Hallo Herzblut!
Nach einem Telefonmarathon habe ich die m.E. einsatzfähigen gesetzlichen Möglichkeiten des angesprochenen 2. Leistungsträgers (in Deinem Fall KK) herausgesucht. Die Auskünfte der heute befragten SB quer durch die Republik waren
unter aller S.., sprich
nicht zuständig und/oder
nicht wissend!
Thema
'Vorleistung' bei ungeklärter Kostenübernahme regelt
§ 105 SGB X :
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/105.html
und u.a. § 102 SGB X (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers).
Unter dem
link sind am rechten Rand aufrufbar:
Sozialgesetzbuch 10 - SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
§ 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
§ 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
§ 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
§ 106 Rangliste bei mehreren Erstattungsberechtigten
§ 107 Erfüllung
§ 108 Erstattung in Geld
§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen
§ 110 Pauschalierung
§ 111 Ausschlußfrist (= Anmeldung des Anspruchs: Regreß)
§ 112 Rückerstattung
§ 113 Verjährung
§ 114 Rechtsweg.
Vielleicht kennt Deine KK diesen Weg auch nicht oder nicht so genau! Nachdem, was mir heute wieder geboten wurde, solltest Du Dir alle Punkte ausdrucken und zur Anlage Deines Antrages auf das versicherte und lt. Versicherungsbedingungen
auch bei Unfall zugesicherte Krankengeld machen!
Grüße von
Ingeborg!