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Künstliche Hüfte / PUV

Reickja

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
27 Feb. 2007
Beiträge
485
Hallo an alle,

uns beschäftigt schon eine ganze Weile ein Thema mit der Frage, wie sollte es abgearbeitet werden.

Mein Partner hat nun zwei Baustellen, die ihm arg zu schaffen machen.
01. chronische Osteomyelitis im linken USG, mit immer noch erhöhten Entzündungswerten. Eine weitere OP steht demnächst an, um den betroffenen Knochen zu entfernen. Gut, dann muß die Heilungsphase abgewartet werden.

02. Baustelle, rechte Hüfte, diese ist seit dem Unfall Anfang 2007 noch mit Verschraubungen versehen und mittlerweile durch notwendiges langes liegen, völlig verkalkt, sehr schmerzhaft, kaum noch Beweglichkeit im Bein usw. Mittlerweile liegt die Aussage seiner Ärzte vor, der Hüftkopf löst sich langsam auf.

Empfehlung der Ärzte, neues Hüftgelenk einsetzen lassen. Nur geht das zur Zeit nicht, aufgrund der Osteomyelitis. Wir schätzen mal, dass das auch erst ca. in einem halben Jahr gemacht werden kann.

Und auch nur dann, wenn die Enzündungswert längere Zeit im normalen Bereich geblieben sind, da hier die Gefahr zu groß ist, dass dies auch auf die Hüfte übergeht.

Weiß jemand, inwieweit eine künstliche Hüfte bei einer privaten Unfallversicherung bewertet wird

Für Hinweise schon mal vielen Dank.
 
Hallo Reickja
Vielen Dank für Deine Fragestellung.
Genau diese Frage brennt mir auf den Nägeln.
Mein Mann bekommt am kommenden Dienstag eine Hüftprothese eingesetzt,nachdem der Hüftkopf nach Oberschenkelhalsfraktur nicht mehr durchblutet wird und nekrotisch ist.
Dies wurde auch durch deutlicher Verkalkung festgestellt.
Die Ärzte sagen,dass die Verkalkung ein Anzeichen dafür ist,dass der Oberschenkelkopf nicht mehr durchblutet wird und durch die mangelnde Durchblutung das Kalk nicht mehr abtransportiert wird.
Mein Mann hatte ebenfalls ein (Arbeits)Unfall.
Liebe Grüße und alles Gute
 
Hallo Luise,
leider irrst Du da.

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat v. 30.11.2005
7 U 178/04
Leistungspflicht der Unfallversicherung: Nichtberücksichtigung zukünftiger Hüftprothese bei Bemessung des Invaliditätsgrades
Leitsatz
Anders als die Anpassung einer Prothese, die am Verlust des Beins nichts ändert, dient die erfolgreiche Implantation eines künstlichen Hüftgelenks der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfertigkeit des vorhandenen Beins und ist daher bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb des Prognosezeitraums eingeleitet worden ist.
Orientierungssatz
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen ist, wenn jenseits eines Prognosezeitraumes von 3 Jahren ab dem Unfalltag voraussichtlich wegen der durch die Unfallverletzungen beschleunigten Arthrose eine Hüftgelenksimplantation vorgenommen werden muss. Denn bei der Entscheidung über den Invaliditätsgrad sind nur Tatsachen zu berücksichtigen, die innerhalb von 3 Jahren vom Unfalltag ab gerechnet erkennbar gewesen sind (§ 11 Abs. 4 AUB 88). Nachträgliche Verbesserungen oder Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen.
Tatbestand
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten auf Erbringung von Leistungen aus einer Kfz-Unfallversicherung für seinen versicherten Sohn verfolgt. Der Kläger hatte am ….2000 als Fahrer eines bei der Beklagten insassenunfallversicherten Pkw einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem sein Sohn schwer verletzt wurde. Wegen der Einzelheiten der Behandlung des Sohnes des Klägers und des Inhalts der vorgelegten Gutachten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung auf der Grundlage vollständigen Verlustes oder Funktionsunfähigkeit eines Beines in Höhe von 70 % der Invaliditätshöchstentschädigung in Anspruch genommen. Dabei hat er die von der Beklagten per Scheck zugewandten, von dem Kläger allerdings nicht eingelösten Beträge unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass seinem Sohn die Implantation einer Hüftgelenksprothese bevorstehe, eine derartige Prothese nach 10 bis 15 Jahren gewechselt werden müsse und ein Wechsel nur zwei- bis dreimal möglich sei.
Die Beklagte hat die Klage in Höhe der übersandten Schecks von 3.758,00 € für unzulässig gehalten, da der Kläger ohne weiteres die entsprechenden Schecks habe einlösen können. Sie hat weiterhin gemeint, dass es die unfallbedingte Absprengung eines knöchernen Fragments aus dem Hüftknopf nicht gegeben habe und die Einwände des Klägers gegen die Gutachten nicht nachvollziehbar seien. Da eine fristgerechte Invaliditätsfeststellung nicht erfolgt sei, auch nicht erkennbar sei, weshalb sie für einen nicht vorliegenden Verlust oder eine nicht vorliegende Funktionsunfähigkeit eines Beines Entschädigung zu leisten habe, seien die von ihr angewiesenen Scheckbeträge die zutreffende Entschädigung.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.09.2004, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 101-107 d.A. verwiesen wird, die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 3.778,00 € als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 10.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 04.10.2004 eingelegte und am 19.10.2004 begründete Berufung. Mit ihr verfolgt der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des in erster Instanz geforderten Entschädigungsbetrages. Der Kläger meint, dass das Landgericht zu Unrecht die Klage in Höhe eines Betrages von 3.758,00 € abgewiesen habe. Der Kläger habe die ihm übersandten Schecks gerade nicht einlösen können, ohne hiervon Rechtsnachteile zu befürchten. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich die Beklagte auf ein Anerkenntnis der von ihr vorgelegten Abrechnung berufen werde. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie sich bei Einlösung der Schecks nicht auf die erfolgte Abrechnung berufen werde, dass hiermit gerade keine Abgeltung aller Ansprüche des Klägers verbunden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein Einlösen der Schecks nicht mehr möglich, falls diese überhaupt noch vorhanden sein sollten. Hinsichtlich des übersteigenden Teils der Klage hat der Kläger die Klage für begründet gehalten, da das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass künftige Hüftimplantationen nicht mit dem Verlust eines Beines gleichzusetzen seien. Die drohende Funktionsbeeinträchtigung des Beines des Sohns des Klägers müsse mit der Invalidität, die dem Verlust der Funktionsfähigkeit eines Beines entspräche, gleichgesetzt und damit mit 70 % bewertet werden. Bei dem Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks handele es sich um einen operativen Eingriff, der nach Implantierung einer Hüftgelenksprothese nicht dazu führe, dass sich der Invaliditätsgrad vermindere. Das Landgericht habe nicht begründet, weshalb es bei der Bemessung des Invaliditätsgrades den Zustand berücksichtigt habe, der nach seiner Ansicht nach erfolgreicher Durchführung einer Hüftimplantation gegeben sein solle.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 07.09.2004 verkündeten Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.737,13 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe in Höhe der Scheckbeträge die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen. In den Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 09.12.2003 und vom 13.01.2004 sei eine Anerkenntniswirkung mit Ausschluss von Nachforderungen nicht aufgeführt worden. Überdies habe der Kläger selbst in einem Schriftsatz vom 15.07.2004 erwogen, die Schecks einzulösen, und hierbei selbst erklärt, dies erwäge er deshalb, weil die Beklagte nunmehr ausdrücklich erklärt habe, sie werde sich nicht auf ein Anerkenntnis des Klägers hinsichtlich der Abrechnung der Beklagten nach Einlösung der Schecks berufen. Soweit der Kläger angeführt habe, er kenne den Verbleib nicht, sei dies nicht nachvollziehbar. Das Landgericht sei auf der Grundlage der eingeholten Privatgutachten zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die unfallbedingte Invalidität des Sohnes des Klägers mit 7/20 Beinwert einzuschätzen sei. Verfehlt sei die Ansicht des Klägers, die Funktionsbeeinträchtigung des Beines des Sohnes des Klägers entspreche dem Verlust bzw. der vollständigen Funktionsunfähigkeit und sei damit entsprechend der Gliedertaxe mit 70 % anzusetzen. Bei der Invaliditätsbemessung sei der Invaliditätsgrad unter Außerachtlassung des Hüftgelenksimplantats zugrunde zu legen, wie er bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist prognostizierbar sei. Da ein künstliches Gelenk einer Gebrauchshilfe gleichzusetzen sei, sei der beeinträchtigte Körperteil nach dessen Einsetzung uneingeschränkt gebrauchsfähig und führe zu einer dauerhaften Besserung, so dass der verbleibende Grad der Beeinträchtigung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades entscheidend sei. Überdies müsse die versicherte Person im Rahmen der Schadensminderungspflicht Operationen durchführen lassen, wenn sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände zur Vornahme des Eingriffs entschließen werde, die Operation nicht besonders risikoreich sei und eine Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lasse. Die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks stelle heute einen Routineeingriff dar, sei nicht risikoreich und lasse mit Sicherheit erwarten, dass eine grundsätzliche Besserung des Gesundheitszustandes eintreten werde. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei damit entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einem Zustand ohne Implantation eines künstlichen Hüftgelenks auszugehen. Überdies entspräche der maßgebliche, am Ende des dritten Unfalljahres zu prognostizierende Zustand ohne Operation keinem vollständigen Verlust bzw. keiner vollständigen Funktionsunfähigkeit des rechten Beines. Die Feststellung der Privatgutachter sei als qualifizierter, nicht bestrittener Parteivortrag zu werten, und mache eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weist zum Nachteil des Klägers weder Rechtsverletzungen auf, noch führen neue, nach §§ 529 ff. ZPO zu berücksichtigende Tatsachen zu einer dem Kläger gegenüber dem angefochtenen Urteil günstigeren Entscheidung. Das Landgericht hat zunächst zutreffend die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung in der Höhe verfolgt, der sich aus den Scheckbeträgen ergibt. Insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da für die Durchsetzung des in dieser Höhe begründeten Anspruchs des Klägers eine einfachere Möglichkeit als die klageweise Geltendmachung besteht. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, diesen Betrag durch Vorlage der Schecks zu erhalten. In der Übersendung der Schecks lag nach beiden Begleitschreiben nicht das Angebot eines Erlasses bezüglich der restlichen geltend gemachten Summe, so dass der Kläger nicht Gefahr lief, bei Präsentierung der Schecks in die von ihm befürchtete Erlassfalle zu geraten (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2324). Der Kläger hat auch nicht dargetan, die Schecks jemals präsentiert zu haben, wobei ihre Einlösung verweigert worden sei. Vielmehr hat er angedeutet, er wisse nicht mehr, wo sich die Schecks, die in seinen Besitz gelangt waren, derzeit befänden. Sollte der Kläger die Schecks verlegt oder verloren haben, würde dies sein Verschulden begründen, ginge jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten, die mit der Übersendung der Schecks den insoweit begründeten Entschädigungsanspruch des Klägers erfüllt hat. Eine Ablehnung der Einlösung der Schecks ließe sich auch nicht auf § 266 BGB stützen, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt sei. Wie sich aus den unten dargestellten Gründen ergibt, lag eine Teilleistung nicht vor. Selbst dann, wenn dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zugestanden hätte, wäre die Berufung auf § 266 BGB, die er nicht angeführt hat, nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Teilleistungen darf der Gläubiger nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme der Leistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Lage zuzumuten ist (vgl. BGH VersR 1940, 298; BGH LM § 266 BGB Nr. 2; Baumgärtl VersR 1970, 971). Die Beklagte durfte in vertretbarer Würdigung der Umstände des Anspruchs der Auffassung sein, sie leiste alles was sie schulde, so dass sie zur Erfüllung in dieser Höhe berechtigt war (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1965, 1763; OLG Hamm VersR 1967, 383).Der weitergehende Anspruch, den der Kläger geltend macht, setzt voraus, dass über den festgestellten Beinwert von 7/20 unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigung des Sohnes des Klägers von einer Invalidität von 70 % auszugehen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht mit Recht verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers ist über den festgestellten Beinwert von 7/20 hinaus bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, dass möglicherweise wegen der durch die Unfallverletzungen beschleunigten Arthrose Hüftgelenksimplantationen vorgenommen werden müssen, die mit einem Funktionsverlust hinsichtlich des Beines gleichzustellen wären. Der Senat geht davon aus, dass bei der gerichtlichen Entscheidung über den Invaliditätsgrad nur Tatsachen zu berücksichtigen sind, die innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag abgerechnet erkennbar gewesen sind (§ 11 Abs. 4 AUB 88). Nachträgliche Verbesserungen oder Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1988, 798; BGH VersR 1990, 478; BGH VersR 1991, 57; BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 237/03). Da eine Heilbehandlung des Sohnes des Klägers durch Vornahme einer Hüftgelenksimplantation im danach maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren ab dem Unfallereignis nicht eingeleitet worden ist, ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades allein auf den drei Jahre nach Unfall vorliegenden und prognostizierbaren Dauerzustand abzustellen, während nachträgliche Veränderungen, mögen sie positiv oder negativ sein, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch BGH VersR 1981, 1151). Nach dem in den Gutachten prognostizierten Dauerzustand war eine signifikante Verschlimmerung der Arthrosegefahr und die eines Tages mit Sicherheit vorzunehmende Hüftgelenksimplantation einbezogen worden. Entgegen der Ansicht des Klägers führten diese mit Sicherheit festgestellten Umstände nicht dazu, dass innerhalb des maßgeblichen Drei-Jahreszeitraums ein Verlust der Funktionsfähigkeit des Beines vorlag. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenks mit Erfolg zu einer dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des vorhandenen Beines führt. Anders als bei der Implantation eines Fremdgliedes anstelle etwa eines verlorenen Beines geht es bei der Implantation eines Hüftgelenks um die Frage der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit (vgl. auch BGH r+s 1991, 68; Wl 1984, 74). Da die Gutachter die verbleibende Funktionsbeeinträchtigungen des Beines, die durch Einsetzung eines Hüftgelenks behoben werden kann, mit 7/20 Beinwert berücksichtigt haben, lag ein Bemessungsfehler bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht vor. Von einer dem Totalverlust gleichstehenden Funktionsunfähigkeit des Beines kann damit nicht ausgegangen werden. Die Sachverständigen haben nicht bei ihrer Prognose für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Unfallereignis eine signifikante Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des Beines des Sohnes des Klägers übersehen, so dass der festgesetzte Beinwert von 7/20 nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Vielleicht hilft dieses Urteil ja etwas zur Aufklärung

Gruß von der Seenixe
 
Hier gleich noch ein Urteil, diesmal des BGH dazu.

BGH 4. Zivilsenat v.28.02.1990 IV ZR 36/89

Unfallversicherungsbedingungen: Feststellung der verbleibenden Teilinvalidität nach Hüftgelenksimplantation
Leitsatz
1. Ist nach einer unfallbedingten Verletzung eines Beines innerhalb der Frist des AUB § 13 Abs 3 Buchst a eine Hüftgelenksimplantation mit Dauererfolg gelungen, so ist gemäß AUB § 8 Abschn 2 Abs 3 S 2 die weiterhin verbleibende Teilinvalidität aufgrund tatsächlicher Feststellungen im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind stets die generell mit der Tatsache der vorgenommenen Implantation eines künstlichen Hüftgelenks verbundenen Belastungen zu bewerten.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten, seinem Unfallversicherer, eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von 570,22 DM, zahlbar seit 18. April 1987; der Beklagte zahlt lediglich eine monatliche Invaliditätsrente von 114,04 DM, und zwar seit dem 18. April 1987 vierteljährlich im voraus.
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, in dem die Ehefrau des Klägers mitversichert ist. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Es ist eine Versicherungssumme von 80.000 DM vereinbart. Für den Fall, daß Invalidität einer versicherten Person auf einen Unfall zurückzuführen ist, den der Versicherte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erlitten hat, hat der Beklagte die Zahlung einer an der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad orientierten Rente zugesagt.
Am 18. April 1986 erlitt die 1917 geborene Ehefrau des Klägers bei einem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch rechts. Zur Wiederherstellung von Belastbarkeit und Gebrauchsfähigkeit des Beines wurde ihr rechtes Hüftgelenk entfernt und durch eine Endoprothese ersetzt. Die Rentenzahlung des Beklagten basiert auf einer 14%igen Invalidität. Der Kläger vertritt den Standpunkt, nach der Gliedertaxe des § 8 II Abs. 2 AUB sei eine 70%ige Invalidität anzunehmen, da - unstreitig - die teilweise Funktionsfähigkeit des rechten Beines nur durch den Einsatz der Hüftgelenksprothese habe erhalten werden können. Der Einsatz einer Endoprothese sei dem totalen Gebrauchsverlust des Beines gleichzusetzen.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage unter Berücksichtigung der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen stattgegeben, die Berufung des Beklagten hat zur Urteilsabänderung geführt; er ist lediglich zu vierteljährlichen Rentenvorauszahlungen von 342,13 DM, abzüglich der vom 18. April bis 31. Dezember 1987 bereits geleisteten Zahlungen verurteilt geblieben. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Invalidität der Ehefrau des Klägers sei im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages nach der Gliedertaxe zu bestimmen, und zwar mit einem Fünftel Beinwert gemäß § 8 II Abs. 2b, Abs. 3 Satz 2 AUB. Beim Verlust oder bei völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels sei nach der Gliedertaxe eine entschädigungspflichtige Invalidität von 70% gegeben. Indes habe die Ehefrau des Klägers ihr rechtes Bein nicht verloren, es sei auch nicht auf Dauer völlig gebrauchsunfähig geworden. Sie könne ihr rechtes Bein - mit gewissen Einschränkungen - seiner natürlichen Zweckbestimmung entsprechend benutzen. Zwar sei diese überwiegende Gebrauchsfähigkeit nur durch den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks erhalten worden, ihr Fall sei aber nicht demjenigen vergleichbar, in dem ein Körperteil insgesamt durch eine Prothese ersetzt werde, etwa nach einer Amputation; das Bein selbst könne nach wie vor zweckentsprechend benutzt werden. Es biete sich bei Endoprothesen eine Analogie zu den Fällen künstlicher Funktionshilfen wie Brillen, Gehstöcken und ähnlichem an. Dagegen könne nicht der Argumentation des Klägers gefolgt werden, entscheidend sei, daß das Bein nach dem Unfall ohne den Einsatz des künstlichen Hüftgelenks gebrauchsunfähig geblieben wäre. Es könne unterstellt werden, daß das Hüftgelenk mit konservativen Behandlungsmethoden nicht mehr zu retten gewesen wäre. Dies sei nicht entscheidend.
Anschließend führt das Berufungsgericht aus, daß es seine Feststellung einer 14%igen unfallbedingten Invalidität auf ein chirurgisches Gutachten vom 2. April 1987 gründet, in dessen Zusammenfassung es unter anderem wörtlich heißt:
"2. Ein beurteilungsfähiger Endzustand liegt noch nicht vor. Es kann sowohl eine weitere Besserung, z.B. in der Beweglichkeit des rechten Beines im Hüftgelenk eintreten, als auch eine Verschlechterung, wie durch eine Prothesenlockerung.
4. Eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines nach Ablauf des 3. Unfalljahres
von 1/5 ist anzunehmen.
8. Eine Beurteilung des Endzustandes ist bei einem Hüftgelenksersatz nicht möglich, da eine Lockerung der Prothesenteile jederzeit, auch nach zehn Jahren, noch erfolgen kann."
2. Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Versicherte sei zu 14% invalid geblieben, kann nicht gefolgt werden.
a) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Feststellung nur auf das medizinische Gutachten vom 2. April 1987 gestützt hat und nicht dem Beweisantrag auf Erholung eines Gutachtens zu dem nach den AUB maßgeblichen gesundheitlichen Dauerzustand der verunglückten Versicherten stattgegeben hat.
Im April 1987 lag, wie der die Versicherte nach dem Unfall behandelnde Chirurg in seinem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten ausdrücklich klargestellt hat, ein beurteilungsfähiger Dauerzustand schon deshalb nicht vor, weil für die Folgezeit eine weitere Besserung wie eine Verschlechterung des seinerzeitigen Standes der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines erwartet werden konnte. Zum anderen hatte dieser Arzt betont, daß auch eine spätere Beurteilung des Dauerzustandes bei einem Hüftgelenksersatz nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Entwicklung überhaupt nicht möglich sei.
Gemäß § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB besteht die von einem Unfallversicherer zu entschädigende Invalidität in einer dauernden (unfallbedingten) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Abschließend maßgebend für die Höhe der zu leistenden Entschädigung ist gemäß § 13 Abs. 3a AUB der drei Jahre nach dem Unfall gegebene Dauerzustand. Veränderungen nach diesem Stichtag, es mag sich um Verbesserungen oder Verschlechterungen handeln, spielen in einer Unfallversicherung, in der die AUB vereinbart worden sind, keine Rolle mehr. Bislang fehlt es an einer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung eines Dauerzustandes.
Da die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der Versicherten liege eine 14%ige unfallbedingte Invalidität vor, schon aus diesem Grund keinen Bestand hat, kommt es auf die weiteren Revisionsrügen zum angenommenen Invaliditätsgrad für die Revisionsentscheidung nicht mehr an.
b) Ist die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines der mitversicherten Ehefrau des Klägers infolge des Einsetzens eines künstlichen Hüftgelenks mit dauerhaftem Erfolg wiederhergestellt oder meßbar gesteigert worden, so wäre es allerdings ungerechtfertigt, dies bei der Bemessung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt zu lassen. Ein solches Vorgehen liefe der mit den AUB getroffenen Regelung erkennbar zuwider. Es stünde in derartigen Fällen nämlich fest, daß das anfängliche Ausmaß der unfallbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung - hier des rechten Beines - nicht von Dauer gewesen ist, so daß dieses anfängliche Ausmaß eben nicht den Maßstab abgeben kann für die Ermittlung der entschädigungspflichtigen Invalidität. Anders als bei der Verwendung einer körperfremden Prothese anstelle eines verlorenen Beines geht es hier um die Frage der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines (vorhandenen) Beines.
Zu der Frage, wie eine Visuskorrektur durch eine Brille im Rahmen der AUB Berücksichtigung zu finden hat, hatte der Senat bereits Stellung zu nehmen. Er hat in seinem Urteil vom 27. April 1983 - BGHZ 87, 206 - ausgeführt, daß sich eine Sehhilfe gerade dadurch von Prothesen für verlorene Körperteile unterscheidet, daß die Augen selbst gebrauchsfähig geblieben sind und gebraucht werden können. Andernfalls würde eine Brille nichts nützen. Es liegt aber in jedem Fall, unabhängig davon, wieweit die Visuskorrektur möglich ist, nur noch eine beschränkte Gebrauchsfähigkeit der Augen vor, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, eine Brille zu tragen; allein dieser Umstand bringt es mit sich, daß die Augen nicht mehr uneingeschränkt einsatzfähig sind wie bei voller Sehkraft. Der Senat ist deshalb für derartige Fälle zu dem Ergebnis gelangt, daß das Ausmaß der Minderung der Gebrauchsfähigkeit tatsächlicher Feststellungen im Einzelfall bedarf und daß bei der Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges zwar grundsätzlich von der durch eine Brille korrigierten Sehkraft auszugehen ist, hiervon jedoch ein Abschlag für diejenige Minderung der Gebrauchsfähigkeit gemacht werden muß, die sich aus der Notwendigkeit des Tragens der Brille und den damit generell verbundenen Belastungen ergibt.
Weder für eine visuskorrigierende Brille noch für eine mit Dauererfolg implantierte Hüftgelenks-Endoprothese kann eine Gleichsetzung mit einer körperfremden, nicht implantierten (Bein-)Prothese in Betracht kommen. Beiden Fällen ist gemeinsam - und das fällt ins Gewicht -, daß es nicht (mehr) um Totalverlust oder um totale Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes oder Sinnesorganes geht. Deshalb ist nach einer gelungenen Gelenkimplantation die hierdurch wiederhergestellte Gebrauchsfähigkeit des unfallgeschädigten Gliedes zu ermitteln. Stets bleibt dabei die Gebrauchsfähigkeit gemindert durch die generell mit der Tatsache der Implantation eines künstlichen Gelenks verbundenen Belastungen. Das Maß der jeweiligen Minderung der Gebrauchsfähigkeit bedarf - wie jede Teilinvalidität im Rahmen des § 8 II Abs. 3 Satz 2 AUB - tatsächlicher Feststellungen im Einzelfall. Diese wird das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe zu treffen haben.
3. Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch vorsorglich folgende Hinweise:
Bei der gerichtlichen Entscheidung über den Invaliditätsgrad dürfen keine Tatsachen berücksichtigt werden, die innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag ab gerechnet noch nicht erkennbar waren, § 13 Abs. 3a AUB (siehe Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151).
Ist die endoprothetische Maßnahme innerhalb dieses Zeitraumes mißlungen, so hat ihr nur zeitweiser Erfolg für die Invaliditätsbeurteilung außer Betracht zu bleiben. Hat die Maßnahme nur einen dauerhaften Teilerfolg gezeitigt, so ist dieser im Rahmen der vorzunehmenden Invaliditätsbeurteilung mitzuberücksichtigen, dagegen nicht ein nur zeitweise weitergehender Erfolg.
Lautet das ärztliche Urteil weiterhin, daß - unter Berücksichtigung aller innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalltag an gerechnet erkennbar gewordenen Tatsachen - nicht gesagt werden könne, der Ehefrau des Klägers sei mit dauerhaftem (Teil-)Erfolg ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden, so hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Beines der Versicherten geführt. Dagegen hätte der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der an sich gegebene Dauerzustand völliger Gebrauchsunfähigkeit auf Dauer wieder behoben oder zumindest gebessert werden konnte. Das Risiko, ob einer einmal eingetretenen Invalidität im Sinne der AUB mit neuartigen Heilmethoden auf Dauer wirksam begegnet werden konnte, liegt bei den Versicherern, die mit der Einführung der Drei-Jahresfrist des § 13 Abs. 3 AUB eine endgültige Zäsur für die Berücksichtigungsfähigkeit invaliditätsrelevanter Tatsachen geschaffen haben.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

auf die Frage Reickja’s, wie eine noch ausstehende, mögliche Transplantation einer künstlichen Hüfte in der PUV bewertet wird, hatte ich geantwortet: Gar nicht!

Du meinst, ich würde mich irren und zitierst ein Urteil des OLG Frankfurt.

Das OLG Frankfurt beschäftigt sich mit der:

Nichtberücksichtigung zukünftiger Hüftprothese bei Bemessung des Invaliditätsgrades

Alleine diese Überschrift bestätigt meine Meinung.

Der vom OLG Frankfurt aufgestellte

Leitsatz
Anders als die Anpassung einer Prothese, die am Verlust des Beins nichts ändert, dient die erfolgreiche Implantation eines künstlichen Hüftgelenks der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfertigkeit des vorhandenen Beins und ist daher bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb des Prognosezeitraums eingeleitet worden ist.

wirft bei mir als der Juristensprache nicht mächtigem Dödl Fragen auf:

Was bedeutet „… innerhalb des Prognosezeitraums eingeleitet worden ist“? Prognosezeitraum ist die sogenannte 3-Jahresfrist, ist klar! „Eingeleitet“ bedeutet nach meinem Sprachverständnis: angefangen.
Das OLG spricht nicht von einer erfolgreich durchgeführten Implantation innerhalb der 3-Jahresfrist, sondern davon, dass mit der Implantation innerhalb der 3-Jahresfrist angefangen worden sein muss. Wie kann man nun voraussagen, dass eine angefangene Implantation erfolgreich verläuft und das künstliche Hüftgelenk dauerhaft – auf Lebenszeit - die Gebrauchsfertigkeit des Gelenkes wiederherstellt? Selbst für den Fall einer innerhalb der 3-Jahresfrist erfolgreich durchgeführten Implantation, wer bescheinigt die Dauerhaftigkeit?




Orientierungssatz
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen ist, wenn jenseits eines Prognosezeitraumes von 3 Jahren ab dem Unfalltag voraussichtlich wegen der durch die Unfallverletzungen beschleunigten Arthrose eine Hüftgelenksimplantation vorgenommen werden muss. Denn bei der Entscheidung über den Invaliditätsgrad sind nur Tatsachen zu berücksichtigen, die innerhalb von 3 Jahren vom Unfalltag ab gerechnet erkennbar gewesen sind (§ 11 Abs. 4 AUB 88). Nachträgliche Verbesserungen oder Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen.


Ist klar: Eine nach der 3-Jahresfrist erfolgreich durchgeführte Implantation mit der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfertigkeit kann als nachträgliche Verbesserung nicht berücksichtigt werden.

Leitsatz und Orientierungssatz widersprechen nicht meiner Auffassung: Gelenkprothesen werden bei der Invaliditätsbestimmung in der PUV nicht berücksichtigt!

Auch das Urteil des BGH 4. Zivilsenat v.28.02.1990 IV ZR 36/89 bestätigt beim ersten Überblick meine Auffassung, insbesondere der letzte Absatz.

Gruß
Luise
 
Hallo Seenixe,

erstmal vielen Dank für die beiden Urteile, habe sie nun schon dreimal gelesen und wohl nur teilweise verstanden.

Aus dem ersten Urteil meine ich zwischen den Zeilen zu lesen, dass, wenn schon innerhalb des dreijahreszeitraumes, die Prognose gestellt wird, dass ein neues Hüftgelenk eingebaut werden muß, dies bei der Endbegutachtung mit zu berücksichtigen sei. Auch wenn die OP erst nach den drei Jahren erfolgen kann, weil eben die chronische Osteomyelitis dem zur Zeit im Wege steht. Das einzige was wir zur Zeit wissen, ist, dass die Heilbehandlung sich noch mindestens 6 Monate hinziehen wird. Solange die CRP Werte sich nicht ebenfalls über einen Zeitraum von ebenfalls 6 Monaten im Normalbereich bewegen, raten alle Ärzte von dieser OP ab. Es wird auch aufgrund der extremen Verkalkung sowohl Hüftkopf als auch Beckenkamm keine ganz einfache Geschichte werden und ob der Zustand hinterher auf Dauer wirklich keine Beeinträchtigungen nach sich ziehen wird, wissen die Götter. Was passiert eigentlich, wenn man entgegen der Schadensminderungspflicht, eben auch Angst vor weiteren Osteomyelitis Schäden, diese OP gar nicht machen lassen würde Zur Zeit ist das Bein kaum noch beweglich, Sprunggelenk nicht beweglich, Spitzfussstellung und P-Nerven Störungen kommen noch hinzu. Linkes Bein sitzt die OM im Unterschenkel, Oberschenkel muß ebenfalls nochmal geradegerückt werden und ebenfall steifes Sprunggelenk, P-Nerven Ströungen und reichlich OP's in diesem Jahr, mit dem Versuch hier Ruhe zu bekommen und der Knochen endlich zusammen wächst. Bislang noch nicht komplett erfolgreich.

Habe ich das richtig verstanden

Hallo Luise,
auch Dir vielen Dank, aber auch hier die Frage, Prognoszeitraum?
Die Prognose ist bereits gefallen, nur der Zeitpunkt steht noch nicht fest.

Sollte vor diesen Zeiträumen betrachtet, die OP nach hinten verschoben werden oder ist dann eh egal?

Vielen Dank Euch beiden.
 
20%MdE

Hallo,

meine Schwester hat für den künstlichen Ersatz der Hüfte von der BG eine MdE in Höhe von 20% bekommen. Eine PUV hatte sie nicht.

Aber: sie hatte wohl Glück mit Gutachtern. Ich hatte eine viel schwerere Verletzung und habe wesentlichere Einschränkungen und mich beglückt die BG mit lächerlichen 10%. Meine Beschwerden werden einfach negiert, so als gäbe es sie nicht.

Tiptoe
 
Hallo Tiptoe,

es war nicht die Frage nach einer MdE gestellt. Der Zusammenhang meiner Frage hat mit der BG nicht das geringste zu tun.
 
Puv

Ja, ich weiß, Du fragtest nach der PUV. Ich wollte Dir einen Anhaltspunkt geben.

Oft wird nämlich - leider - ganz ähnlich begutachtet.

Tiptoe
 
Hallo Reickja,

mit Prognosezeitraum ist die 3-Jahresfrist gemeint.

Ob die momentan nicht mögliche OP innerhalb oder nach der 3-Jahresfrist erfolgt, ist nach den beiden oben zitierten Urteilen unerheblich. Wenn es letztendlich nur noch um wenige Wochen bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist geht, würde ich warten.


Zu Deiner Frage an seenixe:

Wenn Du schon Urteile nicht auf Anhieb verstehst, musst Du nicht auch noch versuchen, etwas zwischen den Zeilen lesen zu wollen. Zwischen den Zeilen steht nichts!


Um es anders zu beschreiben: Auf Deine Frage, ob Gelenkprothesen bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sind, hatte ich platt geantwortet: Nein!
Die Richter am OLG und BGH äußern sich da juristisch korrekter: Selbstverständlich ist eine Gelenkprothese zu berücksichtigen – nur muss die Prothese mit Erfolg und Dauerhaft (auf Lebenszeit) eingebaut sein! Das seine Arbeit von dauerhaftem Erfolg gekrönt sein wird, müsste der Operateur schon selber bestätigen und dafür eine Gewährleistung übernehmen. Damit sind wir bei meiner Antwort: Wird nicht berücksichtigt.

Gruß
Luise
 
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