Ariel
Erfahrenes Mitglied
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- 23 März 2007
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Hallo zusammen,
Aus: Landessozialgericht Baden-Württemberg 12.11.2009 L 10 U 3051/08
von mir verkürzt:
"1. Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen:
a) der naturwissenschaftliche Zusammenhang
b) ob schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
Prüfung von Wesentlichkeit handelt es sich um eine vorzunehmende Wertung über die Reichweite des Versicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.“
Dieser Sachverhalt ist mir klar.
Diesen Satz verstehe ich einfach nicht:
Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden "
Kann mir jemand helfen, das in die Reihe zu bekommen?
Gruß Ariel
Aus: Landessozialgericht Baden-Württemberg 12.11.2009 L 10 U 3051/08
von mir verkürzt:
"1. Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen:
a) der naturwissenschaftliche Zusammenhang
b) ob schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
Prüfung von Wesentlichkeit handelt es sich um eine vorzunehmende Wertung über die Reichweite des Versicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.“
Dieser Sachverhalt ist mir klar.
2. Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen. Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war. Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden.
Diesen Satz verstehe ich einfach nicht:
Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden "
Kann mir jemand helfen, das in die Reihe zu bekommen?
Gruß Ariel