus eines vorhandenen Fahrzeuges oder durch Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges unterstützt werden (§ 40 SGB VII). Voraussetzung ist, dass der Versicherte wegen der Folgen des Versicherungsfalles auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Beschaffung eines Fahrzeuges wird dabei grundsätzlich nur durch einen einkommensabhängigen Zuschuss unterstützt. Demgegenüber werden die Kosten der notwendigen behinderungsgerechten Anpassung eines geeigneten Fahrzeuges regelmäßig in voller Höhe übernommen. Zusätzlich kann die Erlangung der Fahrerlaubnis finanziell gefördert werden.
§ 40 SGB VII legt den Leistungsumfang der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Wesentlichen durch den Verweis auf die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) fest und ermächtigt die Verbände der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Richtlinien zur Regelung der Einzelheiten.
§ 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe
(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.
(4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

Die Kraftfahrzeughilfe als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird von § 40 SGB VII nicht erfasst. Diese richtet sich nach den §§ 26 Abs. 2 Nr. 1, § 31, 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. § 31 Abs. 2 SGB VII ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Ausstattung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln. Eine neue Verordnung ist noch nicht ergangen, so dass weiterhin die Vorschriften in § 6 der VO 1973 zu beachten sind. Soweit § 6 Abs. 3 VO 1973 allerdings Regelungen zur Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft enthält, sind diese durch die höherrangige gesetzliche Normierung in § 40 SGB VII gegenstandslos geworden. Der Gesetzgeber hat in § 40 SGB VII die Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abschließend geregelt (Kater/Leube, SGB VII, § 40 Rdnr. 4), für eine weitere Anwendung der in der VO 1973 zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung getroffenen Regelungen ist daher kein Raum mehr.
§ 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sieht auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln Richtlinien vor. Auf eine Regelung der Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation in den Gemeinsamen Richtlinien über Hilfsmittel (VB 102/2002, abgedruckt in HVBG, Richtlinien zur Rehabilitation in der gesetzlichen Unfallversicherung) wurde jedoch zugunsten umfassender Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien verzichtet (Nr. 6.12 der Gemeinsamen Richtlinien über Hilfsmittel).
Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
vom 18. Juli 1973 – VO 1973
§ 6
(1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen erheblich beeinträchtigt ist und die Behinderung durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.
(2) Anstelle eines Krankenfahrzeugs soll der Träger der Unfallversicherung einem erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren, wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer zur Verfügung steht.
(3) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren, wenn seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.
(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen gewähren.
(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kraftfahrzeugs hat der Träger der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.
(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeugs sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen kann der Träger der Unfallversicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewähren.
(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3*a der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgen auszugehen.
(8) § 4 gilt entsprechend.

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 40 Abs. 5 SGB VII haben die Verbände der Unfallversicherungsträger, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der KfzHV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, gemeinsame Richtlinien zur Kraftfahrzeughilfe erlassen, die zum 1. 1. 1999 in Kraft getreten sind und mit Rdschr. des HVBG, VB 102/2002 an das SGB IX angepasst wurden. Zwischenzeitlich wurden die Richtlinien durch Arbeitshinweise des Hauptverbandes, bekannt gegeben mit Rdschr. VB 92/2000, ergänzt.
Die Richtlinien sind keine Rechtsnormen. Sie bewirken keine unmittelbare Rechtswirkung für den einzelnen Versicherten, insbesondere haben sie keine bindende Wirkung für Gerichte. Vielmehr entfalten sie eine Selbstbindung der Verwaltung als Folge des Anspruchs des Versicherten auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG bei der Ausübung des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. Benz, BG 1999, S. 162; Hauck/Benz, § 31 Rz 29 ff.; Brackmann/Krasney, § 40, Rdnr. 31; LSG Bad-Württ. vom 28. 2. 2002 – L 10 U 4249/00 – HVBG-INFO 2002, 1679). Bei den Arbeitshinweisen handelt es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen des HVBG an die ihm angeschlossenen Verwaltungen.
Gemeinsame Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger
Geltung: Ab 1. 1. 1999
1.Rechtsgrundlagen/Leistungsvoraussetzungen
1.1 Versicherte (§§ 2, 3 und 6 SGB VII), die infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens (Folgen des Versicherungsfalls) nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe …
Anmerkung: Der infolge des Versicherungsfalls eingetretene Körperschaden muss zumindest mitursächlich sein für die Notwendigkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (Brackmann/Krasney, § 40 RdNr. 6). Der Versicherte ist i. d. R. auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er durch den Unfall gehbehindert ist und eine zumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Von einer Gehbehinderung ist auszugehen, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt (BSG vom 26. 8. 1992 – 9b RAr 14/91 – Breith. 1993, 322-324 = SozR 3-5765 § 3 Nr. 1; BSG vom 21. 3. 2001 – B 5 RJ 8/00 R – SozSich 2002, 105 = SGb 2001, 375).
Grundsätzlich ist bei jeder nur vorübergehenden Nutzung – auch wenn sie voraussichtlich sechs Monate übersteigt – zu prüfen, ob nicht durch kostengünstigere Maßnahmen (z. B. durch die zeitweise Überlassung eines Fahrzeuges aus dem Eigentum der Verwaltung) die Transportprobleme des Versicherten wirtschaftlich sinnvoll und für den Versicherten zumutbar gelöst werden können.
1.1.1 zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 26 Abs. 2 Nr. 1, 31, 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und § 6 Abs. 2 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 – VO 1973 – (BGBl. I S. 871),
1.1.2 zur schulischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VII i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV – vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung,
1.1.3 zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 26 Abs. 2 Nr. 3, 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VII i. V. m. der KfzHV.
1.2 Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor der Umrüstung des Fahrzeugs und der Erlangung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.
Anmerkung: Durch das Antragserfordernis, das auf § 10 KfzHV und § 6 Abs. 2 VO 1973 beruht, soll verhindert werden, dass der Versicherte durch eine voreilige Beschaffung "Fakten schafft" und damit den Ermessensspielraum der Verwaltung einschränkt. Dementsprechend verliert der Versicherte ohne rechtzeitigen Antrag grundsätzlich seinen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe. In Ausnahmefällen kann der Antrag jedoch auch nachträglich gestellt werden, wenn z. B. die Anschaffung aus nachvollziehbaren Gründen nicht aufgeschoben werden konnte (BSG vom 29. 4. 1997 – 8 RKn 31/95 – Breith. 1998, 40–43 = HVBG-INFO 1997, 2192–2195; BSG vom 15. 12. 1994 – 4 RA 44/93 – SozR 3-5765 § 10 Nr. 3 = HVBG-INFO 1995, 1056-1065).
1.3 Die Entscheidung über die im Einzelfall zu gewährenden Leistungen trifft der für den Versicherten zuständige Unfallversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze.
Besteht ein Anspruch auf Leistungen aus Gründen der medizinischen Rehabilitation einerseits sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft andererseits, wird die im Einzelfall jeweils günstigere Leistung gewährt.
2. Leistungsarten
2.1 Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
2.1.1 zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs,
2.1.2 für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Umrüstung,
2.1.3 zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
2.2 Die Leistungen werden als Zuschüsse oder als Darlehen erbracht.
Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 2.1.1 der Richtlinien (VB 92/2000)
Nur der Erwerb, d. h. der Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug, fällt unter die möglichen Leistungen nach Nr. 2.1.1, nicht das Leasing eines Kraftfahrzeuges (LSG Hamburg, Beschl. v. 26. 7. 1990, Breith. 1991, S. 253–257). Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist nach der Ausgestaltung der Kraftfahrzeughilfeverordnung und der Kraftfahrzeughilferichtlinie nur bei einem auf Dauer angelegten Erwerb möglich. Der Leasingvertrag ist aber nur ein besonders ausgestalteter Mietvertrag. Es kann im Falle eines Leasingvertrages deshalb allenfalls eine Beteiligung an den Kosten einer Zusatzausstattung oder Umrüstung in Frage kommen. Dabei können jedoch nur die anteiligen Kosten übernommen werden, die der geplanten Leasingdauer im Verhältnis zur erwarteten Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren entsprechen. Nutzt der Versicherte das Fahrzeug entgegen der ersten vertraglichen Abrede länger, können weitere Zahlungen als Zuschuss zu den Einbauten bzw. Umbauten erfolgen.
3. Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation
3.1 Persönliche Voraussetzungen
3.1.1 Der Unfallversicherungsträger soll Versicherten, die infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend erheblich gehbehindert und deshalb zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, auf Antrag anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gewähren. Der Anspruch auf einen Rollstuhl für den Hausgebrauch und/oder einen faltbaren Rollstuhl zur Mitnahme im Kraftfahrzeug bleibt unberührt.

Anmerkung: Die Gehbehinderung des Versicherten muss so erheblich sein, dass er auf ein Krankenfahrzeug (i. d. R. ein motorgetriebener Rollstuhl) angewiesen ist. Nach Nr. 6.11.1 der Gemeinsamen Richtlinien über
Hilfsmittel ist dies der Fall, wenn die Gehunfähigkeit durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.
3.1.2 Die Leistungen setzen voraus, dass Versicherte ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt.
3.2 Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs
3.2.1 Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass Versicherte nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, dessen weitere Benutzung ihnen zumutbar ist und das
3.2.1.1 nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich,
3.2.1.2 ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand umgebaut oder mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung ausgerüstet werden kann.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 3.2.1 der Richtlinien (VB 92/2000)
Der Versicherte verfügt über ein Kraftfahrzeug, wenn ihm das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn er Halter des Fahrzeuges ist. Die Voraussetzungen können aber auch dann erfüllt sein, wenn zum Beispiel bei verletzten Kindern die Eltern über ein geeignetes Fahrzeug verfügen bzw. bei Eheleuten der Ehepartner und unzweifelhaft ist, dass das Fahrzeug für die Beförderung des Versicherten zur Verfügung steht. Die weitere Benutzung eines behindertengerechten Fahrzeuges ist dann nicht mehr zumutbar, wenn nach Nr. 13.2. eine Ersatzbeschaffung durchgeführt würde.
Anmerkung: Eine weitere Nutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeuges ist regelmäßig nicht zumutbar, wenn es sich um ein altes, unzuverlässiges oder unwirtschaftliches Fahrzeug handelt (BSG vom 26. 8. 1992 – 9b Rar 1/92 – Breith. 1993, 250-253 = HV-INFO 1993, 695-696).
Der Versicherte ist in der Wahl seines Fahrzeuges grundsätzlich frei (Bayer. LSG vom 14. 6. 1973 – L 9 Al 2/72 – Breith. 1973, 935-937). Es muss allerdings behindertengerecht sein.
3.2.2 Der Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 3.2.1 erfüllt sind und der Verkehrswert mindestens 50 v. H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 3.2.2 der Richtlinien (VB 92/2000)
Werden Gebrauchtfahrzeuge gefördert, so ist dies nur möglich, wenn der Verkehrswert mindestens 50% des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Verkehrswert ist dabei definiert als der Wert, den dieses Kfz im Verkehr, also auf dem Markt für Gebrauchtwagen hat. Der Begriff "Verkehrswert" kann dabei je nach systematischem Zusammenhang verschiedene Inhalte haben. Bei Gebrauchtwagen wird üblicherweise zwischen dem Händlereinkaufs- und dem Händlerverkaufspreis unterschieden. Im Falle des Kaufs eines Gebrauchtwagens durch den Versicherten ist entsprechend der
Rechtsprechung (LSG Baden Württemberg vom 22. 1. 1998, HVBG-INFO 1998, S. 2097–2105) in diesem Falle vom Händlerverkaufspreis, allenfalls von einem Mittelwert zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, auszugehen. Dieser kann anhand üblicher Listen, z. B. der Schwacke-Liste, ermittelt werden. Verlangt der Unfallversicherungsträger einen Sachverständigen, so hat er hierfür die Kosten zu übernehmen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens der Zustand des Fahrzeuges noch eine mindestens 5-jährige Nutzungsdauer erwarten lässt. Zur Ermittlung des seinerzeitigen Neuwagenpreises ist der nachgewiesene Rechnungsbetrag abzüglich der Kosten für evtl. Sonderausstattungen, sofern diese aus der Rechnung erkennbar sind, zu Grunde zu legen. Sonderausstattungen unterliegen in der Regel einem unvergleichbar höheren Wertverlust, so dass sie grundsätzlich bei der Beurteilung des Verkehrswertes außer Betracht zu lassen sind.
Anmerkung: Nach der überzeugenden Begründung des LSG NRW in seinem Urt. v. 28. 9. 1998, (L 4 RA 68/97 – Breith. 1999, 532 = SGb 2000, 81) ist es nicht sinnvoll, auf den Mittelwert zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis abzustellen. Maßgeblich für den Versicherten ist allein der Händlerverkaufspreis.
Es handelt sich bei der Förderung eines Gebrauchtwagens um eine "Kann-Bestimmung". Bei hohen Kosten für die Sonderausstattung oder Umrüstung ist daher aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu prüfen, ob nicht lediglich die Anschaffung eines neuwertigen Fahrzeuges gefördert werden sollte.
3.3 Bemessungsbetrag
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den durchschnittlichen Anschaffungskosten eines motorbetriebenen Rollstuhls. Der Bemessungsbetrag nach Nr. 4.3.1 darf nicht überschritten werden.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 3.3 der Richtlinien (VB 92/2000)
Gegenwärtig wird von den Verbänden der Unfallversicherungsträger empfohlen, einen Betrag in Höhe von 7.670 € zu zahlen (angepasst mit Rdschr. VB 133/2001).
4 Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben
4.1 Persönliche Voraussetzungen
4.1.1 Die Leistungen setzen voraus, dass Versicherte
4.1.1.1 infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen, oder als Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 SGB IV) Ware beim Arbeitgeber abzuholen oder die Arbeitserzeugnisse abzuliefern und
4.1.1.2 ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt.
4.1.2 Versicherte sind auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs im Sinne der Nr. 4.1.1 insbesondere angewiesen,
4.1.2.1 wenn sie wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens den Weg zu den in Nr. 4. 1.1 genannten Orten nicht oder nicht zumutbar zu Fuß zurücklegen können oder
4.1.2.2 wenn sie wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen können, weil sie die Haltestellen nicht zu Fuß erreichen können oder ihnen die Benutzung des Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
4.1.2.3 wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht und die Wahl der Wohnung oder des Arbeits-/Ausbildungsortes oder des Ortes einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung durch die Art oder Schwere des Gesundheitsschadens bedingt ist.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.1.1 der Richtlinien (VB 92/2000)
Das Kraftfahrzeug darf für den Versicherten nicht nur vorübergehend notwendig sein. Als vorübergehend ist grundsätzlich ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten anzusehen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass dieses nur der vorübergehenden, nicht jedoch möglicherweise auch der dauerhaften Eingliederung dient.
Im Bereich der beruflichen Rehabilitation reicht es in der Regel nicht aus, dass der Versicherte das Fahrzeug nur für Familienheimfahrten benötigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte dann nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, wenn eine andere angemessene Beförderungsmöglichkeit besteht, die wirtschaftlich ist (siehe auch BSG vom 15. 10. 1981, BSGE 52, S. 239–244).
Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe kommen auch bei Maßnahmen in Werkstätten für Behinderte in Betracht. Grundsätzlich ist hierbei aber auf vorhandene Beförderungsdienste zu verweisen. Die Beförderungsdienste werden über die Maßnahmekosten finanziert.
Anmerkung: Wird wegen einer nur vorübergehenden Behinderung eine Kraftfahrzeughilfe versagt, bedeutet dies nicht, dass der Versicherte keine Ansprüche auf anderweitige Hilfen hat. So werden regelmäßig die im Einzelfall notwendigen Transportkosten (z. B. ein Taxi zur krankengymnastischen Behandlung) zu übernehmen sein.
4.1.3 Sind Versicherte zur Berufsausübung (nicht Wege zum Ort der Tätigkeit) nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn sie wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden können und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich ist.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.1.3 der Richtlinien (VB 92/2000)
Unter der Voraussetzung von Nr. 4.1.3 wird Kraftfahrzeughilfe auch geleistet, wenn der Versicherte das Fahrzeug zur Berufsausübung und nicht unmittelbar aus behinderungsbedingten Gründen benötigt. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers für die Kraftfahrzeughilfeverordnung ist Kraftfahrzeughilfe jedoch nicht zu leisten, wenn eine Kostenübernahme des Arbeitgebers vorliegt. Dies ist gegeben, wenn eine auskömmliche Kilometerpauschale gezahlt wird. Die Prüfung, ob die

Übernahme der Fahrzeugkosten durch den Arbeitgeber üblich oder zumutbar ist, hat sich daran auszurichten, wie andere Arbeitnehmer, behindert oder nicht behindert, in ähnlicher oder vergleichbarer Stellung im Betrieb behandelt werden. Anhaltspunkte können auch der Inhalt des Arbeitsvertrages oder branchenübliche Vereinbarungen sein. Eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des Unfallversicherungsträgers auf den Arbeitgeber besteht allerdings nicht.
4.2 Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs
Nr. 3.2 gilt entsprechend.
4.3 Bemessungsbetrag
Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kaufpreis, Kosten für Überführung und Zulassung) wird bis zu einem Betrag von 9.500,– € (Bemessungsbetrag) gefördert.
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird der Kaufpreis nur bis zur Höhe des Verkehrswertes berücksichtigt.
4.3.1 Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung des Bemessungsbetrages unberücksichtigt.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.3.1 der Richtlinien (VB 92/2000)
Zum Kaufpreis rechnen auch zweckmäßige Sicherheitsausstattungen, wie heizbare Heckscheibe, zweiter Außenspiegel, Heckscheibenwischer u. ä., nicht aber Luxusaufwendungen, wie z. B. Leichtmetallfelgen, Spoiler usw. Die Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenfalls in den Kaufpreis mit einzurechnen. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden daneben grundsätzlich in voller Höhe übernommen, die Beschränkung auf die Kosten der unteren Mittelklasse in Nr. 6.3 ist aber zu beachten.
Anmerkung: Liegt der Kaufpreis des Fahrzeuges ohne die behinderungsbedingte Ausstattung und unter Abzug des Erlöses für einen eventuell vorhandenen Altwagen unter 9.500 €, so kann nur dieser Betrag erstattet werden. Der Bemessungsbetrag kann nicht mit dem Argument erhöht werden, dass zur Zeit für diesen Betrag kein behindertengerechtes Kraftfahrzeug neu erworben werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bewusst die Förderungshöhe auf einen unter dem normalerweise aufzuwendenden Betrag für die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeuges festgelegt hat, um eine übermäßige Belastung der Rehabilitationsträger zu vermeiden (BSG vom 4. 5. 1994 – 11 RAr 69/93 – SozR 3-5765 § 6 Nr. 2 = HVBG-INFO 1994, 2783–2788).
4.3.2 Abweichend von Nr. 4.3.1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere des Gesundheitsschadens ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordern.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.3.2 der Richtlinien (VB 92/2000)
Es ist in diesem Fall vom jeweils preisgünstigsten behindertengerechten Fahrzeug auszugehen.
4.3.3 Der Verkehrswert eines Altwagens ist von dem Betrag nach Nr. 4.3 abzusetzen.
Bei Verlust oder Beschädigung des Altwagens sind der Verkehrswert und eventuelle Schadensersatz- und Versicherungsleistungen anzurechnen.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.3.3 der Richtlinien (VB 92/2000)
Die Ermittlung des Wertes des Altwagens sollte durch eine neutrale Schätzung oder anhand des Listenpreises (Schwacke-Liste) erfolgen. Dabei ist in diesem Fall grundsätzlich vom Händlereinkaufspreis auszugehen, da dem Versicherten nur der am Markt von ihm üblicherweise erzielbare Preis angerechnet werden kann. Wird nur ein deutlich niedrigerer Verkaufserlös als der Listenpreis erzielt, so kann von dem niedrigeren Betrag ausgegangen werden, wenn die Wertminderung begründet ist (starke Abnutzung des Fahrzeuges oder eine Wertminderung durch einen Unfall) oder durch störende behinderungsbedingte Umbauten erklärt wird. Die Anrechnung erfolgt dabei auf den Bemessungsbetrag und nicht auf den Kaufpreis für den neuen Wagen. Bei einem Unfall mit Totalschaden ist für den Verkehrswert der Restwert des Wagens maßgeblich. Bei bestehendem Versicherungsschutz ist die Leistung des Versicherungsunternehmens anzurechnen. Die Versicherungsleistung tritt insoweit an die Stelle des zerstörten Wagens.
Anmerkung: so auch LSG Bad.-Württ. vom 22. 1. 1998 – L 10 RA 1132/96 – HVBG-INFO 1998, 2097-2105.
4.4 Art und Höhe der Förderung
4.4.1 Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten mit folgender Maßgabe:
Einkommen bis zu v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV Zuschuss in v. H. des Bemessungsbetrages nach Nr. 4.3
40 100
45 88
50 76
55 64
60 52
65 40
70 28
75 16
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5,– € aufzurunden.
4.4.2 Einkommen im Sinne der Nr. 4.4.1 sind das zuletzt vor Antragstellung/Erwerb (maßgebend ist der frühere Zeitpunkt) erzielte monatliche Nettoarbeitsentgelt/-einkommen sowie vergleichbare Entgeltersatzleistungen der Versicherten.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.4.2 der Richtlinien (VB 92/2000)
Mit Einkommen sind das monatliche Nettoarbeitsentgelt/Einkommen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB IV und vergleichbare Lohnersatzeinkommen (wie z. B. die Verletztenrente) gemeint. Unberücksichtigt bleiben daher alle sonstigen Einkünfte des Versicherten (aus Kapital, Immobilien usw.). Das Bruttoarbeitsentgelt ist entsprechend der Regelung für das Verletztengeld (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB V) zu berechnen. …
(Anmerkung: Die an dieser Stelle folgenden Ausführungen zum einmaligen Entgelt sind durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. 12.2000 überholt und wurden vom Autor gestrichen).
Für versicherte Selbstständige ist beim Bruttoeinkommen der letzte Einkommenssteuerbescheid (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) maßgebend. Wie das Nettoeinkommen zu berechnen ist, ergibt sich aus den Nrn. 4.4.2.1 und 4.4.2.2.) Bei den vergleichbaren Entgeltersatzleistungen ist auf § 18a Abs. 3 und 4 SGB IV abzustellen.
Eine abgefundene Verletztenrente ist in der Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, in der sie ohne die Abfindung im betreffenden Zeitraum gezahlt würde.
4.4.2.1 Als monatliches Nettoarbeitsentgelt gilt das 30fache des bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V auf den Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsentgelts.
4.4.2.2 Als monatliches Nettoarbeitseinkommen gilt 1/15 der im zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Erstreckte sich die selbständige Tätigkeit nicht auf ein volles Kalenderjahr, gelten 80 v. H. des entsprechenden Monatsanteils als monatliches Nettoarbeitseinkommen.
4.4.3 Vergleichbare Entgeltersatzleistungen sind die in § 18a Abs. 3 und 4 SGB IV aufgeführten Leistungen sowie Hinterbliebenenrenten einschließlich Altersgelder. Bei Leistungen, die nicht nach Monaten bemessen sind, gilt der auf den letzten Kalendermonat entfallende Zahlbetrag.

Anmerkung: Vergleichbare Entgeltersatzleistungen sind Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Renten der Rentenversicherung, die Rente der Unfallversicherung, Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und vergleichbare Leistungen. Eine Verletztenrente der Unfallversicherung ist insoweit zu berücksichtigen, als sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde. (Gegen eine Anrechnung der Rente der Unfallversicherung Brackmann/Krasney, § 40 RdNr. 18; vgl. hierzu Hauck/Römer, § 40 Rz 25).
4.4.4 Von dem Einkommen der Versicherten ist für jeden unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Nr. 4.4.1 Satz 3 gilt entsprechend.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 4.4.4 der Richtlinien (VB 92/2000)
Familienangehörige sind die in § 16 Abs. 5 SGB X genannten Personen sowie Stiefkinder. Der Verletzte hat nachzuweisen, dass Unterhalt tatsächlich gewährt wird, weil ein Unterhaltsbedarf des Familienangehörigen besteht. Ohne nähere Prüfung kann hiervon ausgegangen werden, wenn die Einkünfte des Familienangehörigen die Regelsätze für Alleinstehende nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 22 bis 24 BSHG) unterschreiten. Es ist nicht erforderlich, dass der Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft wohnt (Ausnahme: Pflegekinder).
5.Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
5.1 Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen
5.1.1 Kraftfahrzeughilfe ist zu leisten, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens erforderlich ist, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
5.1.2 Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit Versicherte Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
5.1.3 Die Nrn. 3.1.2, 3.2, 4.3 und 4.4 gelten entsprechend.
6.Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Umrüstung
6.1 Die Kosten einer Zusatzausstattung und Umrüstung des Kraftfahrzeugs sowie ihrer technischen Überprüfung und Wiederherstellung werden übernommen, soweit sie wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens erforderlich sind. Dies gilt auch, wenn diese Leistungen wegen der Behinderung eines Dritten notwendig sind, der das Kraftfahrzeug für den Versicherten führt.

Anmerkung: Auch wenn nur Zusatzausstattungen oder Umbaukosten übernommen werden sollen, ist das Antragserfordernis nach Nr. 1.2 zu beachten.
Gefördert werden nur objektiv notwendige Zusatzausstattungen oder Umrüstungen. Ob dies der Fall ist, kann regelmäßig den Auflagen in der Fahrerlaubnis entnommen werden. Auch bei fehlenden Auflagen können aber Kosten zur Erleichterung der Unfallfolgen oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (z. B. eine Scheibenheizung für die Frontscheibe bei Behinderung der Arme) übernommen werden. Rechtsgrundlage im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben bzw. am Leben in der Gemeinschaft ist § 40 SGB VII i. V. mit § 7 der KfzHV. Voraussetzung ist, dass der Versicherte zur Teilhabe auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Anpassungsmaßnahmen aber wegen der Unfallfolgen notwendig, so können die Kosten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 6 Abs. 5 der VO 1973 übernommen werden (vgl. BSG vom 28. 2. 1986 – 2 RU 72/84 – SozR 2200 § 557 Nr. 4 = HV-INFO 1986, 893–898).
Eine Übernahme von Zusatzausstattungen oder Umrüstungen scheidet aus, wenn der Versicherte noch über ein geeignetes Fahrzeug verfügt (vgl. die Regelungen über die Ersatzbeschaffung in Nr. 13.1).
6.2 Ein vom Unfallversicherungsträger zu übernehmender Mehraufwand für die Zusatzausstattung entsteht nicht, wenn das Kraftfahrzeug bereits serienmäßig (ohne Aufschlag auf den Listenpreis) oder im Rahmen eines Gesamtpakets mit den erforderlichen Bedienungseinrichtungen (z. B. automatisches Getriebe, Servolenkung) ausgestattet ist.

Anmerkung: Diese Regelung beruht auf der zum Versorgungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BSG (BSG vom 29. 9. 1993 – 9 RV 12/93 – SozR 3-3100 § 11 Nr. 1 = BSGE 73, 142–145=HVBG-INFO 1994, 664-667 = Breith. 1994, 588–591; fortgef. LSG Nds. vom 12. 9. 2002 – L 16/12 U 3/98 – HVBG-INFO 2002, 2856). Dort führte das BSG aus:
"Der Mehraufwand für ein "automatisches Getriebe" (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 OrthV) ist durch die Schädigung bedingt, wenn sich der Beschädigte ohne die Schädigungsfolge keine Automatik beschafft hätte. … Kraftfahrzeuge mit Automatik werden für einen breiten Kundenkreis, nicht nur für Behinderte angeboten. Sie werden von Behinderten und Nichtbehinderten gekauft; ihr im Kaufpreis enthaltener Kostenanteil wird aufgewandt, ohne daß die Gründe hierfür deutlich wären. Die Motive zum Kauf eines Autos mit Automatik sind danach vielfältig. Sie lassen sich nicht ohne äußere Anhaltspunkte in einen schädigungsunabhängigen und einen – wesentlichen – schädigungsabhängigen Teil aufspalten. Das Merkmal "wesentlich" verlangt eine Wertung, die nur auf objektiv feststellbare Umstände gestützt werden kann. … Bei serienmäßiger Ausstattung des Kraftfahrzeuges mit Automatik gelingt hingegen die Wertung des schädigungsbedingten Motivanteils als wesentlich nicht, weil Beschädigte und ein großer Teil von Nichtbeschädigten und Nichtbehinderten sich hier beim Kauf eines bereits beschädigungsgerecht ausgestatteten Kraftfahrzeuges nach den äußeren Umständen ununterscheidbar gleichförmig verhalten. Dasselbe gilt, wenn die Automatik – wie hier – Teil eines Paketes von Zusatzausstattungen ist, die nicht sämtlich zum Ausgleich der Schädigungsfolgen erforderlich sind. Auch in diesen Fällen werden die – häufig unter einer besonderen Bezeichnung (S, LS, GLS u. ä.) vermarkteten – Kraftfahrzeuge aus vielfältigen Gründen auch von Nichtbeschädigten und Nichtbehinderten gekauft. … Wie die Anschaffung einer Automatik als Sonderausstattung ab Werk unter Aufschlag auf den Listenpreis zu beurteilen wäre, kann hier offenbleiben. … Eine ähnliche Entwicklung wie bei der Automatik in Kraftfahrzeugen ist auch bei anderen Geräten zu beobachten. Teilweise in Anpassung an geänderte Konsumwünsche und teilweise im Zuge technischer Weiterentwicklungen werden sie zunehmend allgemein schädigungs- und behindertengerecht ausgestattet und angeboten oder verlieren ihre Hilfsmitteleigenschaft, weil sie zum Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens werden."
Eine Kostenerstattung muss daher unterbleiben, wenn das vom Versicherten gewählte Fahrzeug nur mit diesem Ausstattungsdetail (z. B. eine Servolenkung) erhältlich ist, oder wenn eine vom Versicherten gewählte Ausstattungsvariante (Paket) das behinderungsbedingt notwendige Zubehör bereits enthält. Etwas anderes kann nur gelten, wenn objektiv erkennbar ist, dass der Versicherte die Modellvariante nur gewählt hat, um die für seine Behinderung notwendige Ausstattung zu erhalten, z. B. eine Automatik. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die notwendige Zusatzausstattung den wesentlichen Teil des Paketes darstellt.
6.3 Erwerben Versicherte ein Kraftfahrzeug, dessen Kaufpreis – bei Gebrauchtfahrzeugen der vergleichbare Neuwagenpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs – die durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs der unteren Mittelklasse übersteigt, bleibt ein hierdurch bedingter Mehraufwand für die Zusatzausstattung und Umrüstung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit behinderungsbedingt ein größeres Kraftfahrzeug beschafft werden muss.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 6.3 der Richtlinien (VB 92/2000)
Um die Ermittlungsarbeit für die Kosten des häufig notwendigen Automatikgetriebes zu vereinfachen, kann in Anlehnung an die Empfehlung des Verwaltungsausschusses Berufshilfe im Schreiben vom 16. 2. 1989 weiterhin von einem Höchstbetrag in Höhe von 2.430 DM (Anmerkung: 1.636,– €, angepasst an den EURO mit VB 133/2001) ausgegangen werden.
6.4 Für die Zusatzausstattung und Umrüstung eines bereits vorhandenen Kraftfahrzeugs können die Kosten übernommen werden, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Anmerkung: Die Richtlinien gehen davon aus, dass die Kosten für eine notwendige Zusatzausstattung und Umrüstung grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen sind; allerdings nur für Fahrzeuge bis zur unteren Mittelklasse (z. B. VW Golf). Dies folgt aus der Regelung in § 4 Abs. 2 KfzHV, wonach das Fahrzeug in Größe und Ausstattung den Anforderungen der Behinderung entsprechen und eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand erlauben muss. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig Fahrzeuge der unteren Mittelklasse. Ist nur ein größeres Fahrzeug behindertengerecht, können auch höhere Kosten übernommen werden.
Es wurde in den Richtlinien darauf verzichtet, generelle Höchstbeträge festzulegen. Es ist statt dessen darauf abzustellen, welche Kosten bei einem geeigneten Fahrzeug der unteren Mittelklasse anfallen würden, diese Kosten sind dann zu übernehmen.
Die Richtlinien differenzieren hier nicht zwischen Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder zur medizinischen Rehabilitation, obwohl für den Bereich der medizinischen Kraftfahrzeughilfe durch den Verweis in § 6 Abs. 7 der VO 1973 auf § 27 Abs. 1 OrthV für einzelne Zusatzausstattungen feste Beträge vorgesehen sind (z. B. für ein automatisches Getriebe). Wie sich aus der Begründung der Verordnung ergibt (vgl. Bundesratsdrucksache 338/73), sollte in der Unfallversicherung durch die Formulierung "ist auszugehen" lediglich eine grundsätzliche Orientierung an diesen Beträgen erfolgen. Es ist daher zulässig, auch im Bereich der medizinischen Rehabilitation auf die in den Richtlinien vorgesehene Regelung (Erstattung der Kosten eines Fahrzeuges der untere Mittelklasse) zurückzugreifen.
7.Fahrerlaubnis
7.1 Die Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis sind in angemessenem Umfang zu übernehmen.
7.2 Der Zuschuss beträgt bei Versicherten mit einem Einkommen (Nrn. 4.4.2 bis 4.4.4)
7.2.1 bis zu 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 100 vom Hundert,
7.2.2 bis zu 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zwei Drittel,
7.2.3 bis zu 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ein Drittel
der entstehenden notwendigen Kosten.
7.3 Falls ein Dritter, der dem Versicherten als Fahrer zur Verfügung steht, die Fahrerlaubnis erwirbt, können die Kosten in entsprechender Anwendung der Nr. 7.2 übernommen werden.
7.4 Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 7.1 der Richtlinien (VB 92/2000)
Ist der Verletzte wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf eine Behindertenfahrschule angewiesen, werden die hierfür notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für An- und Abreise voll übernommen.
8.Leistungen in besonderen Härtefällen
8.1 Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von Nr. 2.1, 4.3, 4.4 und 7 erbracht werden, wenn es
8.1.1 im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage (§ 40 Abs. 4 SGB VII) erforderlich ist oder
8.1.2 notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen oder
8.1.3 unter den Voraussetzungen der Nr. 4.1 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Anmerkung: Die Richtlinien greifen die "Härtefallregelungen" der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft in § 40 Abs. 4 SGB VII und § 9 Abs. 1 KfzHV auf. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen, werden diese Regelungen auf die Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation, für die es in der VO 1973 keine eigene Härtefallregelung gibt, übertragen. In der Formulierung der Richtlinie werden die Tatbestände des § 40 Abs. 4 SGB VII und 9 Abs. 1 KfzHV leider vermischt, für eine sinnvolle Anwendung müssen jedoch die Voraussetzungen der einzelnen Regelungen jeweils getrennt geprüft werden.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KfzHV können "zur Vermeidung besonderer Härten" Leistungen auch abweichend von dem Leistungskatalog in § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 KfzHV erbracht werden. Ausnahmen sind damit möglich bei Art und Höhe der Förderung sowie bei dem Zuschuss für die Erlangung einer Fahrerlaubnis. Höhere Kosten können jedoch nur übernommen werden, soweit dies (Nr. 1) notwendig ist, um Leistungen der Kfz-Hilfe von Seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder (Nr. 2) unter den Voraussetzungen des § 3 KfzHV zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
§ 9 Abs. 1 KfzHV ist eng auszulegen (BSG vom 29. 7. 1993 – 11/9b RAr 27/92 – SozR 3-4100 § 56 Nr 10 = HVBG-INFO 1994, 656–663 = Breith. 1994, 946–954; BSG vom 25. 1. 1994 – 7 RAr 42/93 – SozR 3-1300 § 104 Nr. 8 = BSGE 74, 36–44 = HVBG-INFO 1994, 1291–1298). Hinweise, wie diese Vorschrift zu handhaben ist, ergeben sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 9 KfzHV (Bundesratsdrucksache 266/87, 26 f.). Dort wird ausgeführt, dass aufgrund der strengen Ausgestaltung der Regelungen in der Verordnung Fälle eintreten können, "in denen der unabweisbare behinderungsbedingte Bedarf durch die in der Verordnung vorgesehenen Leistungen nicht abgedeckt wird; derartige Fälle können sich vor allem aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten, aber auch aus unvorhergesehenen Ereignissen ergeben". Zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV wird zusätzlich ausgeführt, dass "in eng begrenzten Ausnahmefällen auch sonstige Leistungen möglich (sind), zum Beispiel die Übernahme von besonders hohen Reparaturkosten".
Eine wirtschaftliche Notlage erlaubt nach § 40 Abs. 4 SGB VII im Einzelfall einen höheren Zuschuss zu zahlen, als ihn die KfzHV in § 6 und § 8 (Höhe des einkommensabhängigen Zuschusses) vorsieht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff "wirtschaftliche Notlage" enger auszulegen ist als der einer "besonderen Härte". Eine Leistung wird daher nur erfolgen können, wenn der Versicherte ohne diese zusätzliche Zahlung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Außerhalb der Regelungen der Kraftfahrzeughilfe kann in engen Ausnahmefällen auch eine besondere Unterstützung nach § 39 Abs. 2 SGB VII zu gewähren sein. Dies setzt jedoch eine besondere Härte voraus, die nicht von der Systematik der Regelungen in § 40 SGB VII und der KfzHV bewusst in Kauf genommen oder bezweckt ist.
8.2 Im Rahmen von Nr. 8.1.3 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung Versicherter, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
8.2.1 die Versicherten ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen können und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt oder
8.2.2 die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfe wirtschaftlicher und für die Versicherten zumutbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, was der Versicherte als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung von Nr. 4.4 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

Arbeitshinweise des HVBG zu Nr. 8.2.2 der Richtlinien (VB 92/2000)
Als angemessene Eigenbeteiligung des Verletzten an den Beförderungskosten ist i. d. R. ein Betrag in Höhe von DM 0,38 je Kilometer (Reisekostenrichtlinien) zu Grunde zu legen.
Anmerkung: der Betrag wurde inzwischen auf 0,22 € angepasst.
9.Darlehen
Leistungen nach Nr. 8.1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele neben dem zu gewährenden Zuschuss auch durch ein Darlehen erreicht werden können. Das Darlehen darf zusammen mit dem Zuschuss nach Nr. 4.4 den nach Nr. 4.3 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Nr. 8.1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.
10.Sicherung des Leistungszwecks und der Darlehensrückzahlung
Zur Sicherung des Leistungszwecks bei einem Zuschuss und der Rückzahlung eines Darlehens kann von den Versicherten die Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs unter Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs verlangt werden. Der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung ist zu empfehlen. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung soll diese den Betrag von 300,– € nicht übersteigen.
11.Rückzahlung des Zuschusses
Ist erkennbar, dass die Voraussetzungen für den Zuschuss nur für eine begrenzte Zeit bestehen werden, soll die Leistung unter einem Rückforderungsvorbehalt gewährt werden.

12.Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs
12.1 Die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung des Kraftfahrzeugs sowie die Kosten von Reparaturen haben die Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen.
Anmerkung: Dies gilt nicht für Reparaturen an behinderungsbedingt notwendigen Zusatzausstattungen (vgl. Nr. 6.1). Sie sind grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen. Allerdings hat der Versicherte die üblichen Unterhaltungskosten dieser Einrichtungen (z. B. den höheren Benzinverbrauch einer Automatik) selbst zu tragen. Auch können während einer Reparatur des Fahrzeuges nicht die Kosten eines Mietwagens übernommen werden, selbst wenn eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung in Stand gesetzt wird.
Wie Nr. 12.2 der Richtlinie zeigt, kann allerdings in Ausnahmefällen eine Beteiligung an Reparaturkosten im Rahmen der Härtefallregelung in Frage kommen.
12.2 Im Falle der Nr. 8.1.1 kann sich der Unfallversicherungsträger an den Kosten des Betriebs und der Unterhaltung, insbesondere an notwendigen größeren Reparaturen, mit einem Zuschuss oder Darlehen beteiligen.
12.3 In Fällen der Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation kann der Unfallversicherungsträger zu notwendigen größeren Reparaturen einen Zuschuss oder ein Darlehen gewähren (§ 6 Abs. 6 Satz 2 VO 1973).
12.4 Nr. 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
13. Ersatzbeschaffung
13.1 Für die Hilfe zum erneuten Erwerb eines Kraftfahrzeugs gelten die Nrn. 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend.
13.2 Die Hilfe wird geleistet, wenn die weitere Nutzung des zuletzt geförderten Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar ist.
Dies kann regelmäßig bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug unterstellt werden.
Die Fünfjahresfrist in § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV ist zu beachten.

Anmerkung: Diese Regelung berücksichtigt die Rechtsprechung des BSG zur Nutzungsdauer. Das BSG führt in seinem Urteil vom 4. 5. 1994 (Az: 11 RAr 69/93, SozR 3-5765 § 6 Nr 2 = HVBG-INFO 1994, 2783–2788) hierzu Folgendes aus: "Die Grenzen wirtschaftlich zumutbarer Nutzung von behindertengerechten Kraftfahrzeugen lassen sich wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 4 Abs. 1 KfzHV nicht genau festlegen. Sie bedürfen der Konkretisierung. Um Nachteile zu vermeiden, wird der Behinderte sich mit dem zuständigen Sozialleistungsträger ins Benehmen setzen und eine positive Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 KfzHV abwarten, bevor er ein Ersatzfahrzeug anschafft. Er ist dabei nicht von der konkretisierenden Beurteilung der Verwaltung abhängig, weil diese gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im vorliegenden Fall kann diese nicht zum Erfolg führen, weil das LSG das Beweisergebnis ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt hat, daß die weitere Nutzung des Altfahrzeugs dem Kläger auch wirtschaftlich i. S. des § 4 Abs. 1 KfzHV zumutbar war. … Ein Anspruch auf Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs läßt sich auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV begründen. Nach dieser Vorschrift soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs Kraftfahrzeughilfe geleistet werden. Der Ansicht der Revision, aus dieser Vorschrift ergebe sich ein Anspruch auf Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nach Ablauf von fünf Jahren ohne Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit des vorhandenen Fahrzeugs steht schon der Wortlaut dieser Regelung entgegen. Sie hat – wie das BSG bereits entschieden hat – einschränkenden Charakter (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 8). Vor Ablauf von fünf Jahren ist die Unzumutbarkeit der weiteren Benutzung eines Fahrzeugs im Regelfall mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht begründbar. Als Sollvorschrift läßt § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV eine erneute Förderung vor Ablauf der Frist zu, wenn diese im Einzelfall – die Begründung des Regierungsentwurfs nennt als Beispielsfall u. a. "außergewöhnlich hohe Beanspruchung" – gerechtfertigt erscheint (BR-Drucks 266/87, S. 24)." Die Richtlinien beziehen sich ausdrücklich auf das "zuletzt geförderte Fahrzeug". Damit soll in den Fällen, in denen ein Versicherter sich zwischenzeitlich auf eigene Kosten ein neues Fahrzeug gekauft hat, nach 10 Jahren die Möglichkeit einer erneuten Förderung eröffnet werden.
13.3 Der Verkehrswert eines mit Mitteln der Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft erworbenen Kraftfahrzeugs ist auf den Bemessungsbetrag nach Nr. 4.3 anzurechnen.
Anmerkung: Die Richtlinien verzichten damit für den Bereich der medizinischen Rehabilitation auf eine ausdrückliche Regelung der Anrechnung, da diese dort – entgegen der Regelung in der KfzHV für die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft – nicht vorgesehen ist. In Einzelfällen kann es jedoch angebracht sein, im Rahmen der Ausübung des Ermessens eine Anrechnung des im Wert des Altfahrzeuges noch enthaltenen Förderbetrages vorzunehmen (Prinzip des Vorteilsausgleichs). So z. B. wenn nach wenigen Jahren eine erneute Förderung notwendig wird, da das bisherige Fahrzeug z. B. wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht mehr geeignet ist und in Zahlung gegeben werden kann, oder durch einen Unfall zerstört wird. Angerechnet werden sollte der Anteil des Restwertes, der sich aus dem seinerzeitigen Verhältnis des Zuschusses zum Ursprungskaufpreis ergibt.
Ein Problem ergibt sich bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, wenn das geförderte Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist, weil der Versicherte zwischenzeitlich ein anderes – nicht gefördertes Fahrzeug – erworben hatte. Da 10 Jahre nach der letzten Förderung grundsätzlich der Weg zu einem neuen Zuschuss frei ist, stellt sich die Frage, ob auch hier ein Verkehrswert anzurechnen ist. Unterstellt man, dass nach einer Nutzungsdauer von über 10 Jahren regelmäßig nur noch ein geringer Restwert vorhanden ist, wird man in diesen Fällen aus praktischen Gründen auf eine – fiktive – Anrechnung verzichten können.

14.Kraftfahrzeughilfe im Ausland
14.1 Nach § 97 Nr. 2 SGB VII haben deutsche und ausländische Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe in Höhe einer angemessenen Erstattung der entstandenen Kosten.
14.2 Handelt es sich um einen Vertragsstaat (EU-Staat oder Abkommensstaat), so ist die Kraftfahrzeughilfe prinzipiell nur von den Trägern des Aufenthaltsstaates nach deren Rechtsvorschriften im Wege der Sachleistungsaushilfe zu erbringen. Sieht das Recht des Vertragsstaates die Leistung nicht vor, so gilt das Selbstbeschaffungs- und Erstattungsprinzip wie im Nichtabkommensstaat (vgl. Nr. 14.3 Satz 2). Kraftfahrzeughilfe-Ersuchen sind über die zuständige deutsche Verbindungsstellen-BG zu leiten, die auch Auskunft über die jeweilige Rechtslage geben kann.
14.3 Im Nichtabkommensstaat entfällt die Möglichkeit der Sachleistungsaushilfe. Der Versicherte hat grundsätzlich selbst für die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs zu sorgen; die entstandenen Kosten sind vom zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger in angemessener Höhe zu erstatten.

Gruß von der Seenixe
 
Sory

Ja ich habe eine Schbehinderten Schein mit 50 % und merkzeichen G um die Frage zu beantworten , und Sory bin neu hier und wuste nicht das da so wenig in Postfach geht :)
 
Kfz Hilfe und Privat Leasing vereinbar ?

Hallo,

mit großer Aufmerksamkeit habe ich eure Beiträge und insbesondere den von Seenixe gelesen.

Nun habe ich eine konkrete Frage:

Wie dürfen die restlichen Kosten für ein Kfz gemäß den Richtlinien für Kfz-Hilfe aufgebracht werden, ohne dass man gegen einen Förderanspruch verstoßen würde ?

Also, darf man auch Privatlesing oder Bankfinazierung zu der Kfz-Hilfe in Anspruch nehmen ?
Zumindest für den nicht geförderten Teil ? Da ein Auto ja i.d.R. teurer ist, als der geförderte Betrag?

Viele grüße,

Helogland
 
Hallo Helgoland,

Leasing: nein (da beim Leasing das Auto nicht dein Eigentum ist)

Bankkredit: ja, die Bank hat ja mit dir einen Vertrag über eine Geldsumme, lediglich als Sicherheit behalten manche Banken den Fahrzeugbrief ein.

Du kannst die Kfz-Hilfe aber auch als Darlehen beantragen, da ist die Chance vielleicht höher, die Bewilligung zu bekommen (das Darlehen ist zinslos).

Gruß Jens
 
kfz beihilfe

Habe eine Schwerbehinderung 80% ohne Merkzeichen (hüftprotehse li,Arthrose re.Hüfte,bd.Kniegel.)re.unteres Sprunggelenk(talus)versteift,(nicht beim versorgungs Amt gemeldet).Kann und wenn wie ,Ich anspruch auf Beihilfe bei neukauf eines kfz.Bin (54J)Rentnerin(erwerbm.begrentz)DANKE:confused:
 
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