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Kapitalisierung von Personenschaden nach med. Behandlungsfehler

  • Ersteller des Themas Deleted member 17801
  • Erstellungsdatum
D

Deleted member 17801

Guest
Hallo,

da ich neu hier bin, bin ich etwas unsicher, ob dieser Forenbereich geeignet ist für meine Frage. Falls nein, bitte ich ein Verschieben an die richtige Stelle. Vorab auch schon mal danke - ich habe schon einiges gelesen und bin sehr viel schlauer geworden!

Ich bin in 2007 Opfer mehrerer med. Behandlungsfehler geworden. Diese sind gutachterlich durch die zuständige Landesärztekammer sehr eindeutig bestätigt worden. Als Folge bin ich berufsunfähig und habe einen deutlichen Verdienstausfall (+Haushaltsführungsschaden + vermehrte Bedürfnisse usw.).

Außergerichtlich kam keine Einigung mit dem Haftpflichtversicherer zustande. Beim ersten Prozesstag hat das Gericht die Sache nochmal zur außergerichtlichen Einigung an die Versicherung und mich rückverwiesen.

Nun habe ich zwei Fragen zum Inhalt einer eventuellen außergerichtlichen Einigung. Ich habe schon viele der Beiträge (insb. Siegfried21) sowie dort verlinkte Dokumente gelesen. Hoffe, alles erfasst zu haben - kann das aber nicht sicher stellen.

1. Die Abfindung des (zukünftigen) kapitalisierten Verdienstausfalls wird einkommenssteuerpflichtig. Kann es somit Bestandteil einer Einigung sein, bei der Auflistung der Positionen der Einigung den Anteil des Verdiensausfalls im Vergleich zu den anderen Positionen (Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld, vermehrte Bedürfnisse) geringer darzustellen? Oder ist dies schon als Steuerbetrug zu werten? Vorteil für die Haftpflichtversicherung ist ja, dass dann weniger Einkommenssteuer für mich abgeführt werden müsste. Prüft "jemand" die Plausibilität der Positionen der Einigung?

2. Durch den Verdienstausfall entgehen mir (und der DRV Bund) ja Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen. So wie ich das verstanden habe liegt es dann in der Pflicht der DRV Bund diese für mich/sich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzufordern? Wie läuft dies ab? Und vor allen Dingen, auf Basis welcher Beträge geht dies vonstatten? Wird hierbei vielleicht auf die außergerichtliche Einigung zurückgegriffen? Wird darin die Position des Verdienstausfalls herangezogen und daraus die jeweiligen Rentenversicherungszahlungen berechnet? Oder wie ist das Vorgehen?

Vielen Dank für´s Lesen und eventuell antworten!

Sepsis
 
hallo, sepsis

ich nehme mal an, dass das gerichtsverfahren im zivilrecht läuft? oder?
da müsste eigentlich anwaltszwang bestehen.
du wirst ja nicht beim amtsgericht klage eingereicht haben.
wurde denn eine leistungs/feststellungsklage eingereicht?

im übrigen musst du keiner mediation zustimmen.

mfg
pussi
 
Hallo pussi,

ich nehme mal an, dass das gerichtsverfahren im zivilrecht läuft?
Ja, es ist ein Zivilprozeß.

da müsste eigentlich anwaltszwang bestehen.
Ja, so ist das vor dem Landgericht. Ich habe einen Anwalt. Wobei es nie schaden kann, sich noch anderweitig (hier) zu informieren, damit man mindestens so viel weiß wie der Anwalt.

wurde denn eine leistungs/feststellungsklage eingereicht?
Es gab bisher nur den Gütetermin. Bei dem hat das Gericht die beiden Parteien noch mal zu außergerichtlichen Einigung aufgefordert. Dazu gibt es eine Frist, diese läuft demnächst ab. In diesem Kontext sind die beiden Fragen meinerseits zu sehen.

Danke.

Sepsis
 
Hallo Sepsis,

liegt bei dir eine wichtiger Grund für eine Abfindung vor? bzw. keiner
kann dich zu einer Abfindung zwingen, auch kein Richter:


Aber da die Damen und Herren § tun sich mit einem Urteil, gegen die
Versicherungswirtschaft "schwer, darum regt das Gericht u. a., erstmal die außergerichtliche Einigung an.

Z. B. wichtiger Grund LG Stuttgart , das den wichtigen Grund bejaht, wenn der Geschädigte unfallbedingt unter der bisherigen Wohnungssituation leidet, unfallbedingt ein Haus in ruhiger Wohnlage benötigt, durch das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers über mehr als 20 Jahre (!) zermürbt ist und die wirtschaftliche Zukunft des Geschädigten durch die Kapitalabfindung nicht gefährdet ist. In dieser Kumulation kann kein Zweifel bestehen, dass ein wichtiger Grund vorlag.

BGB § 843
Geldrente oder Kapitalabfindung.(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

BGB § 760 Vorauszahlung
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

Dein Zitat:
Die Abfindung des (zukünftigen) kapitalisierten Verdienstausfalls wird einkommenssteuerpflichtig. Kann es somit Bestandteil einer Einigung sein, bei der Auflistung der Positionen der Einigung den Anteil des Verdiensausfalls im Vergleich zu den anderen Positionen (Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld, vermehrte Bedürfnisse) geringer darzustellen?

Ja und dafür ist dein RA zuständig und auch haftbar zu machen!

Oder ist dies schon als Steuerbetrug:eek: zu werten?
Vorteil für die Haftpflichtversicherung ist ja, dass dann weniger Einkommenssteuer für mich abgeführt werden müsste.

Du musst erstmal die Steuer €€ dem Amt vorlegen und die Versicherung gleich dann die Steuer, nach einem dir vorliegenden, rechtskräftigen Steuerbescheid aus. Natürlich sind Steuerbegünstigungen nach EStG § 34 von dir auszuschöpfen.

Dein Zitat:
Prüft "jemand" die Plausibilität der Positionen der Einigung?

Berechtigte Frage?

Dein Zitat:
2. Durch den Verdienstausfall entgehen mir (und der DRV Bund) ja Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen. So wie ich das verstanden habe liegt es dann in der Pflicht der DRV Bund diese für mich/sich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzufordern? Wie läuft dies ab?

Frag mal bei der DRV Regress nach, was Sache ist:

§ 119
Übergang von Beitragsansprüchen
Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird.

Dein Zitat:
Und vor allen Dingen, auf Basis welcher Beträge geht dies vonstatten? Wird hierbei vielleicht auf die außergerichtliche Einigung zurückgegriffen? Wird darin die Position des Verdienstausfalls herangezogen und daraus die jeweiligen Rentenversicherungszahlungen berechnet? Oder wie ist das Vorgehen?

Die Beiträge werden von der DRV von deinem fiktiven Brutto aus berechnet bzw. die DRV holt z. B. bei deinem früheren Arbeitgeber wie schon gesagt, dass fiktive (angenommene) Brutto Jahr für Jahr ein und rechnet wiederum mit der geg. Versicherung ab.

weitere Info:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=5407

http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/medizinrechtstag/2007-hamburg/Vortrag_Jaeger.pdf

http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/medizinrechtstag/2007-hamburg/Vortragstext_Jaeger.pdf

usw.

Grüße

Siegfried21

P. S. der o. g. Text spiegelt wie immer meine Meinung wieder und ist keine
Rechtsberatung!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried21,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

liegt bei dir eine wichtiger Grund für eine Abfindung vor?
Ein "wichtiger Grund" im Sinne des Gesetzgebers (bzw. der üblichen Interpretation) liegt definitiv nicht vor. Ein "wichtiger Grund" ist jedoch mein persönliches Anliegen, die gesamte Sache endgültig abzuschließen.

Du musst erstmal die Steuer €€ dem Amt vorlegen und die Versicherung gleich dann die Steuer, nach einem dir vorliegenden, rechtskräftigen Steuerbescheid aus. Natürlich sind Steuerbegünstigungen nach EStG § 34 von dir auszuschöpfen.
Da muss ich mal nachhaken. Was meinst Du mit "Steuer €€" und welchem "Amt" muss ich die vorlegen?

Ist das so gemeint: Ich bekomme im Jahr 2010 auf ein mal 250.000,- € Verdienstausfallschaden ersetzt. Den Betrag gebe ich in meiner Einkommenssteuererklärung 2011 dann an. Steuer darauf sind sagen wir mal 87.500,- € - diese kriege ich von der Haftpflichtversicherung rückerstattet? Was muss dazu explizit im Vergleich reingeschrieben werden?

Dein Zitat:
Und vor allen Dingen, auf Basis welcher Beträge geht dies vonstatten? Wird hierbei vielleicht auf die außergerichtliche Einigung zurückgegriffen? Wird darin die Position des Verdienstausfalls herangezogen und daraus die jeweiligen Rentenversicherungszahlungen berechnet? Oder wie ist das Vorgehen?

Die Beiträge werden von der DRV von deinem fiktiven Brutto aus berechnet bzw. die DRV holt z. B. bei deinem früheren Arbeitgeber wie schon gesagt, dass fiktive (angenommene) Brutto Jahr für Jahr ein und rechnet wiederum mit der geg. Versicherung ab.
Die Berechnung des fiktiven Bruttos ist anhand der Abrechnungen mit vorherigen Arbeitgebern deutlich verfälscht, da ich kurz vor dem Behandlungsfehler einen deutlichen Karrieresprung mit extrem besserem Verdienst erreicht habe. Dieses deutlich höhere Gehalt ist auch die Basis für den Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer. Deshalb meine Vermutung, dass die DRV Bund dann auch auf diesen Vergleich rückgreifen muss - um korrekte Zahlen zu erhalten.

Danke!

Sepsis
 
Ich habe dann doch noch ein paar ergänzende Anmerkungen.

Mein Anwalt ist Fachanwalt für Medizinrecht. Er vertritt wohl mehrheitlich die Ärzteseite. Er ist/war fachlich, was das Verfahren um den Nachweis des Behandlungsfehlers angeht echt top. Bei den Details der Regulierung scheint er aber nicht ganz so bewandert zu sein.

Dass da ein Forderungsübergang an die DRV Bund stattfindet habe ich rausgefunden, als ich ihm das erläutert habe, hat er das zuerst verneint und erst auf mein Nachhaken nachgeguckt und war dann ganz erstaunt und sagte, dass ihm das bisher nicht untergekommen sei.

Die Berechnung des Verdienstausfalls nach der Nettomethode habe ich weitestgehend aus dem Internet erarbeitet und dann so zusammengestellt. Mir selbst war bis vor kurzem die Steuerpflicht unbekannt. Mein Anwalt hat mich bisher auch nicht darauf hingewiesen.

Auch einige Details wie die Kapitalisierung funktioniert, welcher Zinssatz genommen wird und vieles bei den vermehrten Bedürfnissen und dem Haushaltsführungsschaden habe ich erarbeitet und zusammengestellt. In meinen Augen ist da sehr viel Willkür und Zufall dabei. Laut meinem Anwalt ist das aber so, dass es da kaum standartisierte Verfahren gäbe.

Meint ihr, dass dieses Konstrukt: Ich suche die Vorgehensweise und die Details im Internet zusammen und mein Anwalt arbeitet das entsprechend in die Schreiben ein vernünftig ist? Ich denke, dass ich mittlerweile einen Überblick über die Details habe und zumindest weiß, wo ich fragen kann.

Was meint ihr?

Sepsis
 
Hallo Sepsis,

noch eine Frage von mir, wer zahlt deine
Krankenversicherung
bzw. bist du event. von der DRV
berentet?

dein Zitat:
Da muss ich mal nachhaken. Was meinst Du mit "Steuer €€" und welchem "Amt" muss ich die vorlegen?

Ich meinte im Eifer des Gefechtes, dem Finanzamt und dann
die Angelegenheit der Versicherung in Regress stellen.


Dein Zitat:
Ist das so gemeint: Ich bekomme im Jahr 2010 auf ein mal 250.000,- € Verdienstausfallschaden ersetzt. Den Betrag gebe ich in meiner Einkommenssteuererklärung 2011 dann an. Steuer darauf sind sagen wir mal 87.500,- € - diese kriege ich von der Haftpflichtversicherung rückerstattet?

Der Schädiger hat auf Entschädigungsbeiträge zu leistende Steuern voll zu übernehmen (BGH)

Dein Zitat:
Was muss dazu explizit im Vergleich reingeschrieben werden?

Vorbehalt: Übernahme von Forderungen des Finanzamtes für die Vergangenheit und Zukunft (Vergleich Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils wegen der Verjährung -30 J.)

z. B. weitere Info:

Abfindungsvergleich - Forderungsübergang - Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger - Personenschaden

Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.) unnötig Soweit Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, BfA, LVA), private Kranken- und
Unfallversicherer, Arbeitgeber, Dienstherren usw. auf Grund gesetzlicher, privatvertraglicher oder versicherungsvertraglicher Regelungen Leistungen auf Grund des Unfalls erbringen (Fortzahlung der Arbeitsbezüge, Arzt
- und Krankenhauskosten, Rentenzahlungen oder dergl.), gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten von vornherein im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die genannten Leistungsträger über; der Geschädigte ist insoweit schon vom Unfallzeitpunkt an gar nicht selbst berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aus diesem Grunde werden diese Ansprüche auch nicht durch eine Unterschrift unter einer umfassenden Abfindungserklärung erfaßt, denn der Geschädigte kann nicht auf etwas verzichten, was ihm selbst gar nicht zusteht.

Grüße

Siegfried21
 
Hallo Siegfried,

noch eine Frage von mir, wer zahlt deine
Krankenversicherung
bzw. bist du event. von der DRV
berentet?
Ich habe mittlerweile ein deutlich niedriger qualifiziertes (und deutlich niedriger vergütetes) Teilzeitarbeitsverhältnis. Darüber bin ich in der GKV versichert. Einen EMR Antrag habe ich bisher zurückgehalten, da ich sowieso über der Hinzuverdienstgrenze liege.

Abfindungsvergleich - Forderungsübergang - Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger - Personenschaden

Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger ... unnötig Soweit Sozialversicherungsträger ... Leistungen auf Grund des Unfalls erbringen ... gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten von vornherein im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die genannten Leistungsträger über; der Geschädigte ist insoweit schon vom Unfallzeitpunkt an gar nicht selbst berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aus diesem Grunde werden diese Ansprüche auch nicht durch eine Unterschrift unter einer umfassenden Abfindungserklärung erfaßt, denn der Geschädigte kann nicht auf etwas verzichten, was ihm selbst gar nicht zusteht.
Was mir dabei etwas ungut aufstößt ist ja, dass die DRV Bund ihr entgehende Rentenversicherungsbeiträge geltend machen soll - die aber auch gleichzeitig mir eine Altersrente auf dem Niveau vor dem Behandlungsfehler ermöglichen soll. Da bin ich irgendwie skeptisch, wie die das angehen. Und da dachte ich halt nehmen die das auch in der Abfindung angenommene Gehalt als Basis.

Ich habe mittlerweile das Vorgehen meiner GKV in dem Fall als Muster. Die mussten ja die ganzen Folgebehandlungen (6-stelliger Betrag, Intensivmedizin usw.) aufgrund der Behandlungsfehler zahlen. Aber richtig aktiv in der Regressnahme sind die bis heute nicht geworden.

Sepsis
 
Hallo Sepsis,

weitere Fragen- Dein Zitat:

Auch einige Details wie die Kapitalisierung funktioniert, welcher Zinssatz genommen wird und vieles bei den vermehrten Bedürfnissen und dem Haushaltsführungsschaden habe ich erarbeitet und zusammengestellt. In meinen Augen ist da sehr viel Willkür und Zufall dabei. Laut meinem Anwalt ist das aber so, dass es da kaum standardisierte Verfahren gäbe.

Warum ist dies so? bzw. warum gibt es wenig Rechtsprechung vor allem der OLG-Gerichte oder dem BGH.
Die §§ schlüpfen der Versicherungswirtschaft in den Hintern, dass so wenig wie möglich „Grundsatzurteile“ für die Angelegenheit aufkommt:p.


43. Deutscher Verkehrsgerichtstag 26. bis 28. Januar 2005 in Goslar
EMPFEHLUNG

Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden“
1. Der Arbeitskreis hält eine Änderung:p des § 843 Abs. 3 BGB nicht für erforderlich.

2. Beim Abfindungsvergleich bleibt es grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien überlassen:p, mit welchen Rechenparametern der Kapitalbetrag
errechnet wird.


3. Der Abfindungsvergleich betrifft regelmäßig alle zu erwartenden Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz materiellen und immateriellen
Schadens.
a) Sollen bestimmte Ansprüche nicht vom Vergleich erfasst sein, sondern
einer späteren Regelung vorbehalten bleiben, müssen sie so
genau wie möglich bezeichnet werden.
b) Im Hinblick auf die kurze Verjährung empfiehlt es sich, eine Verlängerung
der Verjährungsfrist für die vorbehaltenen Ansprüche ausdrücklich
zu vereinbaren.
c) In den Abfindungsvergleich sollte ein Vorbehalt hinsichtlich des gesetzlichen
Anspruchsübergangs auf Dritte aufgenommen werden.

4. Der Anwalt des Geschädigten hat seinen Mandanten vor Abschluss des Vergleichs über den Inhalt sowie über die Vor- und Nachteile des vorgesehenen Abfindungsvergleichs und über die alternative Rentenzahlung aufzuklären.

Grüße

Siegfried21
 
Hallo Septis,

dein Zitat:
Ich habe mittlerweile ein deutlich niedriger qualifiziertes (und deutlich niedriger vergütetes) Teilzeitarbeitsverhältnis.

Was machst du z. B. wenn das Teilarbeitsverhältnis wegen deiner gesundheitlichen Angelegenheit, die Wupper runder geht?

Wer zahlt dann deine GKV? Arbeitsamt und dann du selber bzw. harz 4 ist nicht wegen deinem Vermögen.

Oder kannst dich über deine Frau GKV versichern lassen und was ist bei einer Scheidung?
Wie ich gelesen habe möchte, die Regierung auch an die Kohle (KV-Beiträge auf Zinseinkommen etc.)

Grüße

Siegfried21
 
Hallo Septis,

achte bei Deiner Berechnung darauf, das die Kapitalisierung mit einem niedrigem und Marktüblichen Zinssatz errechnet wird. Die VS. arbeiten gern mit einem viel zu hohen Zinssatzes bei der Kapitalisierung eines Versicherungsschadens um Leistungen einzusparen.
Schau dazu mal gezielt im Internet nach und Du wirst staunen, was das unterm Strich alles ausmachen kann.

MfG.
Pit
 
Der Zinsfuss macht einiges aus, wenn die Laufzeit lang genug ist.
Wenn man kurz vor der Rente steht, eher nicht.

Bsp:
Wenn es noch 19 Jahre hin sind bis zum Rentenalter, ist es schon nen Unterschied, ob man den Jahresbetrag mit einem Barwertfaktor von 15, 16 oder gar 17 multipliziert. Ich denke, das kann jeder nachvollziehen.

Achja, die DRV ist beim Einklagen ihres Anteils naturgemäß an keine Vergleiche des Geschädigten gebunden. In den Hintern treten sollte man denen aber wenn nichts sich tut und nötigenfalls mit Regress drohen.

Weswegen ich eigentlich schreibe:
@Siegfried
Bin über Deine Formulierung gefallen:
"Vergleich Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils wegen der Verjährung -30 J"

War sicher nicht so gemeint, aber es steckt leider an, wenn man das zu oft liest.
Hatte letztens auch bei einem Brief im Tran die gleiche Formulierung benutzt für ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach. Eigentlich weiss ja auch jeder, was gemeint ist.

Der Sachbearbeiter der Vers. hat prompt in seinem Anerkenntnis zurückgeschrieben:
"...mit Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils, jedoch nicht darüber hinausgehend."

Lange Rede kurzer Sinn, ganz wasserdicht muss es heißen:

"... mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils..."

Es gibt viele Fallstricke, die die Versicherungssachbearbeiter als absolute Fachidioten voll ausnutzen. Der Anwalt dagegen hat auch als Verkehrsrechtler ein deutlich breiteres Spektrum abzudecken.

Seht es auch den Anwälten nach, wenn die nicht alles aus dem Stehgreif wissen. Hauptsache, man merkt es rechtzeitig, dass irgendetwas nicht ganz stimmen könnte. Wenn der RA auf die kritische Nachfrage des Mandanten eingeht und das nachschaut, ist das schonmal ein gutes Zeichen. Am schlimmsten sind Leute, die felsenfest glauben, alles zu wissen.

Gruß
 
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