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Kündigung nach Arbeitsunfall. Zivilrechtliche Ansprüche?

Hallo,

das sehe ich auch ein wenig anders als Dani. Ich habe solch ein Verfahren auch bereits gewonnen. Es gibt ein paar Feinheiten. Wenn der Eigentümer des Grundstücks keine Einzelperson ist die Rechtslage schon anders ( hier GmbH). Hier kann man sich nicht hinter irgendwelchen Krankheiten verstecken. Hier ist es eine Frage der Organisation. Meiner Meinung nach gute Aussichten auf Erfolg.

Gruß von der Seenixe
 
wie hier im verhältnis AG/firma/privatperson einerseits und dem klageschutzverfahren/gesamtvergleich in dieser konstellation letztendlich der unfall- und unfallfolgen und verantwortlichkeiten von gerichten entschieden werden wird kann ich nicht beurteilen. aber dass diese diskrepanz ein vorhersehbares problem geben kann, zeichnet sich ab. daher nochmal den hinweis, vorbeugend den passus dahin zu ergänzen wie ich anregte und damit eine klarstellung für spätere handlungsmöglichkeiten zu schaffen.
wenn sich erkennbar eine lücke ergibt, die zum problem werden kann und mir weitere spätere möglichkeiten nimmt, ist es naiv, darauf zu bauen, dass sie die gegenseite nicht für sich wahrnehmen würde.


gruss

Sekundant
 
ist ja auch gut, wenn es aus unterschiedlicher warte betrachtet wird. mir geht es darum, die sache an sich zu betrachten, eventualitäten und wahrscheinlichkeiten lasse ich idR deshalb, weil meist der ganz konkrete sachverhalt zu wenig hergibt, ausser es ergibt sich mehr oder weniger zwingend. die entscheidung muss eh jeder selbst treffen.

es sollte auch kein vorwurf sein, nur den vorsatz-gedanken wollte ich schon zurechtrücken.

als betroffener wäre mir aber immer noch daran gelegen, eine klärung dafür zu bekommen, weshalb eine schadenssache im rahmen dieser klage abgehandelt wird.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

ich bin selber Grundstückseigentümer und habe auch alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten.
Dafür habe ich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, falls was passieren sollte.
Wenn bei mir jemand auf dem Gehweg ausrutscht oder umknickt oder sonstwas passiert,
wird das meiner Versicherung gemeldet. Ich habe keinerlei Einfluß auf den weiteren Rechtsweg,
ja es ist mir sogar verboten, diesbezüglich mit dem Anspruchsteller zu verhandeln.

Deswegen ist ja oben genannt der Vergleich zum Arbeitsrecht, wenn die BG es als Arbeitsunfall anerkannt hat.
Und jetz kommt das Relevante:
Erkennt die BG es als Arbeitsunfall an und übernimmt die Behandlungskosten und der
Verunfallte begibt sich in das Behandlungsverhältniss mit der BG;
so verändert sich der Anspruch einer Schadensersatzklage.
Da die BG nun Rechtsträger ist, so gibt es jetzt ein Innenverhältniss zwischen der Firma und der BG.
Hier ist die BG gesammtschuldnerisch in der Haftung und deswegen kann jetzt keine Klage wegen Schmerzensgeld erfolgen,
da es nun ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist !

Das hat das BGH Ende 2017 so grundsätzlich in 2 Verfahren entschieden.
Die Urteile dazu sind rechtskräftig und werden / müssen jetzt umgesetzt werden.

VG-D
 
Hallo @. ,

könntest Du die Aktenzeichen der BGH-Entscheidungen mitteilen? Ich würde diese Urteile gerne in unsere Datenbank bringen.

Gruß von der Seenixe
 
ich versuchs nochmal:

Hier ist die BG gesammtschuldnerisch in der Haftung und deswegen kann jetzt keine Klage wegen Schmerzensgeld erfolgen,
da es nun ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist !

richtig ist die (partiell) gesamtschuldnerische haftung, ja. der satz lässt aber den weiteren schuldner aus. BG ist zuständig für die gesundheitlichen folgen des arbeitsunfalls mit den folgeleistungen.
weiterer (als gesamtschuldner) schuldner kann aber auch abhängig von der oben erfragten konstellation auch der AG, allerdings als privater eigentümer des anwesens sein mit der gleichen anspruchsberechtigung UND hier darüber hinaus auch wegen der immaterellen schäden als schmerzensgeld.
gegen die BG bestand nie ein schmerzensgeldanspruch, weder als einzel- noch als gesamtschuldner. der kann nur ggü der privatperson AG XY sein.
darum ging es auch in der fragestellung und meinem hinweis, den vergleichstext dahingehend eindeutig zu formulieren. ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall schliesst den schmerzensgeldanpruch gegen dritte ja nicht aus. und ob die privatperson AG XY als dritter und als persönlich haftender verursacher zu sehen ist, muss aus der etwas verhwickten konstellation herausgepickt werden.


gruss

Sekundant
 
Hallo seenixe,

da muß ich meinen RA fragen.
Die Parteien haben sich im Vergleichsgespräch dazu eingelassen,
weil der Richter vom OLG diese für seinen Vergleich vorgeschlagen hat.
Es waren zwei Urteile, die die Gesammthaftung der BG betreffen.

VG-D
 
Hallo Sekundant,

ich verstehe Dich schon,
natürlich ist es möglich genau zu klären, wer nun haftbar ist; das bestreite ich ja nicht.

Überlege aber, wieviel Geld es bis dahin kostet, den Haftungsgegner rechtlich sicher zu ermitteln
und dann noch die Klage einzureichen - wenn kein Geld da ist.

Ich habe feststellen müssen, das Recht haben kostenlos ist
Recht zu bekommen aber immens teuer geworden ist.

VG-D
 
Hallo @Sekundant,

ich habe in der Kanzlei angerufen und darum gebeten deinen geänderten Passus
in den Vergleich einfügen zu lassen;). Danke nochmal.

LG

LG @. und @seenixe
für die gewinnbringende Diskussion.
 
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