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Kann ich die Weitergabe eines MDK Gutachtens verbieten?

yaban

Nutzer
Registriert seit
4 Dez. 2006
Beiträge
40
hallo liebe freunde,

ich brauch auch mal eure hilfe, ein MDK Gutachten der Krankenkasse hat mich wieder als simultant dahin gestellt hat, daher möchte ich die Weitergabe verbieten? Die haben meine Krankengeldzahlung eingestellt.

Habe ich ein Recht darauf, meiner Krankenkasse zu verbieten dieses letzte MDK Gutachten nicht mehr zu vewerten?

greift hier diese Bestimmung ein: ausdrückliches Verbot der Weitergabe und Verwendung personenbezogener Daten nach § 35 SGB I und § 2OO SGB VII ?
Oder habe ich eine andere Möglichkeit? :rolleyes:

Ich würde mich sehr freuen, wenn ich diesbezüglich wichtige Infos bekommen könnte.
 
Hallo Yaban,

Du kannst der Krankenkasse die Weitergabe des MdK-Gutachtens an andere Träger verbieten. Der Krankenkasse als Auftraggeber des Gutachtens kannst Du die Verwertung nicht verwehren. Gegen die auf der Grundlage des Gutachtens erlassenen Bescheide kannst Du Widerspruch einlegen. Für ein Verwertungsverbot des MdK-Gutachtens müßten z.Bsp. Verstöße gegen den Datenschutz vorliegen oder andere konkrete Anlässe, auf dessen Grundlage Aufsichtsbehörden ein Verwertungsverbot aussprechen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo yaban,

Du kannst die Weitergabe Deiner Sozialdaten nach § 76 SGB X widersprechen:

Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,

2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3.

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünftes Buches.

Dies gilt aber nicht für den medizinischen Dienst:

§ 279
Verwaltungsrat und Geschäftsführer
(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

(2) Der Verwaltungsrat wird von den Vertreterversammlungen der Mitglieder gewählt. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Buchstabe b und c und Nr. 6 Buchstabe a des Vierten Buches gilt entsprechend. Beschäftigte des Medizinischen Dienstes sind nicht wählbar.

(3) Der Verwaltungsrat hat höchstens sechzehn Vertreter. Sind mehrere Landesverbände einer Kassenart Mitglieder des Medizinischen Dienstes, kann die Zahl der Vertreter im Verwaltungsrat angemessen erhöht werden. Die Mitglieder haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes.

(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungsrats. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahrgenommen; der Medizinische Dienst hat vorrangig Gutachter zu beauftragen.

(6) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: §§ 34, 37, 38, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 41, 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 2, §§ 58, 59 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6, §§ 60, 62 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 bis 6, § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.
und

§ 275
Begutachtung und Beratung
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,

2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,

3. bei Arbeitsunfähigkeit

a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder

b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder

b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106 Abs. 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere.

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1. die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter Verlängerung; die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),

2. (entfällt)

3. bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),

4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),

5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2).

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,

2. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.


Bezüglich Zahlung von Krankengeld hilft Dir dieses Urteil:


http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?goto=newpost&t=3800


Liebe Grüsse

Petra
 
Hallo Petra und Seenixe vielen vielen herzlichen Dank für die Infos..

das Problem ist, ich komm mit den ganzen Gesetzestexten nicht so klar..

ich wurd vom MDK begutachtet und die unterstellen mir in ihrem 3 Zeiler Gutachten, dass ich simulieren würde, ohne auf die Diagnosen der behandelnden Ärzte einzugehen. Und dieses Gutachten haben sie an meine Ärzte geschickt und nun möchte ich, wenn es mir der Gesetzgeber ermöglicht, diese Weitergabe des MDK Gutachten durch die Krankenkasse verbieten. Daher wollte ich wissen, ob es möglich ist und welche Paragraphen mir da helfen.

Ich möchte diese weitere Verwendung des MDK-Gutachtens verbieten, daher brauche ich hierzu bitte Rat.
 
wer hat jetzt recht Petra oder die Seenixe?

versteh nichts mehr..wenn ich Petra richtig verstanden habe, ist es möglich und Seenixe meint nur die Weitergabe an Träger darf ich verbieten.

Ich möchte die Weitergabe an meine behandelnden Ärzte verbieten? wäre es möglich?

Und wegen der Verwertung habe ich keinen Einfluss habe ich es richtig verstanden?

brauche wirklich weitere Infos
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Yaban,

beide haben wir recht. Andere Träger sind z.Bsp. Rentenversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung. Diese könnten die Übersendung beantragen und dieser Weitergabe mußt Du widersprechen. Du kannst auch der Weitergabe dieses "Gutachtens" an andere Ärzte widersprechen. Dies schriftlich (Muster solltest Du im FAQ-Bereich finden).

Nur innerhalb der Krankenkasse kannst Du die Weitergabe nicht unterbinden. Dies kann nur durch eine Aufsichtsbehörde veranlassen. Dies hat mit der Stellung der MDK im System der Krankenkassen zu tun.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo yaban,


Seenixe hat im Prinzip nicht anders geschrieben als ich.

Noch mal auf Deutsch:

Du kannst der Übermittlung Deiner Sozialdaten an andere Träger (z.B. Bgen, Rentenkasse) oder an andere Ärzte ( darauf hatte Nixe nur nicht explizit hingewiesen) gem. § 76 SGB X widersprechen.

Von dem Widerspruchsrecht ist lediglich der MDK ausgenommen.

Jetzt verstanden?


Der § 200 SGB VII ist nur für die BGen maßgebend, auch wenn das Auswahlrecht nach Aufassung des BMAS Vorbildcharakter für andere Sozialleistungsträger haben soll.


Liebe Grüsse

Petra

P.S. Hast Du Dir das Urteil angschaut und verstanden?

Das ist sehr wichtig für Dich!
 
ich danke euch Petra & Seenixe vorab für die Infos, schaue gleich mal nach, ob ich ein Muster finde, das wäre super.

Das heisst konkret MDK darf es weiterschicken, aber nicht die Krankenkasse, wenn ich die Weitergabe verbiete?

Petra ich hab das Urteil gelesen und dieser Satz trifft vollkommen bei mir zu: "Wolle die Kasse jedoch von dieser ärztlichen Stellungnahme abweichen, so müsse der MDK ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, das die ärztlichen Befunde bewerte und wissenschaftlich-methodisch untersuche...

Das MDK ist auf die Befunde gar nicht eingegangen, sondern lediglich mir unterstellt, ich hätte gar keine orthopädischen Leiden, sondern anhaltende Somatisierungsstörungen.

Ihr seit super D A N K E, man lernt wirklich viel und man kann schon hier mehr erfahren, als bei manch einem Anwalt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Also MDK darf es an meine Ärzte weiterschicken, habe ich es richtig verstanden :eek:

denen kann ich es im Grunde nicht verbieten, es sei denn eine Aufsichtsbehörde stimmt dem zu :confused:

Petra mein Anliegen ist es, dass ich sowohl der Krankenkasse als auch dem MDK die Weitergabe des Gutachtens an Träger und Ärzte zu verbieten, mir ist schon klar, dass innerhalb der Krankenkasse unmöglich wäre.
 
gracias Petra..

Bis dato wusste ich nicht, dass man solche Möglichkeiten hat.

DANK DIESEM FORUM LERNT MAN VIEL DAZU!

ECHT DANKE FREUNDE
 
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