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Ariel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 März 2007
Beiträge
2,697
Hallo zusammen,

Aus: Landessozialgericht Baden-Württemberg 12.11.2009 L 10 U 3051/08

von mir verkürzt:
"1. Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen:
a) der naturwissenschaftliche Zusammenhang
b) ob schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
Prüfung von Wesentlichkeit handelt es sich um eine vorzunehmende Wertung über die Reichweite des Versicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.“

Dieser Sachverhalt ist mir klar.


2. Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen. Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war. Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden.

Diesen Satz verstehe ich einfach nicht:
Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden "

Kann mir jemand helfen, das in die Reihe zu bekommen?

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

Aus: Landessozialgericht Baden-Württemberg 12.11.2009 L 10 U 3051/08
Zitat:
2. Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen. Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war. Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden.

Diesen Satz verstehe ich einfach nicht:
Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden "

Kann mir jemand helfen, das in die Reihe zu bekommen?

Gruß Ariel


Grundsätzlich zu unterscheiden sind:
Hier von mir blau + unterstrichen = 1. Fragen der haftungsbegründenden Kausalität
Hier von mir rot = 2. Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität

Wenn juristisch keine haftungsbegründende Kausalität vorliegt/anerkannt wird, dann sind bei Unfallfolgen die Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität juristisch nicht von Belang.

N. Doukoff, OLG München* drückt es so aus:
>> Der Streit unter den Medizinern [hier gemeint: bei Fragen der haftungsbegründenden Kausalität], ob eine degenerativ vorbelastete HWS verletzungsanfälliger macht, ist rechtlich irrelevant, weil sich der Schädiger nie darauf berufen kann, daß der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei (BGHZ 132, 341 [345] = NJW 1996, 2425 = MDR 1996, 886 = VersR 1996, 990 ). <<

LSG BW sagt: "kann der Kausalitätsbetrachtung nicht zugrunde gelegt werden"
Doukoff OLG München: "ist rechtlich irrelevant"

*pdf-Anhang hat nicht geklappt
Ich beziehe mich auf die 4. pdf bei diesem Link http://www.traumabiomechanik-gmttb.de/aktuelles/ (N. Doukoff OLG München: Distorsionsverletzung - Rechtsprechung in Deutschland) Danke nochmals an JürgenS, der den Link gefunden/eingestellt hat! (hier: http://www.unfallopfer.de/forum/show...612#post209612)

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So verstehe ich das, Ariel.

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Liebe Grüße
HWS-Schaden
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Zuletzt bearbeitet:
Verdrillte Texte erzeugen verdrillte Schlussfolgerungen

Hallo HWS-Schaden,
danke für Deine Ergänzung.

LSG BW sagt: "kann der Kausalitätsbetrachtung nicht zugrunde gelegt werden"
Doukoff OLG München: "ist rechtlich irrelevant"
Jo, so kann man das besser in die Reihe kriegen.

Du musst doch zugeben, wenn der Satz so stünde, mit der Ergänzung in roter Farbe von mir:

"Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber, unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung, der Frage der Eignung auch Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, so kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden."

besser verstanden werden könnte. Von mir zumindest.

Mit "unfallmedizinische" ist "versicherungsmedizinische" gemeint!

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

mir wär lieb, wenn ein juristisch versierter Mensch nochmal prüfen könnte, ob die "Auflösung" so stimmt, denn ich hab ja nur einen Erklärungsversuch geben können bzw. erklärt, wie ich die von dir zitierte Textstelle verstanden habe.

Mit deinen Einfügungen in Rot wird der Satz klarer, aber bedeutet er dann noch das Gleiche? Auch hier müsste ein juristisch Versierter antworten.

Vielleicht führts dich weiter, wenn du Teil C hier http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html liest?

*
Liebe Grüße
HWS-Schaden
*
 
Hallo zusammen,

wenn ich jetzt das Urteil gefunden hätte, könnte man auf den nicht verständigen Satz besser eingehen. Finde ich aber nicht; vielleicht, weil das Webserver-Team einen Hardware-Defekt meldet.

"1. Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen:
a) der naturwissenschaftliche Zusammenhang
b) ob schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
Prüfung von Wesentlichkeit handelt es sich um eine vorzunehmende Wertung über die Reichweite des Versicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.“

Dieser Sachverhalt ist mir klar.




Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber [*] unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden "

Der genaue Sinn wird sich sicher aus dem Zusammenhang im Urteil ergeben. Aber allgemein wird damit auf die zweistufige Kausalität hingewiesen (wie sie #Ariel ja am Anfang genannt hat), und zugleich, dass ein Austausch der Prüfungskriterien oder hier eine Vermischung nicht statthaft ist.

Ich kann nur vermuten, dass von einer Partei oder wohl eher einer Vorinstanz die Kausalitätsprüfung in eben dieser unzulässigen Art vorgenommen wurde.

[*] demgegenüber soll sich anscheinend auf die anfangs genannten Stufen der Kausalitätprüfung beziehen und aussagen, dass sie eben nicht in diesem Sinne stattgefunden hat.

Vielmehr sind wohl Kriterien der 2. Stufe schon bei der Prüfung der 1. Stufe angewandt worden. Hier eben, ob eine Schädigung wesentlich war. Dies kann aber erst in der 2. Stufe stattfinden, nachdem die Klärung der 1. Stufe zu dem Ergebnis kam, dass überhaupt eine Schädigung durch das Ereignis stattgefunden hat. Wäre man hier schon zu dem Schluss gekommen, dass durch das Ereignis gar kein Schaden entstanden ist, dann würde sich die Stufe 2 erübrigen.

Bildlich ausgedrückt: fällt ein Anspruchsteller/Geschädigter durch einen Einfluss nach vorne ins Wasser (um eure "Einsprüche" zu vermeiden: ein normales Eintauchen, wie es bei jedem üblichen Sprung ins Wasser mit ausreichender Tiefe üblich ist - muss sein) und gibt an, dadurch eine Hinterkopfprellung und anhaltenden Kopfschmerzen usw. erlitten zu haben, so kann man wohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass das Ereignis eine solche Verletzung nicht hervorgerufen haben kann.

Anders natürlich ein rückwärtiger Fall in flaches Wasser mit steinigem oder betonierten Boden.

Im ersten Fall wird eine weitere Prüfung zB der Kopfschmerzen gar nicht mehr nötig sein, im zweiten dagegen schon. Allerdings wird bei der Prüfung, ob der Sturz eine solche Schädigung hervorrufen kann hier erst mal nicht zu prüfen sein, ob die Kopfschmerzen eine wesentliche Auswirkung des Sturzes sind oder einer ggf. vorher vorhandenen Migräne. Dies ist erst im 2. Schritt die zu klärende Frage.

Allem Anschein nach wurde im Urteil eben dieser letzte Punkt gerügt, weil er offenbar vorgezogen in Stufe 1 der Kausalitätsprüfung als Kriterium diente.

So, ich denke, das ist einigermassen kompliziert und verwirrend ausgedrückt. Mit Urteil geht es auf den konkreten Fall bezogen vielleicht etwas besser.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

Der genaue Sinn wird sich sicher aus dem Zusammenhang im Urteil ergeben.

Ja, sieht man das gesamte Urteil durch, (siehe funktionierender Link bei Meggy), dann erkennt man den Zusammenhang:
"Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schöneberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden "

Der Schwerpunkt (der ziemlich unverständlich ausgedrückten Aussage) bezieht sich auf die nicht zulässige Vermischung der Kausalitätsprüfung mit den Unterstellungen der Eignung, mit welcher von der Wesentlichkeit versucht wird abzulenken.

Steht das Gericht neutral zur Sache und im Gesetz, dann argumentiert es richtig, so wie in diesem Urteil. Steht es aber nicht neutral zur Sache - auf Grund von Beeinflussung mit versicherungsmedizinischen Beugungen der wissenschaftlichen Medizin, was leider häufig vorkommt, dann reagiert die einseitig beeinflusste Meinungsbildung des Gerichts positiv auf den Ablenkungsversuch und lässt die korrekte Darstellung nicht mehr gelten.

Gruß Ariel
 
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