Zitat aus A.V.
Der dort garantierte „Rechtsweg“ setze voraus, daß ein neutraler, nicht am Eingriff interessierter Richter, der wegen Befangenheit abgelehnt werden können, seine Entscheidung nach Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und in umfassender Kenntnis der Sachlage treffe.
Seien diese Voraussetzungen wie bei der richterlichen Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen strukturell nicht erfüllt - der Richter werde hier einseitig und unzureichend durch die Staatsanwaltschaft instruiert, ohne vorherige Anhörung des Betroffenen und ohne daß diesem faktisch eine Ablehnungsmöglichkeit wegen Befangenheit zu stände, tätig - so greife die ansonsten übliche teleologische Reduktion des Begriffs der „Öffentlichen Gewalt“ nicht.
Folglich gewährleiste Art. 19 Abs.4 GG ausnahmsweise dann auch Rechtsschutz gegen den Richter.
Unabhängig davon müsse schon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes auch bei richterlich angeordneten Zwangsmaßnahmen eine zweite richterliche Instanz gegeben sein. Andernfalls bliebe der Betroffene mehr oder weniger rechtsschutzlos.